Betroffene, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dass es zu einem Urteil kam, können aufgrund einer Richtlinie ebenfalls entschädigt werden. Das gilt etwa im Fall eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung. Entschädigungsberechtigt sind außerdem Betroffene, die unabhängig von einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Verbot unter Nachteilen – beispielsweise beruflichen oder wirtschaftlichen – zu leiden hatten.