Rehabilitierung und Entschädigung
Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Kraft getreten (BGBl. 2017 I S. 2443). Am 19. Juli 2022 ist die Verlängerung der Antragsfrist bis einschließlich 21. Juli 2027 in Kraft getreten (BGBl. 2022 I S. 1083).
Hierbei handelt es sich um die Kontaktdaten für Anträge auf Entschädigung vor dem Hintergrund strafrechtlicher Verfolgung wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen aufgrund der ehemaligen §§ 175, 175a StGB bzw. des § 151 StGB-DDR.
Bezüglich der Tilgung sonstiger Eintragungen im BZR wenden Sie sich bitte mittels des Kontaktformulars an uns. Wählen Sie unter Betreff bitte "Registervergünstigung" aus.
Das strafrechtliche Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen und die daraus resultierende Strafverfolgung sind nach heutigem Verständnis in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig. Ziel des Gesetzes ist es, den Betroffenen den Strafmakel zu nehmen, mit dem sie bisher wegen einer solchen Verurteilung leben mussten (BR-Drucksache 262/17).
Das Gesetz
- hebt strafrechtliche Urteile und gerichtliche Unterbringungsanordnungen auf, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen nach den ehemaligen §§ 175, 175a StGB bzw. des § 151 StGB-DDR ergangen sind,
- regelt die Beantragung einer Rehabilitierungsbescheinigung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft,
- regelt die Entschädigung durch das Bundesamt für Justiz für eine Verurteilung oder Unterbringungsanordnung und gegebenenfalls eine Freiheitsentziehung und
- regelt die Tilgung der Eintragung der Verurteilung wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen nach den ehemaligen §§ 175, 175a StGB bzw. des § 151 StGB-DDR im Bundeszentralregister (BZR).