Ausgabedatum
03.02.2021
Bonn. Verbraucherinnen und Verbrauchern sind umweltfreundliche Produkte wichtig. Dies haben auch viele Unternehmen erkannt und werben daher immer häufiger mit der Nachhaltigkeit ihrer Produkte. Eine EU-weite Untersuchung hat nun ergeben, dass viele solcher Nachhaltigkeitsangaben gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoßen.
Das europäische Verbraucherschutz-Netzwerk CPC (Consumer Protection Cooperation Network) hat in einem sogenannten "Sweep" Angaben zur Nachhaltigkeit von Produkten oder Dienstleistungen auf Webseiten geprüft.
Für Deutschland koordinierte zum ersten Mal das Bundesamt für Justiz (BfJ) die Teilnahme und führte die Prüfung gemeinsam mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) durch.
Insgesamt wurden von den Mitgliedstaaten 344 Nachhaltigkeitsaussagen aus den Bereichen Kleidung, Kosmetik, Lebensmitteln, Haushaltsgeräten, Reisedienstleistungen (u. a.) im Hinblick auf übertriebene, falsche oder irreführende Angaben nach dem EU-Verbraucherschutzrecht ausgewertet. Das Ergebnis: In etwa der Hälfte der Fälle stellte das CPC-Netzwerk irreführende Angaben zur Nachhaltigkeit fest.
Diese als "Greenwashing" bezeichneten Praktiken nehmen zu, da Verbraucherinnen und Verbraucher solche Angaben bei der Produktwahl stärker berücksichtigen. So gaben in einer aktuellen Umfrage 78 % der Verbraucherinnen und Verbraucher an, dass ihnen Umweltauswirkungen bei Haushaltsgeräten wichtig seien.
In etwa der Hälfte der vom CPC-Netzwerk aktuell überprüften Fälle war zu beanstanden, dass durch die Händler keine ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, um die Richtigkeit ihrer Angaben überprüfen zu können. In mehr als einem Drittel der Fälle fielen vage und nicht näher erläuterte Aussagen wie "umweltfreundlich" oder "nachhaltig" auf (nähere Informationen können Sie der Pressemitteilung der Europäischen Kommission entnehmen).
Als nächsten Schritt werden sich die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten mit den betroffenen Unternehmen in Verbindung setzen, um die festgestellten Verstöße abzustellen. Das BfJ hat als zuständige deutsche CPC-Behörde mehrere Möglichkeiten, um dies zu erreichen: So kann es den vzbv und die Wettbewerbszentrale damit beauftragen, die Verbraucherrechte zivilrechtlich durchzusetzen. Es kann aber auch selbst von seinen behördlichen Befugnissen Gebrauch machen. Hierbei kann das BfJ beispielsweise die Einstellung von Verstößen schriftlich anordnen und ggf. Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen.