Ausgabedatum
08.08.2022
Bonn. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat die Statistik zur Überwachung der Telekommunikation für das Jahr 2020 veröffentlicht. Diese Statistik weist die Anzahl der nach den §§ 100a, 100b und 100g der Strafprozessordnung (StPO) angeordneten Maßnahmen aus. Ferner kann der Jahresübersicht unter anderem entnommen werden, aufgrund welcher einzelnen Katalogtat des § 100a Absatz 2 StPO die Anordnungen erfolgten.
Im Jahr 2020 sind bundesweit in 5.222 Verfahren Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO angeordnet worden; gegenüber dem Vorjahr (2019: 5.234 Verfahren) ist damit ein geringer Rückgang von ca. 0,23 % zu verzeichnen. Die Zahl der Überwachungsanordnungen liegt mit 17.731 Anordnungen (14.601 Erst- und 3.130 Verlängerungsanordnungen) gleichfalls mit ca. 2,7 % unter den Zahlen des Vorjahres (2019: gesamt 18.223). Im Jahr 2020 gab es zudem 98 Anordnungen zur mittels eines Eingriffs in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System erfolgten Überwachung der Telekommunikation (Quellen-Telekommunikationsüberwachung) gemäß § 100a Absatz 1 Sätze 2 und 3 StPO. Von diesen Anordnungen wurden 15 Überwachungen tatsächlich durchgeführt. Wie in den vergangenen Jahren war es vor allem der Tatverdacht bezüglich Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, der den Anlass für die Überwachungsmaßnahmen lieferte.
Im Jahr 2020 wurden bundesweit in 10 Verfahren Maßnahmen gemäß § 100b StPO (Online-Durchsuchung) angeordnet. Die Anzahl der Erst- und Verlängerungsanordnungen zur Online-Durchsuchung lag im Jahr 2020 bei 23, von denen allerdings insgesamt lediglich 8 tatsächlich durchgeführt wurden.
Schließlich hat das Bundesamt für Justiz auch die Statistik der Abfrage von Verkehrsdaten gemäß § 100g StPO veröffentlicht. Demnach wurden im Jahr 2020 bundesweit in 9.790 Verfahren insgesamt 14.600 Maßnahmen (13.714 Erst- und 886 Verlängerungsanordnungen) nach § 100g Absatz 1 StPO, in 2.060 Verfahren insgesamt 2.999 Maßnahmen (2.958 Erst- und 41 Verlängerungsanordnungen) nach § 100g Absatz 2 StPO und in 9.546 Verfahren insgesamt 10.570 Maßnahmen (10.542 Erst- und 28 Verlängerungsanordnungen) nach § 100g Absatz 3 StPO angeordnet. Die Anzahl der Erst- und Verlängerungsanordnungen aller Maßnahmen nach § 100g Absatz 1 bis 3 StPO lag bei 28.169. Im Vergleich zu den Daten des Vorjahres (2019: 27.405) ist eine leichte Erhöhung um 2,79 % zu verzeichnen.
Die Statistiken können auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/justizstatistik abgerufen werden.