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Aktuelle Informationen zum Bundeszentralregister

Ausgabedatum 28.03.2024

Das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) enthält auch Regelungen zum Umgang mit entsprechenden Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR). Danach sollen Verurteilungen, die ausschließlich Taten im Zusammenhang mit Cannabis zum Gegenstand haben, für die das Recht künftig keine Strafe mehr vorsieht, auf Antrag der betroffenen Personen getilgt werden.

Die Regelungen zum Tilgungsverfahren treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Erst dann besteht die Möglichkeit für betroffene Personen, Anträge auf Tilgung bei den zuständigen Staatsanwaltschaften zu stellen.

Darstellung eines Hanfblattes mit dem Schriftzug CanG Cannabisgesetz
Das Cannabisgesetz enthält auch Regelungen zum Umgang mit entsprechenden Eintragungen im Bundeszentralregister. Quelle: © yuliachupina + stock.adobe.com

Soweit diese daraufhin die Tilgungsfähigkeit der Eintragungen feststellen, werden sie dem Bundesamt für Justiz entsprechende Löschmitteilungen übersenden. Das Bundesamt für Justiz wird Tilgungen ausschließlich aufgrund dieser Mitteilungen der Staatsanwaltschaften vornehmen. Eine Antragstellung beim Bundesamt für Justiz ist nicht vorgesehen.

Wir bitten Sie daher vorerst von Anfragen zu Einzelfällen abzusehen.

Weitergehende Informationen zum Gesetz erhalten Sie auf der Seite des für das Gesetz federführenden Bundesministeriums der Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html