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Neue Zahlen aus 2023 zu grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen

Ausgabedatum 12.04.2024

Bonn. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist deutsche Zentrale Behörde nach dem Auslandsunterhaltsgesetz. In dieser Funktion unterstützt es Betroffene bei der grenzüberschreitenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die aktuellen Zahlen aus 2023 für das BfJ liegen nun vor.

Die Hände eines Kindes liegen in den geöffneten Händen eines Erwachsenen, die auf einer Weltkarte aufliegen. In den Händen des Kindes liegen Geldmünzen.
Neue Zahlen aus 2023 zu grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen Quelle: Syda Productions / mozZz / Fotolia

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Auslandsunterhalt

Die grenzüberschreitende Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist zunehmend Alltag, nicht selten jedoch angesichts unterschiedlicher Rechtsordnungen, Sprachbarrieren und der räumlichen Distanz mit Herausforderungen für die Betroffenen verbunden. Internationale Regelungen – insbesondere die EG-Unterhaltsverordnung sowie das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 – zielen EU- bzw. weltweit darauf ab, diese Hürden zu überwinden und die grenzüberschreitende Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu fördern. Ein Netzwerk von Zentralen Behörden erleichtert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Deutsche Zentrale Behörde ist das BfJ in Bonn.

Zahlen für das Jahr 2023

Deutschland ist mit großem Abstand der EU-Mitgliedstaat mit den meisten grenzüberschreitenden Unterhaltsverfahren. Die Zahl der Neueingänge im BfJ bezifferte sich in 2023 auf 1.671 Anträge, die die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von 2.111 Antragstellenden betreffen.

Bei rund 40 Prozent der in 2023 neuen Anträge auf grenzüberschreitende Vollstreckung oder Herbeiführung einer Unterhaltsentscheidung handelte es sich um ausgehende Verfahren, in denen sich die unterhaltsberechtigte Person in Deutschland aufhält und der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden soll. Bei diesen ausgehenden Ersuchen sind die USA (27 Prozent) mit Abstand der bedeutendste Kooperationspartner. Weitere wichtige Partnerstaaten sind die Schweiz (16 Prozent) sowie Österreich und Polen (jeweils 8 Prozent).

Rund 60 Prozent der 2023 neu eingeleiteten Anträge auf Vollstreckung oder Herbeiführung einer Unterhaltsentscheidung waren eingehende Verfahren, in denen sich die unterhaltsberechtigte Person im Ausland aufhält und der Unterhalt in Deutschland geltend gemacht werden soll. Hierbei gehen die mit Abstand meisten Anträge aus Polen ein (34 Prozent) gefolgt von Österreich (20 Prozent) und der Schweiz (7 Prozent).

Die Anzahl der insgesamt anhängigen Verfahren auf Vollstreckung oder Herbeiführung einer Unterhaltsentscheidung ist mit knapp über 10.000 Anträgen und etwa 14.000 Antragstellenden auf hohem Niveau konstant. Bei Unterhaltsverpflichtungen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse, so dass sich der größte Teil der beim BfJ anhängigen Verfahren über viele Jahre erstreckt, abhängig u. a. von der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der unterhaltspflichtigen Person und der Dauer der Unterhaltsverpflichtung.

Hinzu kommt eine erhebliche Anzahl an Vorermittlungen, insbesondere zur Ermittlung des Aufenthalts der unterhaltspflichtigen Person (2023: knapp 4.000). Deren aktuelle und vollständige Adresse ist für einen Antrag auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedoch nicht erforderlich. Es reicht grundsätzlich, wenn gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass sich die unterhaltspflichtige Person in einem bestimmten Staat aufhält. Die genaue Anschrift kann dann im Verfahren durch die beteiligten Behörden ermittelt werden.

Hintergrund: Die Aufgabe des Bundesamts für Justiz und der Ablauf der Antragstellung

Das BfJ als deutsche Zentrale Behörde unterstützt in Deutschland lebende unterhaltsberechtigte Kinder und Alleinerziehende sowie öffentliche Stellen wie Jugendämter in ihrer Funktion als Beistände oder Unterhaltsvorschusskassen bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Umgekehrt treibt das BfJ auch Unterhaltsansprüche im Ausland lebender Berechtigter in Deutschland bei. Der Service ist kostenfrei. Erwirkte Unterhaltsgelder kommen den Unterhaltsberechtigten in voller Höhe zugute. Gleichzeitig werden die öffentlichen Haushalte entlastet, indem Unterhaltsvorschuss- und Sozialleistungen eingespart werden können bzw. im Fall erfolgter Leistungen Regress genommen werden kann.

Für die Antragstellung ist eine amtsgerichtliche Vorprüfung der Anträge vorgesehen, um eine Antragstellung in Wohnortnähe zu gewährleisten. Die Entgegennahme und Prüfung der Anträge erfolgt durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Vorprüfungsgericht reicht die Unterlagen sodann an das BfJ weiter.

Weitere Informationen

Das BfJ als deutsche Zentrale Behörde im Auslandsunterhalt veröffentlicht jährlich statistisches Zahlenmaterial in seinen Tätigkeitsberichten. Diese und umfangreiche weitere Informationen können abgerufen werden unter www.bundesjustizamt.de/auslandsunterhalt.