Strafgerichtliche Verurteilungen und gerichtliche Unterbringungsanordnungen wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, die in der Bundesrepublik Deutschland, in der Deutschen Demokratischen Republik und zuvor in der Nachkriegszeit in deren späteren Staatsgebieten nach dem 8. Mai 1945 ergangen sind, sind durch das Gesetz aufgehoben worden.
Zum Thema "Aufhebung der Urteile"
Muss ein Antrag auf Aufhebung der Urteile gestellt werden?
Nein, die Urteile wurden automatisch per Gesetz aufgehoben. Ein Antrag ist somit nicht erforderlich. Auf Wunsch kann die zuständige Staatsanwaltschaft die Aufhebung eines konkreten Urteils mit einer Rehabilitierungsbescheinigung bestätigen. Eine Rehabilitierungsbescheinigung wird gegebenenfalls zur Beantragung einer Entschädigung oder einer Tilgung im Bundeszentralregister benötigt.
Welche Urteile sind durch Gesetz aufgehoben?
Es handelt sich dabei um Urteile, die ergangen sind aufgrund
- der §§ 175 und 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung, die in der Bundesrepublik Deutschland bis einschließlich 31. August 1969 und nach dem 8. Mai 1945 in deren späterem Staatsgebiet gegolten hat,
- der §§ 175 und 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung, die in der Deutschen Demokratischen Republik bis einschließlich 30. Juni 1968 und nach dem 8. Mai 1945 in deren späterem Staatsgebiet gegolten hat,
- des § 175 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Strafgesetzbuches in der vom 1. September 1969 bis einschließlich 27. November 1973 geltenden Fassung,
- des § 175 des Strafgesetzbuches in der vom 28. November 1973 bis einschließlich 10. Juni 1994 geltenden Fassung oder
- des § 151 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik in der vom 1. Juli 1968 bis einschließlich 30. Juni 1989 geltenden Fassung.
Welche Verurteilungen sind von der Rehabilitierung ausgeschlossen?
Folgende Verurteilungen sind von der Rehabilitierung nicht umfasst:
- Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen mit Personen unter 16 Jahren
Verurteilungen, denen Handlungen zugrunde liegen, die den Tatbestand des § 174, des § 174a, des § 174b, des § 174c oder des § 182 des Strafgesetzbuches in der am 22. Juli 2017 geltenden Fassung erfüllen:
- § 174 StGB: Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
- § 174a StGB: Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Anstalten
- § 174b StGB: Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174c StGB: Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- § 182 StGB: Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
Was geschieht in Fällen, in denen das Urteil aufgrund mehrerer Strafvorschriften ergangen ist und die Voraussetzungen für eine Urteilsaufhebung nur hinsichtlich eines Teils des Urteils vorliegen?
Eine Aufhebung kommt nur in Betracht, soweit die Verurteilung wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen erfolgte. In Fällen, in denen strafgerichtliche Entscheidungen aufgrund mehrerer Strafvorschriften ergangen sind und bei denen die Voraussetzungen für eine Urteilsaufhebung nur hinsichtlich eines Teils des Urteils vorliegen, erfolgt eine Aufhebung nur für diesen Teil.
Sind auch Nebenstrafen und Nebenfolgen aufgehoben, die in dem Urteil ausgesprochen wurden?
Ja. Die Aufhebung der Urteile schließt alle Nebenstrafen und Nebenfolgen sowie alle Maßregeln der Besserung und Sicherung ein, die im Urteil ausgesprochen wurden.