Ausgabedatum
08.04.2025
Bonn. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist Bundeszentrale für Auslandsadoption. In dieser Funktion koordiniert es auf Bundesebene Fragestellungen im internationalen Adoptionswesen und ist an der Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheidungen beteiligt. Die aktuellen Zahlen des BfJ aus 2024 liegen nun vor.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im internationalen Adoptionswesen
Als Zentrale Behörde nach dem Haager Adoptionsübereinkommen erfüllt das BfJ koordinierende Aufgaben bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in internationalen Adoptionsfällen. Daneben ist es an den inländischen familiengerichtlichen Verfahren zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ausländischer Adoptionsentscheidungen beteiligt und gibt im Rahmen dessen gutachterliche Stellungnahmen ab. Zuständig für die konkrete Adoptionsvermittlung von Kindern aus dem Ausland nach Deutschland sind die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft.
Zahlen für das Jahr 2024
Die internationale Adoptionsvermittlung in Deutschland und weltweit war in den letzten Jahren deutlich rückläufig. Die Zahl der neu vermittelten Fälle stagniert nunmehr. Die Adoptionsvermittlungsstellen haben dem BfJ bis Mitte März 2025 52 Auslandsadoptionen aus 2024 gemeldet (Vorjahr 51 inkl. Nachmeldungen). Stärkster Herkunftsstaat auf dieser Grundlage waren Thailand (18), Südafrika (10) und Sri Lanka (8). Insgesamt wurden Kinder aus 14 Herkunftsstaaten nach Deutschland vermittelt, davon rund 92 Prozent aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Überwiegend handelte es sich um Fremdadoptionen (80 Prozent), im Übrigen um Stiefkind- und Verwandtenadoptionen.
Das BfJ war 2024 an insgesamt 236 familiengerichtlichen Verfahren zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung beteiligt (Vorjahr: 218). Das Niveau liegt insgesamt über den durch die Vermittlungsstellen gemeldeten Zahlen, weil die Anerkennung ausländischer Adoptionen auch Fälle umfasst, in denen im Ausland Adoptionen ohne Beteiligung von deutschen Adoptionsvermittlungsstellen durchgeführt wurden. Als Herkunftsstaat lag im Berichtsjahr Thailand (27) an der Spitze, gefolgt von Kamerun (18). Insgesamt betrafen die Anerkennungsverfahren 71 Herkunftsstaaten, rund 60 Prozent Vertragsstaaten, 40 Prozent Nicht-Vertragsstaaten. Rund die Hälfte der Anerkennungsverfahren hatte Fremdadoptionen zum Gegenstand (51 Prozent), im Übrigen 26 Prozent Verwandtenadoptionen sowie 23 Prozent Stiefkindadoptionen. Im Jahr 2024 sind insgesamt 32 Entscheidungen nach den seit dem 1. April 2021 anwendbaren Regelungen des Adoptionswirkungs-Gesetzes ergangen.
Hintergrund zum Haager Adoptionsübereinkommen und zur Reform durch das Adoptionshilfe-Gesetz
Eine internationale Adoption bedeutet für das Kind einen Wechsel in ein fremdes geografisches und kulturelles Umfeld. Dies ist für alle Beteiligten mit erheblichen Herausforderungen und Risiken verbunden. Zielsetzung des Haager Adoptionsübereinkommens von 1993 mit über 100 Vertragsstaaten ist es, den Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen zu gewährleisten und die Verfahren für die Zusammenarbeit zu vereinheitlichen und zu verbessern. Internationale Adoptionen sollen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Rechte stattfinden. Der Handel mit Kindern soll verhindert werden.
2021 hat der deutsche Gesetzgeber durch das Adoptionshilfe-Gesetz bewährte Schutzstandards aus dem Haager Adoptionsübereinkommen auch auf solche Staaten erstreckt, die nicht Vertragsstaat des Übereinkommens sind. Internationale Adoptionen müssen danach zwingend durch eine staatlich anerkannte Vermittlungsstelle begleitet werden. Andernfalls können sie in Deutschland grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden. Interessierte, die in Deutschland leben und ein Kind aus dem Ausland adoptieren möchten, müssen sich an eine zur Auslandsvermittlung berechtigte Fachstelle in Deutschland wenden.
Weitere Informationen
Das BfJ als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption veröffentlicht jährlich statistisches Zahlenmaterial in seinen Tätigkeitsberichten. Diese und umfangreiche weitere Informationen können abgerufen werden unter www.bundesjustizamt.de/auslandsadoption.