Das Bundesamt für Justiz (BfJ), Referat III 4, 53094 Bonn verarbeitet im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 3 Buchstabe b DSGVO in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz zur Durchführung eines Entschädigungsverfahrens gemäß §§ 5 und 6 des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) und gemäß §§ 1 bis 4 der Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 0718 Titel 681 03) (Richtlinie). Unter die Verarbeitung fallen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO und personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen gemäß Artikel 10 DSGVO.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens nach §§ 5 und 6 StrRehaHomG, eine Tilgung der zugrundeliegenden aufgehobenen Verurteilung aus dem Bundeszentralregister gemäß § 4 StrRehaHomG und des Entschädigungsverfahrens nach §§ 1 bis 4 der Richtlinie erforderlich. Werden die freiwillig zu übermittelnden Daten nicht bereitgestellt, können die Entschädigungsverfahren und die Tilgung nicht durchgeführt werden.
Innerhalb des BfJ erhalten diejenigen Stellen als Empfänger Zugriff auf die Daten, die diese zur Durchführung der Entschädigungsverfahren oder der Tilgung benötigen.
Eine Datenübermittlung an Empfänger außerhalb des BfJ kann ebenfalls erforderlich sein, um die Durchsetzung des Entschädigungsanspruches zu ermöglichen. Derartige Empfänger können beispielsweise Gerichte oder andere Behörden sein, insbesondere Staatsanwaltschaften, die das dem Entschädigungsverfahren vorausgehende Rehabilitierungsverfahren gemäß § 3 StrRehaHomG betreiben. Diesbezüglich sehen die zur Verfügung gestellten Formulare zur Beantragung einer Entschädigung gemäß § 5 StrRehaHomG und § 1 und § 2 der Richtlinie jeweils unter VI. eine ausdrückliche Einverständniserklärung zur Unterstützung der betroffenen Person vor. Wurde der Antrag auf Entschädigung formlos gestellt, so wird eine derartige ausdrückliche Einverständniserklärung vor der Datenübermittlung eingeholt.
Gleiches gilt, wenn die Datenübermittlung an andere Stellen zur Durchsetzung des Entschädigungsverfahrens notwendig ist. Auf Wunsch der betroffenen Person kann das BfJ sich mit anderen Stellen, wie z. B. Archiven, zur Unterstützung der betroffenen Person bei der Beantragung einer Entschädigung in Verbindung setzen.
Im Übrigen wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung des BfJ verwiesen.