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Neue Aufgaben für das Bundesamt für Justiz im Bereich der Rechtsdurch­setzung in sozialen Netzwerken

Ausgabedatum 28.06.2021

Bonn. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) erhält durch das am 28. Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Änder­ung des Netz­werkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) mehrere neue Aufgaben. Zu den wesentlichen Neuerun­gen zählen insbesondere Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Anbietern sozialer Netzwerke, die An­er­kennung privatrechtlich organisierter Schlich­tungsstellen und die Einrichtung einer behördlichen Schlich­tungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten mit Videosharing­plattform-Diensten mit Sitz in Deutschland. Dadurch soll Hass­kriminalität in sozialen Medien weiter entgegengetreten werden.


Gebäudefoto des Bundesamts für Justiz Das Bundesamt für Justiz in Bonn erhält durch die Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes neue Aufgaben.
Das Bundesamt für Justiz in Bonn erhält durch die Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes neue Aufgaben.

Mit dem am 28. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des NetzDG werden dem BfJ erstmals Aufsichts- und Anordnungsbefugnisse gegenüber den Anbietern der sozialen Netzwerke zustehen. Bislang war das für die Durchsetzung des NetzDG zuständige BfJ ausschließlich als Verfolgungsbehörde tätig. Hier konnte das BfJ nur nach Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des NetzDG im Rahmen von Bußgeldverfahren repressiv tätig werden. Durch die neue Aufsichtskompetenz kann das Bundesamt nunmehr auch zu­sätzlich zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens auf die Anbieter sozialer Netzwerke zugehen und zukunftsgerichtet gezielte Anordnungen treffen, um Gesetzesverstöße abzustellen. Auf Verlangen des BfJ sind die Anbieter sozialer Netzwerke nunmehr gesetzlich verpflichtet, Aus­künfte hinsichtlich der Anzahl der registrierten Nutzer im Inland sowie der Anzahl der im ver­gangenen Kalenderjahr erhaltenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu erteilen. Das BfJ erhält zudem die Befugnis, Auskünfte über Umsetzungsmaßnahmen der Anbieter sozialer Netzwerke, wie beispielsweise bezüglich der erfolgten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des sogenannten Meldewegs, zu erlangen.

Das Gesetz zur Änderung des NetzDG stellt zudem klar, dass die Meldewege für Beschwerden über rechtswidrige Inhalte nutzer­freundlich sein müssen, mit Blick darauf, dass die Ausgestaltung der Meldewege sich in der Praxis bei einigen sozialen Netzwerken zum Teil noch als zu kompliziert oder versteckt erwiesen hatte. Ferner wurden zur Verbesserung des Informationsgehalts und der Vergleichbarkeit der halbjährlichen Transparenzberichte die entsprechenden Anforderungen erweitert. Künftig ist in den Transparenz­berichten auch aufzuführen, wie Anbieter mit Anträgen auf erneute Überprüfung einer Entscheidung über eine NetzDG-Beschwerde umgehen. Die Bereitstellung dieser Gegenvorstellungsverfahren sowohl bei Löschung als auch bei Beibehaltung von Netzwerkinhal­ten ist zukünftig für die Anbieter sozialer Netzwerke verpflichtend. Streitigkeiten sollen durch entsprechende privatrechtlich organisier­te Schlichtungsstellen beigelegt werden. Dem BfJ fällt hier die neue Aufgabe zu, die Anerkennungsverfahren für diese Schlichtungs­stellen durchzuführen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des NetzDG werden zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste zum Schutz vor unzulässigen Inhalten auf Videosharingplattformen umgesetzt. Befindet sich der Sitz des betreffenden Anbieters in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so kann sich eine Zuständigkeit der deutschen Behörden nur in Fällen besonderer Dringlichkeit und grundsätzlich erst nach Durchlaufen eines Konsultationsverfahrens mit dem jeweiligen Sitzland ergeben. Die Durchführung dieser Verfahren obliegt zukünftig ebenfalls dem BfJ. In diesem Zusammenhang wird auch eine behördliche Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkei­ten mit Anbietern von Videosharingplattform-Diensten, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Sitzland ist oder als Sitzland gilt, beim BfJ eingerichtet. Dadurch soll die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern sowie Nutzern mit den Anbietern in der Zukunft einfacher und effektiver möglich werden.