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Zuständigkeit der Meldestellen

Nach deutschem Recht können nicht nur Verstöße gegen spezifische Rechtsakte der Union gemeldet werden, sondern auch Verstöße gegen deutsches Strafrecht, bestimmte deutsche Bußgeldverstöße sowie Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Es gibt mehrere externe Meldestellen. Bitte prüfen Sie vor Abgabe einer Meldung bei der externen Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz die Zuständigkeit der weiteren externen Meldestellen beim Bundeskartellamt und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Zuständigkeit der Meldestellen

  Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz

Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz ist für die folgenden Bereiche zuständig:

  • Strafrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • öffentliches Auftragswesen
  • Steuerrecht der Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften
  • Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
  • staatliche Beihilfen
  • sonstige Binnenmarktvorschriften (Vorschriften der Europäischen Union zum freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital)
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

Strafbewehrte Verstöße umfassen alle Normen des materiellen Strafrechts. Umfasst sind das Strafgesetzbuch (StGB) sowie alle Straftatbestände in weiteren Gesetzen (sog. Nebenstrafrecht). Hierzu gehören z. B. berufsspezifische Vermögensstrafen (Betrug, Untreue o. A.), Insolvenzstraftaten, Umweltdelikte, Straftaten im Amt oder auch strafbare sexuelle Übergriffe am Arbeitsplatz und der Besitz kinderpornografischer Schriften auf Dienst-PCs.

Die Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs des HinSchG auf Bußgeldtatbestände ist weit zu verstehen. Eine Vorschrift dient dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane, wenn sie diesen Schutz bezweckt oder dazu beiträgt, den Schutz der genannten Rechtsgüter und Rechte zu gewährleisten.

So werden etwa im Bereich des Arbeitsschutzes sowohl die dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit der Beschäftigten dienenden Vorschriften als auch arbeitsschutzrechtliche Mitteilungs-, Erlaubnis-, Prüfungs-, Bestellungs-, Belehrungs-, Dokumentations- und Anzeigepflichten erfasst.

Im Falle des Mindestlohngesetzes (MiLoG) bedeutet dies beispielsweise, dass Verstöße gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes ebenso in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen wie Verstöße gegen Dokumentationspflichten, Duldungs- und Mitwirkungspflichten eines Arbeitgebers oder Meldepflichten. Erfasst werden beispielsweise auch bußgeldbewehrte Verstöße gegen Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Diese sichern in erster Linie die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt, dienen damit aber auch dem Schutz der Rechte von Beschäftigten.

Erfasst werden zudem Bußgeldvorschriften, mit denen Verstöße gegen Rechte der Organe sanktioniert werden, die die Interessen von Beschäftigten vertreten. Hierzu zählen insbesondere solche Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten, Konzernbetriebsräten, Wirtschaftsausschüssen, Bordvertretungen oder Seebetriebsräten sanktionieren. Erfasst sind aber auch bußgeldbewehrte Verstöße gegen Aufklärungs-, Auskunfts-, Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten gegenüber Organen nach anderen Gesetzen, die Beschäftigteninteressen vertreten.

Verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten können auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gemeldet werden, beispielsweise Äußerungen in Chats. Der Begriff der Äußerung beschränkt sich aber nicht auf schriftliche Aussagen, sondern erfasst auch mündliche (oder auf andere Weise – etwa durch Gebärden) getätigte Äußerungen. Die Verfassungstreue ist insbesondere verletzt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter beispielsweise die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt.

mehr zum Thema: "Hinweisgebende Personen"

  Zuständigkeit der externen Meldestelle beim Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt ist für die Meldung von Verstößen aus folgenden Bereichen zuständig:

  • Verstöße gegen deutsches und europäisches Kartellverbot (inkl. vertikal) (Artikel 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)),
  • Verstöße gegen das deutsche und europäische Verbot des Missbrauchs von Marktmacht, insbesondere im Energiebereich (Artikel 102 AEUV, §§ 19, 20, 29 GWB)
  • Verstoß gegen das Vollzugsverbot bei Unternehmenszusammenschlüssen (§ 41 GWB)
  • Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen und Auflagen der Wettbewerbsbehörden
  • Boykott: Aufforderung zu Liefer- oder Bezugssperre (§ 21 Absatz 1 GWB)
  • Einwirken auf andere, damit diese das Kartellrecht verletzen (§ 21 Absatz 2 und Absatz 3 GWB)
  • Nachteilsandrohung für eine Einschaltung der Wettbewerbsbehörden (§ 21 Absatz 4 GWB)
  • Unrichtige Angaben im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln (§ 24 Absatz 4 Satz 3 GWB)
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Anmeldung eines Unternehmenszusammenschlusses (§ 39 Absatz 3 Satz 5 GWB)
  • Fehlverhalten von großen Onlineplattformen auf digitalen Märkten (digital markets act (DMA))

zur Internetseite des Bundeskartellamts

  Zuständigkeit der externen Meldestelle bei der BaFin

Bitte wenden Sie sich an die Hinweisgeberstelle der BaFin, wenn Sie einen Verstoß gegen Aufsichtsrecht mitteilen möchten. Die BaFin beaufsichtigt neben

  • Banken,
  • Finanzdienstleistern,
  • Zahlungs- und
  • E-Geldinstituten auch
  • private Versicherungsunternehmen und
  • Pensionsfonds.

Zudem ist sie für die Aufsicht über Kapitalverwaltungsgesellschaften und den Wertpapierhandel zuständig.

Die BaFin sorgt auch dafür, dass die von ihr beaufsichtigten Unternehmen die geltenden Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhalten und kümmert sich um den kollektiven Verbraucherschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen. Weitere Informationen zu der Zuständigkeit der Hinweisgeberstelle der BaFin finden Sie in § 21 HinSchG.

zur Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

  Ausnahmen vom Anwendungsbereich des HinSchG

Eine Meldung fällt nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG, wenn sie folgende Informationen beinhaltet:

  1. Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates, insbesondere militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung oder Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung, betreffen,
  2. Informationen von Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder oder von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder im Sinne entsprechender Rechtsvorschriften der Länder wahrnehmen, oder
  3. Informationen, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, betreffen.
    Eine Meldung fällt auch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihr entgegenstehen:
  1. eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen, es sei denn, es handelt sich um die Meldung eines strafbewehrten Verstoßes an eine interne Meldestelle, mit den Aufgaben der internen Meldestelle wurde kein Dritter (z. B. eine externe Kanzlei) betraut und die betreffende Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht bezieht sich auf eine Verschlusssache des Bundes nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes [VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH] oder auf eine entsprechende Verschlusssache nach den Rechtsvorschriften der Länder,
  2. das richterliche Beratungsgeheimnis,
  3. die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Rechtsanwälte, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare,
  4. die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, mit Ausnahme von Tierärzten, soweit es um Verstöße zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen geht, oder
  5. die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Personen, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit der in den Nummern 2., 3. und 4. genannten Berufsgeheimnisträger mitwirken.

Etablierte Hinweisgebersysteme – nationale wie solche auf EU-Ebene – werden durch die neuen Zuständigkeiten nach dem HinSchG nicht berührt.

mehr zum Thema: "Etablierte Hinweisgebersysteme"

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