Auf Antrag stellt die zuständige Staatsanwaltschaft fest, ob und gegebenenfalls inwieweit ein konkretes Urteil aufgehoben wurde. Über diese Feststellungen wird der antragstellenden Person eine Rehabilitierungsbescheinigung ausgestellt.
Zum Thema "Rehabilitierungsbescheinigung"
Wofür wird eine Rehabilitierungsbescheinigung benötigt?
Eine Bescheinigung über die Urteilsaufhebung kann von Interesse sein, um einen Nachweis über die Rehabilitierung „in den Händen zu halten“. Eine Rehabilitierungsbescheinigung wird gegebenenfalls außerdem zur Beantragung einer Entschädigung oder einer Tilgung im Bundeszentralregister durch die verurteilte Person benötigt.
Wer ist antragsberechtigt?
Eine Feststellung der Aufhebung der Urteile kann beantragt werden
- durch die verurteilte Person,
nach deren Tod durch
- ihren Ehegatten oder ihre/-n Lebenspartner/-in,
- die Person, mit der sie ein Verlöbnis oder ein Versprechen eingegangen war, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,
- ihre Eltern, Kinder oder Geschwister.
Wo kann eine Rehabilitierungsbescheinigung beantragt werden?
Der Antrag kann bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Die Rehabilitierungsbescheinigung selbst wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgestellt. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die im Bezirk des Gerichts liegt, welches das aufgehobene Urteil im ersten Rechtszug erlassen hat.
Wenn sich die zuständige Staatsanwaltschaft nicht bestimmen lässt, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz im Inland hat. Hat die antragstellende Person bei Antragstellung ihren Wohnsitz im Ausland und lässt sich nicht mehr sagen, welches Gericht das Urteil damals ausgesprochen hat, so ist die Staatsanwaltschaft in Berlin zuständig.
Eine Suche der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft ist im Orts-/Gerichtsverzeichnis auf dem Justizportal des Bundes und der Länder möglich.
Orts-/Gerichtsverzeichnis auf dem Justizportal des Bundes und der Länder
Werden zur Erlangung der Rehabilitierungsbescheinigung Kosten erhoben?
Nein, für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zur Erlangung einer Rehabilitierungsbescheinigung werden keine Kosten erhoben.