Ausgabedatum
03.04.2023
Bonn. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hatte im Oktober 2022 zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 5,125 Millionen Euro gegen die Telegram FZ-LLC (im Folgenden: auch Telegram) verhängt. Die von Telegram beauftragte Anwaltskanzlei hat in der Folge gegen beide Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt.
Das BfJ hat nach Prüfung der Einsprüche entschieden, die beiden Bußgeldbescheide aufrechtzuerhalten. Die Akten wurden nun über die Staatsanwaltschaft Bonn an das Amtsgericht Bonn zur gerichtlichen Entscheidung übersandt.
Die Bußgeldbescheide legen Telegram Verstöße gegen die Pflicht zur Vorhaltung gesetzeskonformer Meldewege sowie gegen die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in den Jahren 2021 und 2022 zur Last. Das NetzDG verpflichtet die Anbieter von sozialen Netzwerken, die mindestens zwei Millionen registrierte Nutzerinnen und Nutzer haben, auf ihren Plattformen Meldewege vorzuhalten, damit Nutzerinnen und Nutzer Posts mit strafbaren Inhalten den Anbietern zur Prüfung nach den Vorgaben des NetzDG melden können. Ferner sind die Anbieter verpflichtet, eine zustellungsbevollmächtigte Person oder Einrichtung mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland zu benennen, damit deutsche Gerichte und Behörden den Anbietern Schriftstücke mit rechtsverbindlicher Wirkung im Inland zustellen können.
Die von Telegram beauftragte Kanzlei hat in ihren Einsprüchen unter anderem angeführt, dass nicht die Telegram
FZ-LLC, sondern eine andere Gesellschaft der Telegram-Unternehmensgruppe das soziale Netzwerk betreibe, weshalb die Bußgeldbescheide falsch adressiert seien.
Nach Ansicht des BfJ tritt Telegram gegenüber Nutzerinnen und Nutzern jedoch so in Erscheinung, dass es die tatsächliche und rechtliche Kontrolle über das soziale Netzwerk innehat, woraus sich die Anbietereigenschaft von Telegram ergibt.
Außerdem bestreitet die Kanzlei, dass die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer von Telegram die Schwelle überschreite, ab der die Pflicht zur Vorhaltung von Meldewegen bestehe. Bei der Berechnung seien nur solche Nutzerinnen und Nutzer zu berücksichtigen, welche die bei Telegram bereitgestellten öffentlichen Gruppen sowie die privaten und öffentlichen Kanäle nutzen würden.
Nach Auffassung des BfJ sind jedoch gemäß dem Wortlaut des NetzDG alle registrierten Nutzerinnen und Nutzer des sozialen Netzwerks zu berücksichtigen.