Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in der Bundesrepublik Deutschland bis 1994 und in der DDR bis 1989 nach den §§ 175, 175a des Strafgesetzbuchs und § 151 des Strafgesetzbuchs der DDR strafbar. Aus heutiger Sicht verstößt dieses Verbot gegen die Menschen- und Grundrechte. Der Gesetzgeber hat deshalb 2017 alle strafrechtlichen Urteile aufgehoben und damit alle Betroffenen rehabilitiert. Diese können noch bis zum 21. Juli 2027 eine Entschädigung beim Bundesamt für Justiz (BfJ) beantragen.
Betroffene, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dass es zu einem Urteil kam, können aufgrund einer Richtlinie ebenfalls entschädigt werden. Das gilt etwa im Fall eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung. Entschädigungsberechtigt sind außerdem Betroffene, die unabhängig von einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Verbot unter Nachteilen – beispielsweise beruflichen oder wirtschaftlichen – zu leiden hatten.