Das Bundesamt für Justiz (BfJ), Referat II 2, 53094 Bonn erhebt Daten zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption insbesondere nach § 1 Absatz 1 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz, § 2 a Absatz 5 und 6 Adoptionsvermittlungsgesetz sowie § 5 Absatz 3 Satz 4 Adoptionswirkungsgesetz (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c), Buchstabe d) Datenschutz-Grundverordnung).
Innerhalb des BfJ erhalten diejenigen Stellen als Empfänger Zugriff auf die Daten, die diese zur Erfüllung dieser rechtlichen Verpflichtungen benötigen. Eine Weitergabe an Empfänger außerhalb des BfJ kann in diesem Rahmen ebenfalls erforderlich sein, um die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Derartige Empfänger können beispielsweise sein: Gerichte, andere Behörden, anerkannte Auslandsvermittlungsstellen oder internationale Organisationen.
Aufgrund der grenzüberschreitenden Tätigkeit des BfJ werden die Daten gegebenenfalls auch in das Land übermittelt, zu welchem das Verfahren einen Bezug aufweist. Dies kann auch ein Land außerhalb der Europäischen Union sein.
Im Übrigen wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung des BfJ verwiesen.