Navigation und Service

Meldungen aus dem Jahr 2007

Hier finden Sie Meldungen des Jahres 2007 aus dem Bereich der Auslandsadoption.

Veröffentlicht am 13. Dezember 2007

Vereinigte Staaten von Amerika

Das Ständige Büro der Haager Konferenz teilt mit, dass die Vereinigten Staaten von Amerika am 12. Dezember 2007 die Ratifikationsurkunde zum Haager Adoptionsübereinkommen bei dem Depositar hinterlegt haben. Gezeichnet hatten die Vereinigten Staaten das Übereinkommen bereits am 31. März 1994.  Es wird am 1. April 2008 für die Vereinigten Staaten in Kraft treten. Sie sind damit der 75 Vertragsstaat des Übereinkommens.

Veröffentlicht am 3. Dezember 2007

Kambodscha

Mit Erklärung vom 6. April 2007 hatte Kambodscha den Beitritt zum Haager Adoptionsübereinkommen erklärt. Für Kambodscha ist das Übereinkommen am 1. September 2007 in Kraft getreten (siehe Meldung vom 15. Juni 2007). Eine zentrale Behörde ist nicht benannt worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen den Beitritt Kambodschas Einspruch nach Artikel 44 Abs. 3 des Übereinkommens eingelegt.

Veröffentlicht am 14. November 2007

Antrag nach § 7 Abs. 4 AdVermiG

Auf Antrag stellt die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 AdVermiG, eine sog. Adoptionsbefähigungsbescheinigung, aus. Das Antragsformular und die auf einem gesonderten Merkblatt veröffentlichten Hinweise mussten überarbeitet werden. Sie sind in der neuen Form auf der Internetseite der Bundeszentralstelle veröffentlicht.

Veröffentlicht am 04. September 2007

Republik Armenien

Mit Verbalnote vom 24. August 2007 hat die Botschaft des Königreiches der Niederlande mitgeteilt, dass das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29. Mai 1993 für die Republik Armenien am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. Die Frist zur Einspruchseinlegung gegen den Beitritt nach Artikel 44 Abs. 3 des Übereinkommens wurde festgelegt von 1. August 2007 bis 1. Februar 2008. Armenien hat soweit ersichtlich keine zentrale Behörde benannt.

Veröffentlicht am 24. August 2007

Philippinen

Die zentrale Behörde der Philippinen (Intercountry Adoption Board ICAB) hat die zugelassene Auslandsvermittlungsstelle  "familie international frankfurt e.V." zur internationalen Adoptionsvermittlung dort zugelassen. Damit kann  " f i f  e.V. " Anträge auf Verwandten-, Stiefkind- und  Fremdadoptionen in Bezug auf die Philippinen ab sofort bearbeiten.

Veröffentlicht am 21. August 2007

Republik Kuba

Mit Verbalnote vom 31. Juli 2007 hat die Botschaft des Königreiches der Niederlande mitgeteilt, dass das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29. Mai 1993 für die Republik Kuba am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. Die Frist zur Einspruchseinlegung gegen den Beitritt nach Artikel 44 Abs. 3 des Übereinkommens wurde festgelegt von 1. August 2007 bis 1. Februar 2008. Als zentrale Behörde hat Kuba das Ministerium der Justiz benannt.

Veröffentlicht am 6. August 2007

Nachdruck der Broschüre

Ein Nachdruck der 5. Auflage der Broschüre zur internationalen Adoption (PDF, 4MB, Datei ist barrierefrei) mit Stand Juli 2007 liegt inzwischen vor und kann über den vorstehenden Link als PDF-Datei abgerufen oder kostenlos bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

Veröffentlicht am 03. Juli 2007

Dominikanische Republik

Mit Erklärung vom 22. November 2006 hatte die Dominikanische Republik den Beitritt zum Haager Adoptionsübereinkommen erklärt. Für die Dominikanische Republik ist das Übereinkommen am 1. März 2007 in Kraft getreten (siehe Meldung vom 31. Januar 2007). Eine zentrale Behörde ist nicht benannt worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat daher gegen den Beitritt der Dominikanische Republik Einspruch nach Artikel 44 Abs. 3 des Übereinkommens eingelegt.

Veröffentlicht am 15. Juni 2007

Kambodscha

Die Nachfrage bei dem Ständigen Büro der Haager Konferenz hat ergeben, dass die Republik Kambodscha den Beitritt zum Adoptionsübereinkommen am 12. Juni 2007 gegenüber dem Depositar notifiziert hat. Das Übereinkommen wird daher für Kambodscha am 1. September 2007, nicht wie gemeldet am 1. August 2007, in Kraft treten. Aus Praktikabilitätsgründen wurde die Einspruchsfrist festgelegt bis 15. Dezember 2007. Eine zentrale Behörde ist von der Republik Kambodscha nicht benannt worden.

Veröffentlicht am 06. Juni 2007

Kambodscha

Kambodscha hat nach Mitteilung des IRC in Genf am 22. Januar 2007 das Haager Adoptionsübereinkommen ratifiziert. Das Übereinkommen tritt damit für Kambodscha am 1. August 2007 in Kraft. Der Entwurf  eines Gesetzes über die internationale Adoption soll vom Ministerrat noch nicht bestätigt sein. Ob Kambodscha eine zentrale Behörde benannt hat, ist noch nicht bekannt. Dem Haager Adoptionsübereinkommen gehören mit Kambodscha nunmehr 72 Staaten an.

Veröffentlicht am 01. Juni 2007

Nepal

Die Aussetzung der Auslandadoption kommt nach Mitteilung der Botschaft nicht überraschend. Die neue Übergangsregierung hat die zuständige Staatsministerin inzwischen abgelöst. Als Reaktion auf den Adoptionsstopp haben etliche Kinderheime angebliche Waisenkinder zu ihren Eltern zurückgeschickt und ihre Rekrutierungsmaßnahmen eingestellt.

Von der Aussetzung der Auslandsadoption sind nach Mitteilung der Botschaft etwa 600 Fälle betroffen, darunter 14 Fälle aus Deutschland (die meisten aus Spanien, Italien, Frankreich und den USA).

Der Entwurf einer Richtlinie über die Adoptionskriterien und das Verfahren, die sich am Haager Adoptionsübereinkommen orientieren und Anregungen aus der internationalen Konferenz von April 2007 aufgreifen soll, wird derzeit im Kabinett diskutiert.

Ein Ende des Adoptionsstopps ist nach Einschätzung der Botschaft derzeit nicht abzusehen.

Veröffentlicht am 01. Juni 2007

Nepal

Die deutsche Botschaft in Kathmandu teilt folgende Presseerklärung des nepalesischen Ministeriums für Frauen, Jugend und Soziales vom 22. Mai 2007 mit:

On the basis of approval given by the Ministry, foreign nationals can adopt Nepalese children under the civil code as amended in 2057 B.S. Complaints have been made by various concerned parties that there were shortcomings and weaknesses in the conditions and procedures [terms and conditions] of the present adoption law in Nepal.  At the International Conference, held between March 11 and 13, 2007 in Kathmandu, some suggested that the existing system in Nepal of international adoptions had shortcomings and did not meet international standards.  The announcement made at the Kathmandu Conference stated that standards should exist to protect the best interests of the children as they are adopted into permanent families through international adoption.  The conference also recommended that Nepali adoption law should comply with international standards.

Taking into account The Hague Convention of 1993 and the Kathmandu Declaration, the Government of Nepal is in the process of developing new conditions and procedures 2064 [the current year] to provide Nepalese children to foreign nationals for adoption.  The Ministry has not yet completed drafting the new conditions and procedures, and until the new conditions and procedures are finalized and approved, the Ministry has suspended international adoptions.  The Ministry is sensitive, aware and regrets the difficulty this suspension may cause for some.  The Ministry hopes to implement new conditions and procedures as soon as possible.

Veröffentlicht am 29. Mai 2007

Ungarn

Mit Bescheid vom 13. April 2007 wurde der zugelassenen Auslandsvermittlungsstelle "global adoption germany, help for kids e.V." die besondere Zulassung zur Adoptionsvermittlung von Kindern aus dem Vertragsstaat Ungarn an in Deutschland lebende Bewerber erteilt. Die Zulassung ist zunächst befristet bis 31. Dezember 2008.

Veröffentlicht am 29. Mai 2007

Hongkong

Mit Bescheid vom 19. April 2007 wurde der zugelassenen Auslandsvermittlungsstelle "familie international frankfurt, fif e.V." die besondere Zulassung zur Adoptionsvermittlung von Kindern aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong an in Deutschland lebende Bewerber erteilt. Die Zulassung ist zunächst befristet bis 31. Dezember 2008.

Veröffentlicht am 29. Mai 2007

Litauen

Mit Bescheid vom 23. Mai 2007 wurde die der zugelassenen Auslandsvermittlungsstelle "help a child e.V." erteilte besondere Zulassung für den Vertragsstaat Litauen widerrufen, nachdem "help a child e.V." mitgeteilt hatte, dass die Zusammenarbeit mit Litauen eingestellt worden ist. Eine Zulassung für Litauen hat damit nur noch der Sozialdienst katholischer Frauen aus Dortmund.

Veröffentlicht am 11. April 2007

Indien

Die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle "Eltern für Kinder e.V." hat mitgeteilt, dass eine Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat Indien nicht mehr erfolgt. Vermittlungen seien nicht mehr möglich. Mit Bescheid vom 1. April 2007 hat die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg die Zulassung zur Adoptionsvermittlung aus Indien daher im Einvernehmen mit "Eltern für Kinder e.V." widerrufen. Zur Adoptionsvermittlung von Kindern aus Indien steht damit keine zugelassene Auslandsvermittlungsstelle mehr zur Verfügung. Zur Vermittlung sind nur noch die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, sofern sie eine Einzelfallgestattung haben, befugt. Unbegleitete Adoptionen sind, da Indien Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens ist, nicht erlaubt.

Veröffentlicht am 15. März 2007

Neue Broschüre

Aus Anlass der Überleitung der Aufgaben als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption vom Generalbundesanwalt in das neu gegründete Bundesamt für Justiz ist die Broschüre "Internationale Adoption" überarbeitet worden. Vertragsstaatenliste und Anschriften sind aktualisiert und entsprechend ergänzt worden. Die Broschüre ist nunmehr in 5. Auflage auf dem Stand März 2007 als pdf-Datei auf der Internetseite der BZAA unter dem Menüpunkt "Broschüre" eingestellt. In Papierform wird sie voraussichtlich Anfang April vorliegen und kann dann wieder kostenlos bei der Geschäftsstelle der Bundeszentralstelle angefordert werden.

Veröffentlicht am 15. März 2007

Südafrika

Hinsichtlich der Einreise südafrikanischer Adoptivkinder nach Deutschland gibt es seit 1. März 2007 Veränderungen.  Ein Einreisevisum kann für das Adoptivkind künftig nicht mehr auf Grund eines südafrikanischen vorläufigen Passes erteilt werden.

Wenn die deutschen Adoptiveltern u.a. folgende Dokumente vorlegen können:

  • Gerichtsbeschluss über die in Südafrika rechtskräftig erfolgte Adoption nebst Apostille
  • Letter of Conformaty des Department of Social Development (Bescheinigung nach Artikel 23 des Übereinkommens) als Beweis der Tatsache, dass die Adoption nach den Vorgaben des HAÜ erfolgt ist
  • Geburtsurkunde des Kindes (das Kind erhält grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses nur ein "abridged birth certificate" = vorläufige Geburtsurkunde über den Altzustand vor Adoption, welche ausschließlich die Daten des Kindes enthält und auf Grund des Datenschutzes keine Angaben über die biologischen Kindeseltern)

wird den Adoptiveltern für das Kind ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit begrenzt auf sechs Monate) mit dem Hinweis - Neuausstellung nur nach Abschluss des Verfahrens nach dem Adoptionswirkungsgesetz möglich - zur Einreise nach Deutschland ausgestellt. Die Eltern werden allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie für das Wirkungsfeststellungsverfahren in Deutschland ein "unabridged birth certificate" (volle Geburtsurkunde) über den Zustand nach erfolgter Adoption nebst Eintragung der neuen Kindeseltern benötigen. Laut Aussage der zentralen Behörde in Südafrika (Department of Social Development) wird auch von deren Seite dieses Erfordernis weitergegeben. In der Praxis sind die südafrikanischen Adoptionsvermittlungsstellen mit der Beschaffung dieser Urkunde nebst Apostille befasst. Den Kindeseltern selbst wird die Beschaffung dieser Urkunde von Seiten der Botschaft nicht zugemutet, da dieses Verfahren regelmäßig mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Die Botschaft selbst wird nur in absoluten Ausnahmefällen  bei der Beschaffung der o.g. Urkunden tätig.

Der Botschaft genügen für die Ausstellung des vorläufigen Reisepasses die oben genannten Dokumente, da sich der Nachweis über das neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis gleichfalls aus dem Adoptionsbeschluss und der Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ ergibt. Dort sind die Adoptiveltern genau wie in der vollen Geburtsurkunde zweifelsfrei identifizierbar.

Letztendlich kann das Adoptivkind dann mit seinen neuen Eltern zeitnah am südafrikanischen Grenzübergang (regelmäßig Flughafen Johannesburg) bei Vorlage des südafrikanischen vorläufigen Reisepasses und des deutschen vorläufigen Reisepasses ausreisen. In Deutschland genügt dann der deutsche Ausweis nebst den Adoptionsunterlagen für die Einreise.

Veröffentlicht am 27. Februar 2007

Nepal

Am 26. Februar 2007 haben die Zentralen Adoptionsstellen in Deutschland folgende gemeinsame Erklärung abgegeben:

"Die Adoptionsvermittlung nepalesischer Kinder wird wegen bekannt gewordener, international bestätigter, massiver Unkorrektheiten solange ausgesetzt, bis geklärt ist, dass aus Nepal mitgeteilte Kinderdaten den Tatsachen entsprechen und die verantwortlichen nepalesischen Stellen für die Zukunft dem Kinderschutz dienende, sichere Vorgehens- und Verfahrensweisen garantieren."

Veröffentlicht am 27. Februar 2007

Guatemala

Das amerikanische State Department berichtet, dass die guatemaltekische Regierung den Termin für die Veröffentlichung neuer Verfahrensregeln bei internationalen Adoptionen aufgehoben hat. Adoptiveltern werden vor Gerüchten gewarnt, die guatemaltekische Regierung plane einen generellen Adoptionsstopp. Diese Gerüchte würden absichtlich gestreut, um Druck auf die Bewerber auszuüben, damit sie zusätzliche Geldzahlungen erbringen.

Veröffentlicht am 9. Februar 2007

Ungarn

Mit Verbalnote vom 8. Januar 2007 hat die Republik Ungarn das

Ministry of Social Affairs and Employment
1054 Budapest, Akadémia u.3 (Hausanschrift)
1373 Budapest, Postafiók 609 (Postanschrift)

als zentrale Behörde nach Artikel 6 des Haager Adoptionsübereinkommens benannt.

Veröffentlicht am 9. Februar 2007

Dänemark

Mit Verbalnote vom 18. Dezember 2006 hat Dänemark die Erstreckung des Haager Adoptionsübereinkommens auf die Färöer-Inseln erklärt. Das Übereinkommen tritt für die Färöer-Inseln am 1. April 2007 in Kraft.

Veröffentlicht am 9. Februar 2007

Adoptionen aus Nepal

Nach einem Bericht der deutschen Botschaft Kathmandu sind sich die Botschaften der EU- und Schengen-Staaten einig, dass in Nepal das Adoptionsgeschäft zu einer wichtigen Einkommensquelle für Einzelne geworden ist. Die in den Verfahren produzierten Unterlagen sind häufig Gefälligkeitsbescheinigungen, die inhaltlich unkorrekt sind. Gewisse Polizeidienststellen vor Ort arbeiten mit Adoptionsvermittlern zusammen und stellen auf Wunsch mit passendem Datum Polizeiberichte zum Auffinden “verlassener“ Kinder aus.

Als erster Staat hat Frankreich reagiert und mit Wirkung vom 1. Februar 2007 Privatadoptionen aus Nepal verboten.Veröffentlicht am 31.01.2007 

Veröffentlicht am 31.01.2007 

Dominikanische Republik

Am 22. November 2006 ist die Dominikanische Republik dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption beigetreten. Das Übereinkommen wird für die Dominikanische Republik am 1. März 2007 in Kraft treten.

Veröffentlicht am 31.01.2007 

Adoptionen in Nepal

Das Ministerium für Frauen, Jugend und Soziales hat die Gesamtzahl der adoptierten Kinder für die letzten fünf Jahre veröffentlicht. Inzwischen werden nach Aussage des Ministeriums jährlich etwa 250 Kinder beiderlei Geschlechts im Alter zwischen drei Monaten und vier Jahren nach Nordamerika und Europa adoptiert. Nach Angaben des Ministeriums sind die Zahlen steigend.

 

Italien223
Spanien213
Vereinigte Staaten von Amerika177
Frankreich135
Deutschland112
Schweiz23
Norwegen22
Niederlande14
Dänemark10
Belgien9
Kanada6
Großbritannien5
Österreich3
Schweden1
Finnland1
Australien1
  
Insgesamt955
Veröffentlicht am 30.01.2007

Das neue Bundesamt für Justiz

Seit 1. Januar 2007 ist die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption als Referat 4 der Abteilung II Bestandteil des neu errichteten Bundesamts für Justiz.

Bitte beachten Sie die geänderte E-Mail-Adresse, die geänderten Telefon- und Telefaxnummern sowie die neue Internetseite:

Telefon:+49 228 99 410-5414, -5415
Telefax:+49 228 99 410-5402
E-Mail:auslandsadoption@bfj.bund.de
Internet:http://www.bundesjustizamt.de
Konto:Bundeskasse Trier (BLZ 585 000 00)
Konto Nr. 585 010 03
Veröffentlicht am 30.01.2007

Änderung des Adoptionsrechts in Großbritannien

Das Adoptionsrecht in Großbritannien ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht geändert worden. Das neue Gesetz ist auf folgender Internetseite einsehbar:

http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2006/20060020.htm

Veröffentlicht am 30.01.2007

Verfahrensstand des OVG Hamburg zu ICCO e.V.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2006 hat die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle in Hamburg gegenüber der Auslandsvermittlungsstelle des ICCO e.V. die Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle insgesamt widerrufen.

Das Oberverwaltungsgericht in Hamburg hat die Beschwerde des ICCO e.V. gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, durch die im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz der Widerruf nicht in Frage gestellt wurde, durch Beschluss vom 18. Oktober 2006 zurückgewiesen.

Die Internetseite des ICCO e.V. gibt insoweit nicht den aktuellen Verfahrensstand wieder.