Ausgabedatum
25.05.2022
Bonn. Vor zwanzig Jahren - am 26. Mai 2002 - ist die Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten in Kraft getreten. Seitdem stellt der Deutsche Bundestag jedes Jahr finanzielle Mittel zur Verfügung, um Opfern terroristischer Taten eine Härteleistung zahlen zu können.
Anlass für die Schaffung der Richtlinie war der verheerende Anschlag auf die La Ghriba-Synagoge auf der tunesischen Insel Djerba am 11. April 2002, bei dem ein Al-Kaida-Terrorist einen mit Flüssiggas beladenen Kleinlaster in die Synagoge steuerte. Dabei wurden 21 Menschen getötet, darunter 14 deutsche Touristinnen und Touristen. Zahlreiche weitere Menschen erlitten durch das in Brand geratene Flüssiggas schwere Verletzungen. Die Schaffung dieser Richtlinie hat erstmals die finanzielle Unterstützung Hinterbliebener und Verletzter von terroristischen Anschlägen im Ausland ermöglicht.
Bei den Härteleistungen handelt es sich um freiwillige Leistungen, die als Akt der Solidarität des Staates sowie seiner Bürgerinnen und Bürger mit den Opfern gedacht sind. Zuständig für die Bewilligung der Härteleistungen ist das Bundesamt für Justiz.
Seit 2015 spiegelt sich der zu verzeichnende Anstieg von terroristischen Anschlägen auch bei der Anzahl der Anträge auf Härteleistungen in diesem Bereich wieder. Während im Jahr 2015 nur 15 Hinterbliebene und Verletzte Anträge auf Härteleistungen stellten, waren es im Jahr 2016 bereits 108. Ein Höchststand wurde 2017 mit 224 Anträgen verzeichnet. Zwischen den Jahren 2015 und 2021 stellten insgesamt 517 Betroffene einen Antrag auf Bewilligung einer Härteleistung als Opfer einer terroristischen Tat. Dabei bezogen sich die Anträge auf mehr als 20 verschiedene terroristische Anschläge im In- und Ausland; darunter waren der Anschlag in Istanbul vor der Blauen Moschee im Januar 2016, die Anschläge auf den Flughafen und die U-Bahn in Brüssel im März 2016, der Anschlag auf dem Breitscheidplatz in Berlin im Dezember 2016 und der Anschlag in Barcelona im August 2017. Insgesamt wurden zwischen 2015 und 2021 Härteleistungen in Höhe von ca. 10.500.000 € an die Hinterbliebenen und Verletzten von terroristischen Anschlägen gezahlt.
Im August 2021 wurden die Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten und die Richtlinie für Opfer extremistischer Übergriffe in einer einheitlichen Richtlinie zusammengefasst. In dieser neuen Richtlinie wird vor allem eine größere Transparenz für die Betroffenen geschaffen, da die Voraussetzungen für die Bewilligung und der Umfang der in Betracht kommenden Härteleistungen klarer dargelegt werden als in den alten Richtlinien.