Die nachfolgenden Informationen sollen Ihre wichtigsten Fragen zum Verfahren bei der Beantragung und Bewilligung einer Unterstützungsleistung beantworten. Wenn Sie darüberhinausgehende Fragen haben, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.
Zum Thema "Unterstützungsleistungen für durch terroristische oder extremistische Taten wirtschaftlich Betroffene"
Was ist eine Unterstützungsleistung?
Die Unterstützungsleistung ist eine finanzielle Hilfe des Staates für Sach- und Vermögensschäden, die in Folge von terroristischen und extremistischen Taten entstanden sind. Sie ist als Zeichen der Solidarität des Staates und seiner Bevölkerung mit den Betroffenen zu verstehen und wird freiwillig und aus Billigkeit gezahlt. Mit ihr soll ein deutliches Zeichen für die Ächtung derartiger Taten gesetzt werden.
Wer kann eine Unterstützungsleistung erhalten?
Unterstützungsleistungen können grundsätzlich gegenüber
a) selbstständig tätigen Personen bzw. gewerbetreibenden Personen
b) kleinen Unternehmen (in der Regel Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten)
gewährt werden.
Die antragstellenden Personen müssen mit ihrer Betriebsstätte bei einem deutschen Finanzamt angemeldet und wirtschaftlich am Markt tätig sein.
Ausnahmsweise können Unterstützungsleistungen auch gegenüber nicht wirtschaftlich am Markt tätigen privaten (z. B. private Kultureinrichtungen, zivilgesellschaftliche Initiativen und Begegnungsstätten) oder religiösen Einrichtungen (Kirchen, Moscheen, Synagogen) erbracht werden, soweit sie nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind.
Nicht antragsberechtigt sind öffentliche Unternehmen und Einrichtungen sowie Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten.
Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich eine Unterstützungsleistung?
Die Betriebsstätte oder Räumlichkeit der Betroffenen muss Tatort einer terroristischen oder extremistischen Tat geworden sein. Zudem muss die Tat zum Tode von Menschen geführt haben oder hätte führen können. Es muss durch die Tat ein materieller Schaden mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen bis hin zu einer Existenzgefährdung entstanden sein.
Unterstützungsleistungen können für terroristische und extremistische Taten erbracht werden, die nach dem 1. Januar 2018 begangen wurden.
Bei dem Überfall auf meinen Kiosk wurde fast das gesamte Mobiliar zertrümmert und es sind lange Zeit deutlich weniger Kunden gekommen, was zu erheblichen Einbußen meiner Einnahmen geführt hat. Sind diese materiellen Schäden von der Richtlinie umfasst?
Ja, die Richtlinie greift für Sach- und Vermögensschäden, die durch die terroristische oder extremistische Tat entstanden sind und mit der Betriebsstätte zusammenhängen. Hierunter fallen z. B. Kosten für den Ersatz von zerstörten Mobiliar oder beschädigte Waren. Auch Vermögenseinbußen, die sich ergeben, weil die Betriebsstätte infolge der Tat geschlossen werden musste oder dieser Ort aufgrund der Tat von Kundschaft gemieden wurde, werden berücksichtigt.
Bekomme ich meine Sach-und Vermögensschäden vollständig ersetzt?
Unterstützungsleistungen werden als einmalige Pauschale gewährt. Die Pauschalen betragen 1.000 Euro, 5.000 Euro, 10.000 Euro oder 15.000 Euro und richten sich insbesondere nach der Höhe des materiellen Schadens, dem Ausmaß und der Begehungsweise der Tat sowie der wirtschaftlichen Situation der Betroffenen.
Bei dem Überfall auf meinen Kiosk wurde ich als Betreiber des Unternehmens schwer verletzt. Ich konnte infolge dieser Verletzungen über ein Jahr nicht mehr in dem Kiosk tätig sein. Kann ich eine Unterstützungsleistung erhalten?
Nein, die Unterstützungsleistung umfasst keine Vermögensschäden, die durch körperliche Verletzungen infolge der Tat entstanden sind (z. B. Vermögeneinbußen aufgrund einer tatbedingten Arbeitsunfähigkeit, Arzt- und Krankenhauskosten). Hierfür kommt aber die Bewilligung einer Härteleistung gemäß den Richtlinien über die Bewilligung einer Härteleistung in Betracht:
- Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe aus dem Bundeshaushalt (für Taten bis zum 25. August 2021)
- Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten (für Taten bis zum 25. August 2021)
- Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer und extremistischer Taten aus dem Bundeshaushalt (für Taten ab dem 26. August 2021)
Gibt es weitere Gründe für einen Ausschluss von Unterstützungsleistungen?
Ja, die Unterstützungsleistungen werden nicht bewilligt, soweit die Betroffenen Ersatz von anderen erlangen können. Hierunter fallen insbesondere privatrechtliche Ansprüche aus Versicherungen oder ähnliches. Ansprüche gegen den Täter fallen dann hierunter, soweit dieser bereits an die Betroffenen geleistet hat.
Leistungen sind zudem regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis im Einzelfall nicht besteht und es nicht der Billigkeit entspricht, eine Unterstützungsleistung zu bewilligen. Dies ist insbesondere bei antragstellenden Personen anzunehmen, die mit ihrem eigenen politischen Engagement die verfassungsmäßige Grundordnung aktiv bekämpfen und sich aktiv gegen die Grundwerte der pluralen Gesellschaft richten.
Muss ich zur Antragstellung das bereitgestellte Antragsformular verwenden?
Ja, das Antragsformular ist grundsätzlich auszufüllen und unterschrieben an das Bundesamt für Justiz zu übersenden.
Welche Unterlagen soll ich meinem Antrag beifügen?
Es ist wichtig, dass Unterlagen über Ihre Schäden bzw. Kosten (z. B. Rechnungen über Reparaturkosten, Kosten für Mobiliar, ggf. Fotos von den Schäden), die infolge der Tat entstanden sind, dem Antrag beigefügt sind. Zudem sind Angaben zu machen, inwiefern die Unterstützungsleistung bei den entstandenen wirtschaftlichen Folgen der Tat helfen kann. Eine Aufstellung über die laufenden Kosten Ihres Betriebs oder eine Dokumentation über sonstige Ausgaben und angefallene Schulden kann hierbei hilfreich sein.
Wohin sende ich meinen Antrag?
Die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung der Unterstützungsleistungen erfolgen durch das Bundesamt für Justiz. Das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz. Sie können das Formular auch telefonisch oder schriftlich anfragen.
Der unterschriebene und ausgefüllte Antrag ist im Original zusammen mit den Anlagen auf dem Postweg zu versenden an:
Bundesamt für JustizHärteleistungen
53094 Bonn