Zum Thema "I. Vor der Einleitung eines Adoptionsverfahrens"
Wohin muss ich mich wenden, wenn ich ein internationales Adoptionsverfahren durchführen möchte?
Zuständig für die Durchführung internationaler Adoptionsverfahren sind nach § 2a Absatz 4 AdVermiG die Auslandsvermittlungsstellen. Hierzu zählen die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstellen (freie Träger) im Rahmen ihrer Zulassung mit Sitz im Inland.
siehe auch: Begriff des internationalen Adoptionsverfahrens
Die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter
Die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter sind grundsätzlich berechtigt, im Rahmen der Adoptionsvermittlung mit allen Staaten weltweit zusammenzuarbeiten, unabhängig davon, ob es sich um Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens handelt oder nicht. Die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter haben sich zu vergewissern, dass im Heimatstaat des zu adoptierenden Kindes eine für die Adoptionsvermittlung zuständige und zur Zusammenarbeit bereite Fachstelle besteht und die Adoption gesetzlich zugelassen ist. Sie können die Verfahrensführung verweigern, wenn die Elterneignungsprüfung zu einem negativen Ergebnis kommt oder die Adoption (beispielsweise aufgrund bestimmter rechtlicher oder tatsächlicher Gegebenheiten im Ausland) nicht durchführbar ist.
siehe auch: Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ)
Die Zuständigkeit der zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter richtet sich nach dem Wohnsitz der Adoptionsbewerber in Deutschland. Eine stets aktuelle Liste der zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter finden Sie unter:
Die staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstellen (freie Träger) im Rahmen ihrer Zulassung mit Sitz im Inland
Die staatlich anerkannten Vermittlungsstellen der freien Träger sind ermächtigt, mit den Staaten zusammenzuarbeiten, für die sie eine Zulassung haben. Auf Grund der geringen Zahl der Staaten, mit denen die einzelnen freien Träger jeweils zusammenarbeiten, bestehen für sie Möglichkeiten, sich zu spezialisieren sowie Verbindungen und Kooperationspartner vor Ort bereit zu halten. In der Praxis wird der ganz überwiegende Anteil der Auslandsadoptionen über die freien Träger durchgeführt.
Eine stets aktuelle Liste der in Deutschland zugelassenen Auslandsvermittlungsstellen (freie Träger) inklusive der Staaten, für die sie eine Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung haben, befindet sich unter der Rubrik Zugelassene Auslandsvermittlungsstellen.
Die Einschaltung einer Auslandsvermittlungsstelle (eine zentrale Adoptionsstelle eines Landesjugendamtes oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle) ist nach deutschem Recht zwingend erforderlich, wenn ein internationales Adoptionsverfahren durchgeführt werden soll. Die Adoptionsbewerber können dabei frei wählen, ob sie die für ihren Wohnort örtlich zuständige zentrale Adoptionsstelle eines Landesjugendamtes oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle kontaktieren möchten.
Die Pflicht zur Kontaktierung einer Auslandsvermittlungsstelle besteht auch für die Adoption eines verwandten Kindes oder eines Stiefkindes.
Wird keine Auslandsvermittlungsstelle an dem internationalen Adoptionsverfahren beteiligt, kann die ausländische Adoption nach § 4 AdWirkG in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt werden. Dies führt zu erheblichen Nachteilen. Nur in Ausnahmefällen kann eine ausländische Adoptionsentscheidung, die ohne die Begleitung durch eine Auslandsvermittlungsstelle zustande gekommen ist, in Deutschland anerkannt werden; wenn nämlich zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Bei den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter bzw. den anerkannten Auslandsvermittlungsstellen können Sie im Hinblick auf Ihr konkretes Adoptionsvorhaben umfangreich beraten werden.
Kann ich auch ohne Einschaltung einer deutschen Auslandsvermittlungsstelle ein internationales Adoptionsverfahren durchführen?
Nein. Die Durchführung eines internationalen Adoptionsverfahrens ohne Einschaltung einer deutschen Auslandsvermittlungsstelle ist nicht erlaubt. Dies gilt auch, wenn Sie Staatsangehöriger eines anderen Landes sind. Nach § 2b AdVermiG ist die Durchführung eines internationalen Adoptionsverfahrens ohne die Vermittlung durch eine Auslandsvermittlungsstelle verboten.
Ohne Vermittlung durchgeführte internationale Adoptionen werden im Inland grundsätzlich nicht anerkannt (§ 4 Absatz 1 Satz 1 AdWirkG), entfalten hier also keine rechtlichen Wirkungen. Dies führt zu erheblichen Nachteilen. Nur in Ausnahmefällen kann die Anerkennung einer ausländischen Adoption, die ohne die Begleitung durch eine Auslandsvermittlungsstelle zustande gekommen ist, für den deutschen Rechtskreis erfolgen; wenn nämlich zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Welche Adoptionsvorhaben sind vom Begriff des "internationalen Adoptionsverfahrens" umfasst?
Nach der gesetzlichen Definition in § 2a Absatz 1 Satz 1 AdVermiG ist ein internationales Adoptionsverfahren ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. Ein internationales Adoptionsverfahren liegt auch vor, wenn die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist.
Maßgeblich kommt es also darauf an, ob für das Kind mit der Adoption ein Wechsel seines Aufenthaltes von einem Staat (Heimatstaat) in einen anderen (Aufnahmestaat) verbunden ist. Dabei spielt keine Rolle, ob der Aufenthaltswechsel vor dem Adoptionsausspruch oder danach stattfindet oder ob die Adoption im Herkunfts- oder im Aufnahmestaat ausgesprochen wird. Ebenso wenig ist Ihre Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit des anzunehmenden Kindes entscheidend. Es kommt allein auf Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes an.
Abzugrenzen von den internationalen Adoptionsverfahren sind die ausländische Inlandsadoption und die Drittstaatenadoption:
Sollten Sie als Adoptionsbewerber Ihren gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft im Ausland haben und dort ein Kind adoptieren wollen, handelt es sich um eine ausländische Inlandsadoption. Eine solche Inlandsadoption stellt keine internationale Adoption dar. Zur Bewertung, ob eine internationale Adoption vorliegt, kommt es allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und der Adoptionsbewerber an. Die Staatsangehörigkeit ist insoweit irrelevant.
Beispiel: Die Adoptionsbewerber haben die deutsche Staatsangehörigkeit, leben und arbeiten aber dauerhaft in Thailand. Sie möchten in Thailand ein Kind adoptieren, welches auch in Thailand lebt. Die Adoptionsbewerber haben nicht die Absicht, in absehbarer Zeit nach Deutschland zurückzukehren. In diesem Fall handelt es sich um eine thailändische Inlandsadoption. Die Adoptionsbewerber haben sich zur Durchführung der Adoption an die zuständigen Stellen in Thailand zu wenden.Haben Sie als Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft im Ausland und möchten ein Kind aus einem dritten Staat adoptieren, handelt es sich um eine Drittstaatenadoption, die ebenfalls keine internationale Adoption darstellt.
Beispiel: Die Adoptionsbewerber haben die deutsche Staatsangehörigkeit, leben und arbeiten aber dauerhaft in Spanien. Sie möchten ein Kind adoptieren, welches in Thailand lebt. Die Adoptionsbewerber haben nicht die Absicht, in absehbarer Zeit nach Deutschland zurückzukehren. In diesem Fall handelt es sich um eine Drittstaatenadoption. Die Adoptionsbewerber haben sich zur Durchführung der Adoption an die zuständigen Vermittlungsstellen in Spanien zu wenden.
Teilweise verlangen ausländische Stellen im Rahmen einer Inlandsadoption oder einer Dirttstaatenadoption durch deutsche Staatsangehörige die Vorlage einer Bescheinigung über die rechtliche Befähigung der Bewerber zur Adoption nach ihrem Heimatrecht, also nach deutschem Recht (Adoptionsbefähigungsbescheinigung). Eine solche Bescheinigung erstellt auf Antrag das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption. Die Bescheinigung bezieht sich dabei allerdings nur auf die rechtliche Befähigung zur Adoption, nicht jedoch auf die Gesundheit der Bewerber oder deren sonstige Eignung zur Annahme eines Kindes. Ein Merkblatt zur Antragstellung einer Adoptionsbefähigungsbescheinigung sowie das entsprechende Antragsformular finden Sie gebündelt im nachfolgenden Dokument:
Bescheinigung über die rechtliche Adoptionsbefähigung (PDF, 119KB, Datei ist barrierefrei)
Welche rechtlichen Voraussetzungen muss ich als Adoptionsbewerber erfüllen?
Wer ein Kind adoptieren möchte, egal ob im In- oder Ausland, muss nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei gemeinschaftlicher Adoption durch ein Ehepaar muss einer der Ehegatten ein Mindestalter von 25 Jahren haben, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Eheleute können ein Kind grundsätzlich nur gemeinschaftlich adoptieren. Im Rahmen einer Stiefkindadoption kann ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten allein annehmen. Das Mindestalter für den adoptierenden Ehegatten beträgt dann 21 Jahre. Auch eine Person, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem Elternteil lebt, kann das Kind des Elternteils adoptieren (§ 1766a Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).
Unzulässig ist bei Ehegatten die Adoption in Stufen (Sukzessivadoption), also zunächst durch den einen, später durch den anderen Ehegatten. Zulässig ist jedoch die Annahme von Kindern des anderen Ehegatten, die dieser bereits vor der Heirat angenommen hatte (§ 1742 BGB).
Im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Bewerber gibt es keine rechtlichen Beschränkungen.
Wenn ausländisches Recht auf die Adoption Anwendung findet und dieses andere Altersvoraussetzungen vorsieht, sind diese maßgeblich.
Gibt es für Adoptionsbewerber eine Altershöchstgrenze?
Während § 1743 BGB ein Mindestalter für die Adoption vorschreibt, ist eine Höchstaltersgrenze für Adoptionsbewerber gesetzlich nicht vorgesehen.
Das Alter der Adoptiveltern sollte nach den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung jedoch im Verhältnis zum Kind einem natürlichen Altersabstand entsprechen. Danach stelle das Alter im Rahmen der Elterneignungsprüfung ein Indikator dar, der auf andere Eigenschaften (z. B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) hinweisen könne.
Maßgeblich kommt es aber auf die fachliche Elterneignungsprüfung im Einzelfall an. Ziel der Adoption ist, dass zwischen den künftigen Eltern und dem Adoptivkind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und das Kind auch im Heranwachsendenalter noch belastbare Eltern hat.
Zu beachten ist zudem, dass bei Adoptionen im Ausland das Recht des anderen Staates maßgeblich sein kann.
Kann ich mit meinem gleichgeschlechtlichen Partner gemeinschaftlich ein internationales Adoptionsverfahren durchführen?
Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 können gleichgeschlechtliche Paare seit dem 1. Oktober 2017 die Ehe eingehen. Das Recht zur Eheschließung beinhaltet auch das Recht, ein Kind zu adoptieren. Seit der Gesetzesänderung können homosexuelle Ehepaare gemeinschaftlich ein nicht leibliches Kind annehmen.
Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz können ein Kind nur allein und nicht gemeinsam adoptieren. Die Sukzessivadoption durch Lebenspartner hingegen ist zulässig.
siehe auch: rechtliche Voraussetzungen für Adoptionsbewerber
Zu berücksichtigen ist, dass es bei einer Auslandsadoption in aller Regel auf die Rechtslage in dem Staat ankommt, in dem die Adoption ausgesprochen werden soll.
Gibt es Unterschiede bezogen auf den Herkunftsstaat des zu adoptierenden Kindes?
Im Rahmen der Durchführung eines internationalen Adoptionsverfahrens sind neben den kulturellen Unterschieden auch die rechtlichen Rahmenbedingungen im Ausland zu beachten.
Nicht alle Staaten kennen eine Adoption, wie sie in Deutschland durchgeführt werden kann. Z. B. einige Staaten mit islamisch geprägter Rechtsordnung lassen eine Adoption im Sinne einer vollen "Annahme als Kind" nach ihren jeweiligen Rechtsordnungen nicht zu. Diese Staaten beschränken sich teilweise auf die Schaffung geringerer rechtlicher Bindungen zwischen einem Kind und seinem Vormund, ohne dass zwischen ihnen abstammungsrechtliche Beziehungen entstehen, wie sie bei einer Adoption nach deutschem Rechtsverständnis vorgesehen sind.
Andere Staaten wiederum erlauben eine Adoption durch Ausländer gar nicht, oder beschränken sie auf Ausländer mit Wohnsitz im Heimatstaat des Kindes.
Sollten Sie ein Kind aus einem Vertragsstaat des HAÜ adoptieren wollen, wäre sichergestellt, dass im Heimatstaat des Kindes eine für die Durchführung internationaler Adoptionsverfahren zuständige Behördenstruktur vorhanden ist. Zudem würden Sie nach Abschluss des Adoptionsverfahrens eine Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ erhalten. Diese Bescheinigung erleichtert die Erledigung erster behördlicher Verfahren betreffend das Kind.
- siehe auch: Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ)
- siehe auch: Konformitätsbescheinigung nach Art. 23 HAÜ
Die mit dem "Adoptionshilfe-Gesetz" geschaffenen Neuregelungen normieren, dass die international vereinbarten Schutzstandards, wie sie das HAÜ vorsieht, auch für alle anderen internationalen Adoptionsverfahren einzuhalten sind.
Nähere Informationen zu den rechtlichen Vorgaben in den einzelnen Herkunftsstaaten können bei den Auslandsvermittlungsstellen erfragt werden. Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen in dem jeweiligen Staat vorzulegen sind.
Zum Thema "II. Während des Adoptionsverfahrens"
Wie läuft ein internationales Adoptionsverfahren ab?
Adoptionsbewerber, die ein internationales Adoptionsverfahren durchführen möchten, haben sich zunächst an eine Auslandsvermittlungsstelle zu wenden. Zu den Auslandsvermittlungsstellen zählen die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft. Die Adoptionsbewerber können frei wählen, ob sie die für ihren Wohnort örtlich zuständige zentrale Adoptionsstelle eines Landesjugendamtes oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle kontaktieren möchten.
siehe auch: Begriff des internationalen Adoptionsverfahrens
Die Auslandsvermittlungsstellen beraten die Adoptionsbewerber umfassend. Wenn sich die Bewerber für eine internationale Adoption entscheiden, durchlaufen sie eine zweistufige Eignungsprüfung. Diese besteht aus einer allgemeinen Eignungsprüfung durch das Jugendamt und einer länderspezifischen Eignungsprüfung der gewählten Auslandsvermittlungsstelle. Auf die Durchführung der Elterneignungsprüfung haben die Adoptionsbewerber einen rechtlichen Anspruch. Ist die erste, allgemeine Eignungsprüfung zu einem positiven Ergebnis gekommen, findet die länderspezifische Prüfung statt. Sollten beide Stufen der Prüfung positiv verlaufen sein, versendet die Auslandsvermittlungsstelle die Bewerbungsunterlagen der Adoptionsbewerber an die zuständige Fachstelle im Ausland.
Auf die Bewerbung folgt (meist nach entsprechender Wartezeit) ein Kindervorschlag der ausländischen Fachstelle. Dieser Kindervorschlag wird von der Auslandsvermittlungsstelle im Inland zunächst umfassend geprüft. Unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Adoptionsbewerber erfolgt sodann das "Matching" des Kindes mit den Adoptionsbewerbern. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Adoptionsbewerber mit ihren Ressourcen und Fähigkeiten tatsächlich zu den Bedürfnissen des konkret vorgeschlagenen Kindes passen, sodass seine bestmögliche Versorgung gewährleistet ist. Sodann wird der Kindervorschlag den Adoptionsbewerbern eröffnet. Wenn diese dem Vorschlag zustimmen, erklärt die Auslandsvermittlungsstelle gegenüber der Fachstelle im Ausland die Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens.
Einige Herkunftsstaaten sehen vor, dass das Kind den Adoptionsbewerbern im Anschluss zur Pflege anvertraut wird, um nach Übersiedlung des Kindes die Adoption im Aufnahmestaat durchzuführen. Im Regelfall wird die Adoption jedoch im Heimatstaat des Kindes nach dem dort geltenden Recht ausgesprochen und vollzogen.
Einzelne Herkunftsstaaten verlangen nach Ausspruch der Adoption die Erstellung von Nachberichten über die Entwicklung des Kindes in der Adoptivfamilie.
Einzelheiten zum Verfahren (insbesondere den landestypischen Wartezeiten) können Sie bei den Auslandsvermittlungsstellen erfragen.
Für den Fall, dass die Adoption im Heimatstaat des Kindes ausgesprochen wird, sind vor der Einreise des Kindes nach Deutschland bei der deutschen Auslandsvertretung vor Ort die Einreisepapiere zu beantragen.
Sollte die Adoption im Ausland ausgesprochen worden sein, entfaltet die Adoptionsentscheidung nicht immer automatisch Rechtswirkungen in Deutschland. Vielmehr bedarf es für internationale Adoptionen, die nach dem 31. März 2021 eingeleitet wurden, zwingend der Durchführung eines Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahrens vor einem deutschen Familiengericht. Die Antragstellung hat unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu erfolgen. An dem gerichtlichen Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren wird das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beteiligt.
Im Falle einer ausländischen Inlandsadoption, einer Drittstaatenadoption oder für den Fall, dass eine Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ vorliegt, ist die Durchführung eines gerichtlichen Anerkennungs- und Wirkungsfestellungsverfahrens freiwillig.
siehe auch: Begriff des internationalen Adoptionsverfahrens
Die Auslandsvermittlungsstellen haben den Adoptiveltern z. B. im Falle einer Adoption aus einem Nichtvertragsstaat des HAÜ nach Abschluss des internationalen Adoptionsverfahrens eine Bescheinigung nach § 2d AdVermiG darüber auszustellen, dass die internationale Adoptionsvermittlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Diese Bescheinigung ist grundsätzlich zwei Jahre lang gültig und ermöglicht die Erledigung erster Behördengänge in der Zeit, in der die ausländische Adoptionsentscheidung noch nicht gerichtlich anerkannt wurde.
Was ist das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ)?
Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption zählt mit Blick auf die Zahl der mittlerweile über 100 Vertragsstaaten zu den erfolgreichsten internationalen Übereinkommen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht auf dem Gebiet des Kinderschutzes. Ziel des Übereinkommens ist es, das Verfahren bei internationalen Kindesadoptionen zu vereinheitlichen und zu verbessern. Darüber hinaus soll dem Kinderhandel entgegengewirkt werden.
Das Übereinkommen findet Anwendung auf Adoptionsverfahren, bei denen ein Kind unter 18 Jahren, welches in einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens („Heimatstaat“) lebt, von Ehegatten oder einer Einzelperson adoptiert wird, die in einem anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) leben. Es gilt sowohl dann, wenn die Adoption im Heimatstaat des Kindes ausgesprochen wird und das Kind anschließend zu seinen Adoptiveltern in den Aufnahmestaat übersiedelt, als auch dann, wenn die zukünftigen Adoptiveltern zunächst das Kind aus dem Heimatstaat abholen und die Adoption später im Aufnahmestaat ausgesprochen wird. Maßgeblich ist also der im Rahmen der Adoption notwendige Aufenthaltswechsel des Adoptivkindes von einem Vertragsstaat in einen anderen. Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten spielt insoweit keine Rolle. Das Übereinkommen ist auch bei der Adoption von verwandten Kindern und Stiefkindern anzuwenden.
Nach dem HAÜ haben die zuständigen Stellen im Heimat- und Aufnahmestaat gemeinsam zu entscheiden, ob sie der Fortsetzung des Verfahrens zustimmen. Sollte dies der Fall sein, geben sie hierzu entsprechende Zustimmungserklärungen ab. Stimmt ein Staat der Fortsetzung des Verfahrens nicht zu, weil er die Adoption des konkreten Kindes durch die konkreten Bewerber aus seiner Sicht nicht im besten Interesse des Kindes ansieht, hat dies der andere Vertragsstaat zu respektieren. In einem solchen Fall darf das Verfahren wegen fehlender Übereinstimmung in den Zustimmungserklärungen nicht fortgesetzt werden.
Das Erfordernis einer gemeinsamen Beschlussfassung stellt somit sicher, dass eine Adoption nur dann ausgesprochen wird, wenn sie nach der Einschätzung beider Staaten die beste Möglichkeit für das Kind darstellt.
Eine gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vollzogene Adoption wird auf der Grundlage einer hierüber ausgestellten Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ in allen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die Adoption nicht offensichtlich der öffentlichen Ordnung des Staates widerspricht, in dem die Adoption anerkannt werden soll, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist. Nach Ausspruch der Adoption muss daher bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Konformitätsbescheinigung kein gerichtliches Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren im Inland durchgeführt werden.
Was ist eine Adoptionsbefähigungsbescheinigung?
Sollten Sie als deutscher Staatsangehöriger dauerhaft im Ausland leben und dort ein Kind adoptieren wollen, kann es sein, dass die für Adoptionen zuständige Stelle im Ausland eine Bescheinigung über die rechtliche Befähigung der Bewerber nach ihrem Heimatrecht, also nach deutschem Recht, verlangt.
Eine solche Bescheinigung erstellt auf Antrag das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption. Die Bescheinigung bezieht sich dabei allerdings nur auf die rechtliche Befähigung zur Adoption, nicht jedoch auf die Gesundheit der Bewerber oder deren sonstige Eignung zur Annahme eines Kindes. Ein Merkblatt zur Antragstellung einer Adoptionsbefähigungsbescheinigung sowie das entsprechende Antragsformular finden sich gebündelt im nachfolgenden Dokument:
Bescheinigung über die rechtliche Adoptionsbefähigung (PDF, 119KB, Datei ist barrierefrei)
Zum Thema "III. Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens"
Welche Stelle in Deutschland muss ich für die Anerkennung der Adoption kontaktieren?
Sobald ein internationales Adoptionsverfahren durch einen Adoptionsausspruch im Ausland abgeschlossen wurde, haben die Adoptiveltern zwingend die Durchführung eines gerichtlichen Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren nach dem AdWirkG bei einem deutschen Familiengericht zu beantragen (§ 108 Absatz 1 FamFG, § 1 Absatz 2 AdWirkG). Die Antragstellung hat unverzüglich nach Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu erfolgen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 AdWirkG).
siehe auch: Begriff des internationalen Adoptionsverfahrens
Im Falle einer ausländischen Inlandsadoption, einer Drittstaatenadoption oder für den Fall, dass eine Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ vorliegt, ist die Durchführung eines gerichtlichen Anerkennungs- und Wirkungsfestellungsverfahrens nicht zwingend erforderlich. Ein Beschluss des Familiengerichts über die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung bietet den am Adoptionsverfahren Beteiligten jedoch Rechtssicherheit über die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung in Deutschland.
siehe auch: Konformitätsbescheinigung nach Art. 23 HAÜ
Antragsbefugt sind neben den Adoptiveltern das Kind selbst, ein bisheriger Elternteil des Kindes oder das Standesamt, das nach § 27 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist.
Durch das gerichtliche Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren wird grundsätzlich mit Wirkung für und gegen jedermann verbindlich entschieden, ob die im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland anzuerkennen ist und welche Rechtswirkungen sie hat.
Zuständig für das Verfahren auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ist das Amtsgericht – Familiengericht – am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 AdWirkG, § 187 Absatz 1 und 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG]).
Hat weder einer der Annehmenden noch hilfsweise das angenommene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht – Familiengericht – Schöneberg zuständig (§ 6 Absatz 1 Satz 1 AdWirkG, § 187 Absatz 5 FamFG).
Grundvoraussetzung für die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist, dass der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 6 Absatz 1 Satz 2 AdWirkG, § 101 FamFG).
Ist das gerichtliche Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren in jedem Fall durchzuführen?
Wenn ein internationales Adoptionsverfahren nach dem 31. März 2021 eingeleitet wurde, ist die Durchführung eines Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahrens vor einem deutschen Familiengericht nachv§ 108 Absatz 1 FamFG, § 1 Absatz 2 AdWirkG zwingend erforderlich. Die Antragstellung hat unverzüglich nach Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu erfolgen.
siehe auch: Begriff des internationalen Adoptionsverfahrens
Im Falle einer ausländischen Inlandsadoption, einer Drittstaatenadoption oder für den Fall, dass eine Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ vorliegt, ist die Durchführung eines gerichtlichen Anerkennungs- und Wirkungsfestellungsverfahrens freiwillig.
Was ist eine Bescheinigung nach § 2d AdVermiG?
Die Bescheinigung nach § 2d AdVermiG wird von der Auslandsvermittlungsstelle ausgestellt, wenn diese z. B. im Falle einer Adoption aus einem Nichtvertragsstaat des HAÜ der Fortführung des Adoptionsverfahrens nach Übermittlung des Kindervorschlages zugestimmt hat und der Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung vor einem deutschen Familiengericht gestellt wurde. Mit der Bescheinigung wird die Einhaltung der adoptionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze bestätigt.
Durch die Vorlage einer solchen Bescheinigung gilt die ausländische Adoptionsentscheidung bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens vorläufig als anerkannt, es sei denn, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist nach § 109 Absatz 1 FamFG ausgeschlossen. Die Anerkennung ist nach § 109 Absatz 1 FamFG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Absatz 1 Nummer 4 FamFG).
Die Bescheinigung ermöglicht die Erledigung von behördlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit dem angenommenen Kind stehen (wie z. B. die Beantragung eines Visums für das Bundesgebiet, die Beantragung von Kinder- und/ oder Elterngeld, Schulanmeldung, etc.). Die Vorlage der Bescheinigung nach § 2d AdVermiG kann jedoch nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führen.
Die Bescheinigung ist zwei Jahre lang gültig. Die Geltung erlischt, wenn die gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung der Adoptionsentscheidung ergangen ist. Sollte das gerichtliche Verfahren innerhalb der zwei Jahre nicht abgeschlossen worden sein, kann die Wirkung der Bescheinigung auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Die Bescheinigung nach § 2d AdVermiG ist in der Regel nicht erforderlich, wenn eine Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ vorliegt.
Was ist eine Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ?
Sollten Sie sich dazu entschieden haben, ein Kind aus einem Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens zu adoptieren und das Adoptionsverfahren über eine deutsche Auslandsvermittlungsstelle geführt haben, erhalten Sie nach Abschluss des Adoptionsverfahrens von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Adoption durchgeführt wurde, eine Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ.
Mit dieser Konformitätsbescheinigung wird bescheinigt, dass die Adoption gemäß dem HAÜ zustande gekommen ist. Außerdem ergibt sich aus der Bescheinigung wann und von welcher Stelle die Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c HAÜ erteilt worden sind.
Wurde die Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ ausgestellt, ist die Adoption in allen Vertragsstaaten des HAÜ kraft Gesetzes anerkannt, es sei denn, die Adoption widerspricht offensichtlich der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Anerkennung der Adoption begehrt wird, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist (Artikel 24 HAÜ).
Grundsätzlich bedarf es daher nicht mehr der Durchführung eines gerichtlichen Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahrens in Deutschland. Sämtliche behördliche Verfahren, die im Zusammenhang mit dem angenommenen Kind stehen (wie z. B. die Beantragung eines deutschen Reisepasses bzw. eines Visums für das Bundesgebiet, die Beantragung von Kinder- und/oder Elterngeld, Schulanmeldung, etc.), können mit der Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ erledigt werden.
Liste aller Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens
Welche rechtlichen Wirkungen entfaltet eine im Ausland oder nach ausländischem Recht ausgesprochene Adoption eines minderjährigen Kindes?
Das Adoptionsrecht ist in den verschiedenen Staaten der Welt unterschiedlich ausgestaltet. Dies betrifft nicht nur die Voraussetzungen, unter denen ein Kind adoptiert werden kann, oder die Vorschriften darüber, wie sich das Verfahren im Einzelnen gestaltet. Auch die Wirkungen, die eine Adoption entfaltet, variieren. Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein Staat Vertragsstaat des HAÜ ist oder nicht, denn das Übereinkommen macht insoweit keine Vorgaben. Lediglich eine in Deutschland anerkennungsfähige bzw. – sofern rechtlich zwingend erforderlich – gerichtlich anerkannte ausländische Adoption entfaltet in Deutschland Wirkungen. Dabei können die rechtlichen Wirkungen der Adoption grundsätzlich nicht weitergehen, als es das Recht des Herkunftsstaates vorsieht.
Gemeinsam ist allen als Adoption bezeichneten Rechtsverhältnissen, dass sie auf die Begründung eines dauerhaften Eltern-Kind-Verhältnisses ausgerichtet sind (vgl. auch Artikel 2 Absatz 2 HAÜ).
Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen einer Adoption ist zu unterscheiden zwischen einer Volladoption, einer starken und einer schwachen Adoption. Daneben gibt es Rechtsverhältnisse, insbesondere die Kafala in einigen islamischen Staaten, die am ehesten einem Dauerpflegeverhältnis verbunden mit einer Vormundschaft vergleichbar sind und damit in Deutschland nicht als Adoption nach dem AdWirkG anerkannt werden können.
Unter der Rubrik Adoptionswirkungen ist eine Liste eingestellt, in der die Wirkungen einer Adoption nach dem Recht der jeweiligen Staaten dargestellt werden. Da die eindeutige Qualifizierung als Volladoption, starke oder schwache Adoption oder als reines Pflegeverhältnis oder Vormundschaft aufgrund der Eigenheiten des autonomen Rechts der verschiedenen Staaten nicht selten schwierig ist, ist in der Staatenliste der jeweilige ausländische Gesetzestext wiedergegeben. Zusätzlich findet sich eine durch das Bundesamt für Justiz vorgenommene Bewertung der ausländischen Rechtslage.
mehr zum Thema "Adoptionswirkungen"
Bei der Erstellung dieser Liste wurden in der Regel nur die jeweiligen Adoptionsvorschriften der betreffenden Staaten berücksichtigt, da durch das Bundesamt für Justiz nicht das gesamte Rechtssystem des jeweiligen Staates geprüft werden kann.
Die rechtlichen Wirkungen der jeweiligen ausländischen Adoptionsentscheidung haben u. a. Einfluss auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Was versteht man unter einer Volladoption bzw. einer starken oder schwachen Adoption?
a) Volladoption
Eine Volladoption liegt vor, wenn das anwendbare ausländische Recht anordnet, dass das adoptierte Kind durch die Adoption die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des/der Annehmenden erhält. Dies schließt mit ein, dass auch ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten der Annehmenden entsteht und entsprechende Rechtsverhältnisse zur leiblichen Familie vollständig erlöschen.
Bei einer nach deutschem Recht ausgesprochenen Adoption handelt es sich um eine Volladoption.
b) Starke Adoption
Eine starke Adoption liegt vor, wenn das adoptierte Kind durch die Adoption einerseits die rechtlichen Bande zu seinen leiblichen Eltern verliert und andererseits entsprechende Rechte und Pflichten gegenüber dem/den Annehmenden durch die Adoption begründet werden.
Somit bleibt das Entstehen eines Verwandtschaftsverhältnisses und insofern die Gleichstellung der ausländischen Adoption mit deutschen Sachvorschriften auf die neu entstandene Eltern-Kind-Beziehung beschränkt. Das ausländische Adoptionsrecht muss nicht die Integration des Kindes in die gesamte Adoptivfamilie, d. h. das Entstehen von Verwandtschaftsverhältnissen zu den Eltern, Geschwistern, ggf. weiteren, leiblichen Kindern der Adoptiveltern, vorsehen. Bei Vorliegen einer starken Adoption stellt das Gericht in seinem Anerkennungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AdWirkG fest, dass bei Erlöschen des ursprünglichen Eltern-Kind-Verhältnisses das Annahmeverhältnis (im Verhältnis zwischen Angenommenem und Annehmenden) einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Die Feststellung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AdWirkG hat jedoch nicht zur Folge, dass sich die Adoptionswirkungen nach dem deutschen Sachrecht richten, vielmehr bleibt das ausländische Recht anwendbar. Die Feststellung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AdWirkG bezieht sich ausschließlich auf das Erlöschen des ursprünglichen Eltern-Kind-Verhältnisses und damit einhergehend auf das Entstehen eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses, welches rechtlich einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht, das nach deutschen Adoptionsvorschriften zustande gekommen ist.
siehe auch: Umwandlung einer Adoption
c) Schwache Adoption
Eine schwache oder auch unvollständige Adoption liegt schließlich vor, wenn durch die Adoption zwar ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis zu den Annehmenden begründet wird, restliche wesentliche Rechtsbeziehungen, z. B. Erbrechte, zu den leiblichen Eltern aber erhalten bleiben.
Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AdWirkG wird bei Vorliegen einer schwachen Adoption daher nur festgestellt, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
siehe auch: Umwandlung einer Adoption
d) Andere Rechtsverhältnisse
Wenn das ausländische Recht nicht die Entstehung eines dauerhaften Eltern-Kind-Verhältnisses vorsieht, sondern lediglich eine Inobhutnahme mit sorge- und unterhaltsrechtlichen Pflichten der Versorgungspersonen anordnet, liegt keine Adoption nach deutschem Verständnis vor.
Kann eine im Ausland vollzogene Adoption, deren rechtliche Wirkungen nicht denen einer deutschen Adoption entsprechen, in Deutschland umgewandelt werden?
Von einer Umwandlung spricht man bei einer Änderung der rechtlichen Wirkungen der Adoption durch einen sogenannten Statutenwechsel ins deutsche Recht. Ein Statutenwechsel ins deutsche Recht bedeutet, dass statt des ausländischen nunmehr das deutsche Sachrecht zur Anwendung kommt und sich die rechtlichen Wirkungen der Adoption unmittelbar nach deutschen Sachvorschriften, also den §§ 1754 ff. BGB, richten. Dies kann bedeutsam sein in Fällen, in denen z. B. das ausländische Recht zwar die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Ursprungsfamilie gelöst, jedoch neue verwandtschaftliche Beziehungen nur zu den Adoptiveltern, aber nicht zu deren Verwandten begründet hat.
a) Volladoption
Bei in der Staatenliste als Volladoption bezeichneten Annahmeverhältnissen, die eine Volladoption darstellen, ist eine Umwandlung nach § 3 AdWirkG grundsätzlich nicht erforderlich, gleichwohl möglich, da die rechtlichen Wirkungen der Auslandsadoption nicht mit einer nach deutschem Sachrecht ausgesprochen Adoption identisch sein müssen. Die Frage der Umwandlung stellt sich jedoch bei einer Volladoption nach ausländischem Recht praktisch in der Regel nur in den Fällen, in denen das deutsche Namensrecht zur Anwendung kommen soll.
Adoptionswirkungen und Staatenliste (PDF, 2MB, Datei ist barrierefrei)
b) Starke Adoption
Durch eine Umwandlung einer starken Adoption nach § 3 Absatz 2 AdWirkG wird die Rechtslage für in Deutschland lebende Familien bzw. im Ausland lebende deutsche Familien dadurch vereinfacht, dass sich die rechtliche Stellung des Adoptivkindes nunmehr insgesamt nach deutschem Recht richtet.
Beispiel: Eine Adoption wird nach guineischem Recht ausgesprochen. In Deutschland wird die Anerkennung § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AdWirkG gerichtlich festgestellt. In Artikel 385 des guineischen Gesetzes wird der völlige Beziehungsabbruch des Adoptivkindes zur leiblichen Familie normiert. Nach Artikel 386 sind die Verwandten in aufsteigender Linie an die Adoptionswirkungen nur dann gebunden, wenn sie der Adoption zugestimmt haben. Die Eltern der Adoptiveltern haben der Adoption nicht ausdrücklich zugestimmt. Daher entfaltet die guinesische "adoption parfaite" nur die Wirkungen einer Adoption mit starken Wirkungen.
Die Adoptiveltern haben neben dem guineischen Adoptivkind ein weiteres, leibliches Kind und sterben vor den vermögenden Großeltern. Nach deren Tod weigert sich das Nachlassgericht, dem Adoptivkind einen Erbschein auszustellen, weil es nach anwendbarem guineischem Recht mangels deren Zustimmung nicht von den Großeltern erbt. Das leibliche Kind erbt als einziger Verwandter der Großeltern allein. Wenn die starke Adoption nach § 3 Absatz 2 AdWirkG umgewandelt worden wäre und es in der Folge zu einem Statutenwechsel gekommen wäre, würden das Adoptivkind und das leibliche Kind zu gleichen Teilen erben.
c) Schwache Adoption
Wenn die ausländische Entscheidung der Adoption schwache Wirkungen beimisst, kann die Adoption nach § 3 Absatz 1 AdWirkG in eine Volladoption umgewandelt werden.
Der gerichtliche Umwandlungsausspruch bewirkt, dass sich die Adoptionswirkungen nach deutschem Sachrecht richten. Zuständig für das Umwandlungsverfahren, das stets die Anerkennungsfähigkeit der Adoptionsentscheidung voraussetzt, ist ebenfalls das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts.
Welche Aufgaben nimmt das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption wahr?
Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Vertretung Deutschlands gegenüber ausländischen Zentralen Behörden nach dem HAÜ auf Bundesebene sind seit dem 1. Januar 2007 dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption übertragen. So dient das Bundesamt für Justiz im Rahmen seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Übereinkommen als Empfangs- und Weiterleitungsstelle, an die Mitteilungen und Anfragen aus den Vertragsstaaten gerichtet werden können. Es koordiniert die Tätigkeit der verschiedenen inländischen Stellen bei allgemeinen Fragen der internationalen Zusammenarbeit, z. B. dem Austausch von Informationen zum geltenden Recht, zu Verfahrensfragen und zu Statistiken, aber auch zu Einzelfällen. Auf Antrag von Adoptionsbewerbern leitet sie Antrags- und Verfahrensunterlagen an die Zentrale Behörde im Ausland weiter und bestätigt die Echtheit einer in einem anderen Vertragsstaat ausgestellten Bescheinigung über eine dort vollzogene Adoption (§ 9 AdÜbAG).
Seit dem 1. April 2019 übernimmt das Bundesamt für Justiz auch die Aufgabe der nationalen Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert, Text des Übereinkommens unter Gesetzestexte).
Zudem wurde die Koordination der Auslandsadoption auch in Bezug auf Nichtvertragsstaaten des HAÜ in Deutschland auf das Bundesamt für Justiz übertragen. Ziel dieser Aufgabenübertragung ist es, den Bürgerinnen und Bürgern sowie ausländischen Partnern einen feststehenden Ansprechpartner für übergreifende Fragen der Auslandsadoption zur Verfügung zu stellen.
Außerdem ist das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption unter anderem an Verfahren vor dem Familiengericht zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung bei Auslandsadoptionen beteiligt und gibt im Rahmen dessen gutachterliche Stellungnahmen ab. Das Bundesamt für Justiz hat zudem ein Beschwerderecht gegen familiengerichtliche Beschlüsse, die ausländische Adoptionsentscheidungen mit Wirkung für den deutschen Rechtskreis anerkennen. Des Weiteren erteilt es auf Antrag die Bescheinigung der rechtlichen Befähigung zur Adoption an im Ausland lebende Deutsche. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Einrichtung und Pflege einer Datenbank, in der alle nach der Auslandsadoptions-Meldeverordnung zu meldenden internationalen Adoptionen erfasst sind.
Schließlich richtet das Bundesamt für Justiz regelmäßig Konferenzen und Tagungen aus, um die Zusammenarbeit zwischen den mit internationalen Adoptionen befassten Stellen zu optimieren und dazu beizutragen, dass die fachlichen Standards in diesem Bereich vereinheitlicht werden.
Einzelfallbezogene Aufgaben werden nur in Ausnahmefällen vom Bundesamt für Justiz bearbeitet, insbesondere ist das Bundesamt für Justiz zu einer Adoptionsvermittlungstätigkeit in eigener Zuständigkeit nicht berechtigt.
Wie erwirbt ein im Ausland adoptiertes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit?
Unter den folgenden Voraussetzungen der § 3 Absatz 1 Nummer 3, § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erwirbt ein ausländisches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit:
Die Adoption muss nach den deutschen Gesetzen wirksam sein.
Um für den deutschen Rechtsbereich Rechtswirkung zu entfalten, muss die Adoption (ausländische Inlandsadoption, Drittstaatenadoption, internationale Adoption) anerkennungsfähig sein. Bei einer (internationalen) Adoption aus einem Vertragsstaat des HAÜ ist hierzu die Vorlage einer Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ erforderlich. Wurde ein internationales Adoptionsverfahren aus einem Nichtvertragsstaat des HAÜ durchgeführt, bedarf die ausländische Adoptionsentscheidung zwingend der Anerkennungsfeststellung nach § 2 AdWirkG durch ein deutsches Familiengericht. Bei ausländischen Inlandsadoptionen und Drittstaatenadoptionen prüft jede damit befasste Behörde inzident die Anerkennungsfähigkeit in eigener Zuständigkeit.
Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht (Wirkungsgleichheit). Liegt eine Wirkungsgleichheit nicht vor, bedarf es zum Staatsangehörigkeitserwerb der Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 AdWirkG.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird bei wirkungsgleichen Adoptionen mit der ausländischen Adoptionsentscheidung, bei nicht wirkungsgleichen Adoptionen mit dem Umwandlungsausspruch nach § 3 AdWirkG durch ein deutsches Familiengericht erworben. Bei einer internationalen Adoption aus einem Nichtvertragsstaat des HAÜ erfolgt der Staatsangehörigkeitserwerb jedoch erst mit der Anerkennungsfeststellung nach § 2 AdWirkG bzw. dem Umwandlungsausspruch nach § 3 AdWirkG durch ein deutsches Familiengericht.
- Jedenfalls ein Adoptivelternteil muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Das Kind darf im Zeitpunkt des Annahmeantrages, bei Umwandlung einer nicht wirkungsgleichen Adoption nach § 3 AdWirkG im Zeitpunkt des Umwandlungsantrages, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Bei Fragen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie sich im Ausland an die deutschen Auslandsvertretungen wenden. Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland liegt die abschließende Entscheidung in Staatsangehörigkeitsfragen beim Bundesverwaltungsamt.
Kann man den Namen des im Ausland adoptierten Kindes ändern lassen?
Grundsätzlich kommen für die Namensänderung eines im Ausland adoptierten Kindes die folgenden Möglichkeiten in Betracht:
- Im Rahmen des Adoptionsverfahrens im Ausland, soweit das anwendbare Recht eine Namensänderung vorsieht oder ermöglicht. Von der Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist dann grundsätzlich auch die im Ausland bereits erfolgte Namensänderung erfasst. Von dieser Möglichkeit sollte, wenn sie eröffnet ist und eine Namensänderung für das Kind gewünscht wird, vorrangig Gebrauch gemacht werden.
- In einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wobei nach § 3 i. V. m. § 11 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) grundsätzlich die Möglichkeit besteht, eine gewünschte Namensänderung zu beantragen. In Nummer 63 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) kommt aber zum Ausdruck, dass die Namensänderung im Rahmen einer Annahme als Kind durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt ist. Eine von den Adoptiveltern angestrebte Namensänderung kann nur dann in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren verfolgt werden, wenn kein zivilrechtliches Verfahren zur Verfügung steht, mit dem der Name des Adoptivkindes geändert werden kann. Neben der Namensänderung können gegenüber dem Standesamt unter Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach Artikel 47 oder 48 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) auch Erklärungen zu einer eventuell erforderlichen Namensanpassung oder zur Wahl eines bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworbenen Namens abgegeben werden.
Im Rahmen eines Umwandlungsverfahrens nach dem AdWirkG. Der Ausspruch der Umwandlung bewirkt einen Statutenwechsel in das deutsche Recht und verleiht dem Kind die Rechtsstellung eines nach deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes. Der Umwandlungsausspruch entspricht dem Ausspruch der Annahme als Kind nach § 1752 Absatz 1 BGB und eröffnet zugleich die Anwendung der namensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des § 1757 Absatz 2 bis 4 BGB.
Woher kann ich als Adoptierter Informationen über meine Herkunft bekommen?
Das Bundesamt für Justiz führt eine Meldedatenbank über alle nach dem 19. November 2002 im Ausland ausgesprochenen Adoptionen, die durch eine deutsche zur Adoptionsvermittlung berechtigte Fachstelle vermittelt worden sind. Anfragen betreffend die seit diesem Zeitpunkt durchgeführten Adoptionen können an das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption gerichtet werden. Das Bundesamt für Justiz informiert Sie sodann über die Stelle, bei der sich die Vermittlungsakten über Ihre Adoption befinden.
Die Akten über jeden einzelnen Vermittlungsfall werden hundert Jahre, gerechnet ab der Geburt des Kindes, aufbewahrt (§ 9c Absatz 1 Satz 1 AdVermiG). Der gesetzliche Vertreter und ab dem sechzehnten Lebensjahr auch das Adoptivkind selbst haben Anspruch auf Einsicht in die Vermittlungsunterlagen, soweit sie die Herkunft und Lebensgeschichte des Kindes betreffen (§ 9c Absatz 2 AdVermiG). Die Akteneinsicht erfolgt auf Antrag und unter Anleitung einer Fachkraft.