Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie darüber, wie Ihnen das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde behilflich sein kann, wenn Sie und Ihr Kind von einer grenzüberschreitenden Sorgerechts- oder Umgangsstreitigkeit oder einer internationalen Kindesentführung bereits betroffen sind oder diese möglicherweise bevorsteht. Dieser Überblick gibt erste Informationen zu den Rechtsgrundlagen, Kostenfragen und den Staaten, für die diese internationalen und europäischen Rechtsvorschriften gelten, aber auch zu anderen Möglichkeiten wie z. B. Mediation. Eine Link-Liste hilft Ihnen dabei, andere Stellen zu identifizieren, die Ihnen eventuell helfen können. Außerdem können Sie Antragsformulare auf Deutsch und in zahlreichen anderen Sprachen herunterladen, um bei uns, bei einer ausländischen Zentralen Behörde oder beim zuständigen Gericht im In- oder Ausland einen Antrag auf Kindesrückführung, Durchsetzung eines grenzüberschreitenden Umgangsrechts oder Anerkennung einer Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidung zu stellen.
Deutsche Jugendämter und Gerichte, die erwägen, ein Kind in einem Heim oder einer Pflegefamilie im Ausland unterzubringen, finden Hinweise zu dem in zahlreichen Ländern vor der Unterbringung durchzuführenden Konsultationsverfahren. Für ausländische Behörden und Gerichte, die ein Kind in Deutschland unterbringen möchten, wird erläutert, wie das Konsultationsverfahren in Deutschland ausgestaltet ist.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat mehrerer internationaler Übereinkommen, die für die Lösung von internationalen Kindschaftskonflikten Regelungen vorsehen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) bildet die Zentrale Behörde für Deutschland. Hier finden Sie Informationen zur Rückführung entführter Kinder und zu grenzüberschreitenden Umgangs- und Sorgerechtskonflikten.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) als Zentrale Behörde Deutschlands nimmt zum Schutz von Kindern Aufgaben im Rahmen der grenzüberschreitenden Amts- und Rechtshilfe bei internationalen Sorgerechtsangelegenheiten wahr. Hier finden Sie weitere Informationen.
Beabsichtigen deutsche Gerichte oder Behörden die Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie in einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks), ist grundsätzlich ein Konsultationsverfahren nach Artikel 82 Brüssel II b-Verordnung durchzuführen. Hier finden Sie weitere Informationen.
Hier finden Sie eine Übersicht der zuständigen deutschen Gerichte für die Rückführungs-, Umgangs- und Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz.
Das BfJ ist die deutsche Zentrale Behörde für das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen. Es arbeitet mit den Zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten zusammen. Darüber hinaus fördert es die Zusammenarbeit der in Deutschland mit Erwachsenenschutzangelegenheiten befassten Behörden untereinander und mit den entsprechenden Stellen in den übrigen Vertragsstaaten.
Das BfJ nimmt die Aufgaben der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption im Bereich der grenzüberschreitenden Adoption wahr. Diese fördert als Zentrale Behörde die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Zudem nimmt sie im Verhältnis zu den Vertragsstaaten Aufgaben einer Verbindungs- und Koordinierungsstelle zwischen dem In- und Ausland wahr.
Innerhalb der Europäischen Union werden deutsche Urkunden oft nur anerkannt, wenn ein Nachweis über die Echtheit der Urkunde beigefügt wird. Die Echtheit kann mit einer sogenannten Apostille bestätigt werden. Statt einer Apostille und Übersetzung kann auf Antrag der Urkunde ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe beigefügt werden. Das BfJ stellt diese Formulare für Führungszeugnisse zum Nachweis der Vorstrafenfreiheit oder für gerichtliche Urkunden in Personenstandssachen, insbesondere Berichtigungsbeschlüsse aus.
Für Unterhaltsberechtigte ist es oft schwierig, ihren Unterhaltsanspruch gegen die unterhaltsverpflichtete Person durchsetzen zu können. Dies gilt umso mehr, wenn sich der oder die Unterhaltsverpflichtete in einem anderen Staat als die unterhaltsberechtigte Person aufhält. Hier kann das BfJ als deutsche Zentrale Behörde für Unterhaltsangelegenheiten nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) sowie nach dem UN-Unterhaltsübereinkommen helfen, die gesetzlichen Unterhaltsansprüche geltend zu machen.