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1. Deutschland als Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens

Seit dem 1. März 2002 ist die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ). Ziel des Gesetzgebers war es, im Rahmen des Übereinkommens und des dazugehörigen Ausführungsgesetzes das Verfahren bei internationalen Kindesadoptionen zu vereinheitlichen und zu verbessern. Insbesondere soll Praktiken, die den Zielen des Übereinkommens entgegenlaufen, wie dem Kinderhandel, entgegengewirkt werden. Schließlich führt das Übereinkommen zu mehr Rechtssicherheit mit Blick auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsakte, die nach den Regeln des Übereinkommens zustande gekommen sind.

Die Ziele des Haager Adoptionsübereinkommens decken sich mit denen der Kinderrechtekonvention der Vereinten Nationen von 1989. Nach der Präambel des HAÜ muss bei jeder Adoption das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn für das Kind mit der Adoption ein Wechsel in ein fremdes geografisches und kulturelles Umfeld verbunden ist. Anliegen eines Adoptionsverfahrens soll es sein, Eltern für ein adoptionsbedürftiges Kind zu finden und nicht umgekehrt Kinder für adoptionswillige Bewerber. Eine Adoption in einen anderen Staat soll danach grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Adoptionsbedürftigkeit des Kindes festgestellt, d. h., in der Herkunftsfamilie ein Verbleib nicht möglich ist und sich im Heimatstaat des Kindes keine geeigneten Bewerber finden. Die Rechte der leiblichen Eltern und des Kindes sind zu achten. Kinderhandel sowie unstatthafte Vermögens- und sonstige Vorteile im Zusammenhang mit einer Adoption sollen verhindert werden. Mit Hilfe des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29. Mai 1993 soll diesen Grundsätzen in Adoptionsverfahren weltweite Geltung verschafft werden.

In diesem Zusammenhang hat das Übereinkommen folgende Regelungsinhalte:

  • Voraussetzungen für eine internationale Adoption (Artikel 4 ff. HAÜ)
  • Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit der Behörden (Artikel 6 ff. HAÜ)
  • Anforderungen an die Zulassung und Überwachung von Adoptionsvermittlungsstellen (Artikel 10 ff. HAÜ)
  • Anerkennung von Adoptionen in den anderen Vertragsstaaten (Artikel 23 ff. HAÜ)

Das Übereinkommen findet danach Anwendung auf Adoptionsverfahren, bei denen ein Kind unter 18 Jahren, welches in einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens ("Heimatstaat") lebt, von Ehegatten oder einer Einzelperson adoptiert wird, die in einem anderen Vertragsstaat ("Aufnahmestaat") leben. Es gilt sowohl dann, wenn die Adoption im Heimatstaat des Kindes ausgesprochen wird und das Kind anschließend zu seinen Adoptiveltern in den Aufnahmestaat übersiedelt, als auch dann, wenn die zukünftigen Adoptiveltern zunächst das Kind aus dem Heimatstaat abholen und die Adoption später im Aufnahmestaat ausgesprochen wird. Maßgeblich ist also der im Rahmen der Adoption notwendige Aufenthaltswechsel des Adoptivkindes von einem Vertragsstaat in einen anderen. Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten spielt insoweit keine Rolle. Das Übereinkommen ist auch bei der Adoption von Verwandten und Stiefkindern anzuwenden. Dabei beschränkt sich das Übereinkommen auf die Aufstellung von Verfahrensregeln und lässt die nationalen Besonderheiten des materiellen Adoptionsrechts der Vertragsstaaten unberührt.

Im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens nehmen Heimatstaat und Aufnahmestaat bei der Vermittlung einer grenzüberschreitenden Adoption unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte wahr. Die Behörden im Heimatstaat klären, ob eine internationale Adoption dem Kind in seiner persönlichen Situation eine geeignete Lebensperspektive bieten kann und holen die erforderlichen Zustimmungen, namentlich die der leiblichen Eltern, ein. Die zuständigen Stellen im Aufnahmestaat prüfen die Eignung der Adoptionsbewerber und stellen sicher, dass das Kind in den Aufnahmestaat einreisen und sich dort aufhalten darf. Heimat- und Aufnahmestaat entscheiden gemeinsam, ob sie der Fortsetzung des Verfahrens zustimmen und geben hierzu entsprechende Erklärungen nach Artikel 17 Buchstabe c HAÜ ab. Obwohl das Übereinkommen wegen der zu berücksichtigenden Besonderheiten des autonomen Rechts der einzelnen Vertragsstaaten nur ein Übereinkommen auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner aller Vertragsstaaten sein kann, sichert es bilateral zwischen den an einem Einzelfall beteiligten Staaten durch das Erfordernis der beiderseitigen Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens die Berücksichtigung des Kindeswohles auf dem höchsten Niveau. Denn stimmt ein Staat der Fortsetzung des Verfahrens nicht zu, weil er die Adoption des konkreten Kindes durch die konkreten Bewerber aus seiner Sicht nicht in dessen bestem Interesse ansieht, hat dies der andere Vertragsstaat zu respektieren. In einem solchen Fall darf das Verfahren wegen fehlender Übereinstimmung in den Erklärungen nach Artikel 17 Buchstabe c HAÜ nicht fortgesetzt werden. Das Erfordernis einer gemeinsamen Beschlussfassung stellt somit sicher, dass eine Adoption nur dann ausgesprochen wird, wenn sie nach der Einschätzung beider Staaten die beste Lösung für das Kind darstellt. Eine gemäß diesen Bestimmungen des Übereinkommens vollzogene Adoption wird dann auch auf der Grundlage einer hierüber ausgestellten Bescheinigung (Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ) in allen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt.

2. Die Änderungen im deutschen Adoptionsrecht anlässlich der Ratifizierung des Übereinkommens

Zur Umsetzung des Übereinkommens wurde das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 beschlossen (BGBl. I, 2950). Es ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.

Das Artikelgesetz

  • regelt zum einen im Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz die Umsetzung des Übereinkommens in Deutschland
  • brachte darüber hinaus wichtige und tiefgreifende Neuregelungen im Bereich des Adoptionsvermittlungsrechts
  • schaffte schließlich durch das Adoptionswirkungsgesetz ein Verfahren zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung einer im Ausland vollzogenen bzw. einer nach ausländischen Vorschriften in Deutschland ausgesprochenen Adoption und
  • regelte die Umwandlung einer ausländischen Adoption in eine Volladoption entsprechend den deutschen Sachvorschriften.

a. Das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)

Das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz regelt die Umsetzung des Übereinkommens im Einzelnen. Die Vorschriften sind somit nur im Verkehr mit anderen Vertragsstaaten anzuwenden, nicht jedoch gegenüber Staaten, die dem Adoptionsübereinkommen nicht angehören.

Im ersten Abschnitt des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes sind die Stellen benannt, die in Wahrnehmung der Ziele des Übereinkommens tätig werden. Deutschland als föderal organisierter Staat hat von der Möglichkeit der Einrichtung der Zentralen Behörden auf Landesebene Gebrauch gemacht (Artikel 6 Absatz. 2 Satz 1 HAÜ), da bereits in der Vergangenheit die Aufgaben der internationalen Adoptionsvermittlung auf der Ebene der Länder wahrgenommen wurden und die Struktur der Aufgabenverteilung weitgehend erhalten bleiben sollte. Da in jedem Staat aber auch ein bestimmter Ansprechpartner für die ausländischen Stellen eingerichtet werden muss (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 HAÜ), musste auch eine Zentrale Behörde des Bundes bestimmt werden. Der Generalbundesanwalt hatte im Bereich der internationalen Zivilrechtshilfe bereits als Zentrale Behörde nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen und dem Auslandsunterhaltsgesetz Erfahrung sammeln können, weshalb ihm auch die Aufgabe der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption übertragen wurde (§ 1 Absatz 1 AdÜbAG a.F.). Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 sind die vormals vom Generalbundesanwalt wahrgenommenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem internationalen Zivilrechtsverkehr dem neu gegründeten Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen worden, so dass auch die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption neben den Zentralen Behörden nach den anderen internationalen Übereinkommen, die den Schutz von Kindern betreffen, nunmehr in das Bundesamt für Justiz eingegliedert ist.

Auf Ebene der Länder nehmen die Landesjugendämter als zentrale Adoptionsstellen die Aufgaben der Zentralen Behörden nach dem Übereinkommen wahr. Sie können internationale Adoptionen vermitteln. Darüber hinaus sind zur Vermittlung internationaler Adoptionen private Organisationen (sog. Freie Träger) berechtigt, wenn sie als Auslandsvermittlungsstelle anerkannt sind und eine besondere Zulassung im Verhältnis zu bestimmten Vertragsstaaten haben (§ 1 Absatz 3 AdÜbAG). Auch ihnen sind insoweit teilweise Aufgaben der Zentralen Behörde übertragen. Die Kontaktdaten der Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und der Freien Träger finden Sie unter Anschriften.

Der zweite Abschnitt des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes regelt den Gang eines Vermittlungsverfahrens im Einzelnen und konkretisiert die Regelungen des Übereinkommens für die einzelnen Verfahrensschritte in Deutschland.

Im dritten Abschnitt schließlich ist die Erteilung einer Bescheinigung über eine in Deutschland nach dem Haager Adoptionsübereinkommen vollzogene internationale Adoption und die Überprüfung entsprechender Bescheinigungen aus dem Ausland geregelt.

b. Das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

Als Folge des Beitritts Deutschlands zum Haager Adoptionsübereinkommen waren auch tiefgreifende Änderungen im Recht der Adoptionsvermittlung erforderlich. Die notwendigen Änderungen im Bereich des Adoptionsvermittlungsgesetzes betrafen internationale Adoptionen sowohl aus Vertragsstaaten als auch aus Nichtvertragsstaaten und zum Teil auch Inlandsadoptionen. Dabei war Ziel des Gesetzgebers, das deutsche Vermittlungsrecht an den hohen Qualitätsstandards des Übereinkommens zu orientieren. Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es hohe Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung sowie die personelle Ausstattung der Adoptionsvermittlungsstellen stellt. Jede Adoptionsvermittlungsstelle muss mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften besetzt sein. Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft müssen nachweisen, dass sie für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung in besonderem Maße geeignet sind. Sie unterliegen der Kontrolle durch die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter. Ferner sind die Aufbewahrung der Vermittlungsakten und die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine spätere Einsichtnahme in den Vermittlungsvorgang gewährt werden kann, geregelt.

Mit Wirkung zum 1. April 2021 wurde das AdVermiG durch das Adoptionshilfe-Gesetz umfassend reformiert. Insbesondere ist nun gesetzlich vorgesehen, dass sämtliche internationale Adoptionsverfahren – auch solche aus Nichtvertragsstaaten des HAÜ – entsprechend den Standards dieses Übereinkommens auszurichten sind.

Kernbestandteil der Neuregelungen ist das Verbot, internationale Kindesadoptionen ohne die Vermittlung einer deutschen Auslandsvermittlungsstelle durchzuführen. Interessierte, die in Deutschland leben und ein Kind aus dem Ausland adoptieren möchten, müssen sich zwingend an eine zur Auslandsvermittlung berechtigte Fachstelle in Deutschland (die Zentrale Adoptionsstelle eines Landesjugendamtes oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft) wenden. Andernfalls entfaltet die ausländische Adoption in Deutschland grundsätzlich keine Wirkungen.

c. Das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)

Vor dem Jahr 2002 gab es in Deutschland oft Unsicherheit über die Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Adoption. Dabei sind Anerkennung und Rechtswirkungen einer ausländischen Adoption insbesondere für die Staatsangehörigkeit des Kindes, für Unterhaltspflichten und Erbrechte eine wichtige Vorfrage für die Adoptivfamilie.

Früher konnte diese Rechtsunsicherheit oft nur durch eine Wiederholungsadoption (auch Nachadoption oder Zweitadoption genannt) beseitigt werden.

Das im Zuge des Beitritts geschaffene Adoptionswirkungsgesetz sieht ein gerichtliches Verfahren mit einer förmlichen Entscheidung über die Feststellung der Anerkennung und der Wirkungen einer im Ausland oder nach ausländischen Vorschriften vollzogenen Adoption vor. Es gilt für Vertragsstaaten ebenso wie für Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens. Ziel des Verfahrens ist es, die Existenz und die rechtlichen Wirkungen eines Kindschaftsverhältnisses verbindlich festzustellen und damit den Adoptiveltern und dem Kind Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Rechtssicherheit dienen vor allem die in § 4 Absatz 2 AdWirkG geregelte Allgemeinverbindlichkeit und der in § 2 Absatz 2 AdWirkG geregelte Ausspruch zu den rechtlichen Wirkungen der anerkannten Adoption. Zuständig für die Verfahren nach dem AdWirkG sind die Familiengerichte am Sitz der jeweiligen Oberlandesgerichte.

Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens, welches seit dem 1. April 2021 eingeleitet wurde, eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager Adoptionsübereinkommens kraft Gesetzes anerkannt wird, muss diese Entscheidung durch ein deutsches Familiengericht anerkannt werden, um in Deutschland Rechtswirkungen zu entfalten. Die Antragstellung hat unverzüglich nach Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu erfolgen.

Das Adoptionswirkungsgesetz sieht jedoch nicht nur die Möglichkeit der Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung für eine Auslandsadoption vor. In den Fällen, in denen die rechtlichen Wirkungen der Auslandsadoption nicht mit einer nach deutschem Sachrecht ausgesprochen Adoption identisch sind (näheres hierzu unter Häufige Fragen) besteht nunmehr die Möglichkeit der Umwandlung der Adoption dahingehend, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält. Die ausländische Adoption entfaltet durch die Umwandlung die Wirkungen einer nach deutschem Recht ausgesprochenen Adoption.

Außerdem kann das Bundesamt für Justiz aufgrund der Neuregelungen des Adoptionshilfe-Gesetzes Beschwerde gegen deutsche familiengerichtliche Beschlüsse einlegen, die eine ausländische Adoptionsentscheidung anerkennen. Das stärkt die "Wächterrolle" des Bundesamts für Justiz.

3. Das Adoptionshilfe-Gesetz

Mit Wirkung zum 1. April 2021 wurde das nationale Adoptionsrecht durch das Adoptionshilfe-Gesetz reformiert. Eine wesentliche Zielsetzung der Gesetzesreform ist die Eindämmung von solchen internationalen Adoptionen, die nicht durch eine Auslandsvermittlungsstelle begleitet wurden. Unbegleitete Adoptionen mit Bezug zum Ausland bergen erhebliche Risiken im Hinblick auf das Kindeswohl. So kann bei unbegleitet durchgeführten internationalen Adoptionen insbesondere nicht sichergestellt werden, dass das Kind tatsächlich adoptionsbedürftig ist, die biologischen Eltern die Folgen einer Adoption kennen bzw. deren Einwilligungserklärungen ordnungsgemäß zustande gekommen sind. In der Regel ist bei solchen Adoptionen auch nicht gewährleistet, dass die Adoptionsbewerber hinreichend auf die Herausforderungen einer internationalen Adoption vorbereitet wurden. Dementsprechend enthalten die mit dem Adoptionshilfe-Gesetz geschaffenen Neuregelungen ein Vermittlungsgebot für internationale Adoptionsverfahren und das Verbot, solche Adoptionen ohne die Begleitung durch eine Auslandsvermittlungsstelle durchzuführen. Unbegleitet durchgeführte internationale Adoptionen sollen in Deutschland grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden.

Die mit dem Adoptionshilfe-Gesetz geschaffenen Neuregelungen sind mit Wirkung zum 1. April 2021 in Kraft getreten. Sämtliche Adoptionsverfahren, die seit dem 1. April 2021 eingeleitet wurden, sind an den neuen Bestimmungen auszurichten. Mit Blick auf die familiengerichtlichen Anerkennungs- und Wirkungsfestellungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Adoption im Inland finden die durch das Adoptionshilfe-Gesetz geschaffenen Neuregelungen für solche Verfahren Anwendung, die seit dem 1. April 2021 eingeleitet wurden. Ausländische Adoptionsentscheidungen, die auf ein vor dem 1. April 2021 eingeleitetes Verfahren zurückgehen, werden unter Anwendung der alten Rechtslage anerkannt.

4. Die zentralen Behörden auf Bundes- und Landesebene     

Zur Verwirklichung seiner Ziele sieht das Haager Adoptionsübereinkommen ein institutionalisiertes System der Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Heimatstaates und des Aufnahmestaates bei der Überprüfung der Situation des Kindes und seiner zukünftigen Adoptiveltern vor. Zu diesem Zweck richten die Vertragsstaaten Zentrale Behörden ein.

a. Das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Vertretung Deutschlands gegenüber ausländischen Zentralen Behörden auf Bundesebene sind seit dem 1. Januar 2007 dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption übertragen. Seit dem 1. April 2019 übernimmt das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption auch die Aufgabe der nationalen Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert). Zudem wurde die Koordination der Auslandsadoption in Deutschland insgesamt, d. h. unabhängig davon, ob es sich um die Adoption aus einem Vertragsstaat oder Nichtvertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens von 1993 handelt, auf das Bundesamt für Justiz übertragen. Ziel dieser Aufgabenübertragung ist es, den Bürgerinnen und Bürgern sowie ausländischen Partnern einen feststehenden Ansprechpartner für übergreifende Fragen der Auslandsadoption zur Verfügung zu stellen. Einzelfallbezogene Aufgaben werden nur in Ausnahmefällen vom Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption bearbeitet, insbesondere ist das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu einer Adoptionsvermittlungstätigkeit in eigener Zuständigkeit nicht berechtigt. Zuständig für die Adoptionsvermittlung sind die Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft. Die Kontaktdaten finden Sie unter Anschriften.

Das Bundesamt für Justiz nimmt im Bereich der internationalen Adoption zum einen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Übereinkommen wahr, die die Vertragsstaaten des Übereinkommens betreffen. Zum anderen wird es aber auch über das Haager Adoptionsübereinkommen hinaus bei grenzüberschreitenden Adoptionen tätig. Dies betrifft dann alle Herkunftsstaaten der Kinder weltweit.

So dient das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption im Rahmen ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Übereinkommen als Empfangs- und Weiterleitungsstelle, an die Mitteilungen und Anfragen aus den Vertragsstaaten gerichtet werden können. Es koordiniert die Tätigkeit der verschiedenen inländischen Stellen bei allgemeinen Fragen der internationalen Zusammenarbeit, zum Beispiel dem Austausch von Informationen zum geltenden Recht und zu Verfahrensfragen, aber auch zu Einzelfällen. Auf Antrag von Adoptionsbewerbern leitet sie Antrags- und Verfahrensunterlagen an die Zentrale Behörde im Ausland weiter und bestätigt die Echtheit einer in einem anderen Vertragsstaat ausgestellten Bescheinigung über eine dort vollzogene Adoption (§ 9 AdÜbAG).

Aber auch über das Haager Adoptionsübereinkommen hinaus wird das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption bei grenzüberschreitenden Adoptionen tätig. So ist es unter anderem an Verfahren vor dem Familiengericht zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung bei Auslandsadoptionen beteiligt und verfasst gutachterliche Stellungnahmen zur Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Adoptionsentscheidungen. Seit dem 1. April 2021 hat das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zudem ein Beschwerderecht gegen deutsche familiengerichtliche Beschlüsse, die eine ausländische Adoptionsentscheidung anerkennen. Das stärkt die „Wächterrolle“ des Bundesamts für Justiz.

Das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption erteilt ferner auf Antrag die Bescheinigung der rechtlichen Befähigung zur Adoption an im Ausland lebende Deutsche, wenn sie an ihrem ausländischen Wohnsitz ein Kind von dort oder aus einem dritten Staat adoptieren wollen. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Einrichtung und Pflege einer Datenbank, in der alle nach der Auslandsadoptions-Meldeverordnung zu meldenden internationalen Adoptionen erfasst sind.

Schließlich richtet das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption regelmäßig Konferenzen und Tagungen aus, um die Zusammenarbeit zwischen den mit internationalen Adoptionen befassten Stellen zu optimieren und dazu beizutragen, dass die fachlichen Standards in diesem Bereich vereinheitlicht werden.

b. Die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter

Zentrale Behörden auf Länderebene sind die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter. Diese sind der vornehmliche Ansprechpartner von Ratsuchenden in Fragen internationaler Adoptionen.

Die Aufgabenschwerpunkte der zentralen Adoptionsstellen liegen in der Beratung und Unterstützung der örtlichen Jugendämter und Freien Träger, der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Zusammenarbeit mit den anderen zentralen Adoptionsstellen, der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption sowie den Zentralen Behörden der Vertragsstaaten. Den zentralen Adoptionsstellen obliegt die Anerkennung, Zulassung und Überwachung der Freien Träger. Zudem sind sie selbst als internationale Auslandsvermittlungsstellen in der konkreten Auslandsvermittlungsarbeit tätig.

5. Die Adoptionsvermittlung im Einzelfall

Die Wahrnehmung der Aufgabe der Einzelfallvermittlung eines Kindes aus dem Ausland nach Deutschland obliegt nicht dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, sondern

  • den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und
  • den staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstellen der Freien Träger im Rahmen der ihnen erteilten besonderen Zulassung.

Sollten Sie in Deutschland leben und ein Kind aus dem Ausland adoptieren wollen, ist es zwingend erforderlich, dass Sie sich an die Zentrale Adoptionsstelle des für Ihren Wohnort zuständigen Landesjugendamtes oder eine staatlich anerkannte Auslandsvermittlungsstelle (freie Träger) wenden. Die Kontaktdaten finden Sie unter Anschriften.

a. Die Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter sind grundsätzlich berechtigt, im Rahmen der Adoptionsvermittlung mit allen Staaten weltweit zusammenzuarbeiten. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, mit Staaten, die nicht dem Haager Adoptionsübereinkommen angehören, zusammenzuarbeiten, weil sie insoweit im Ausland weder auf eine dem Übereinkommen verpflichtete Behördenstruktur zurückgreifen können, noch sie die Möglichkeit haben, sich eigenständig vor Ort angemessen zu informieren.

b. Die staatlich anerkannten Vermittlungsstellen der Freien Träger sind ermächtigt, mit den Staaten zusammenzuarbeiten, für die sie eine Zulassung haben. Sie sind nicht verpflichtet, jeden Bewerber anzunehmen, insoweit herrscht Vertragsabschlussfreiheit. Auf Grund der geringen Zahl der Staaten, mit denen die einzelnen Freien Träger jeweils zusammenarbeiten, bestehen für sie bessere Möglichkeiten, sich zu spezialisieren und Verbindungen und Kooperationspartner vor Ort bereit zu halten. Darauf dürfte auch beruhen, dass sich der Anteil der über die Freien Träger durchgeführten grenzüberschreitenden Adoptionsvermittlungen in den letzten Jahren auf zwischen 80 und 90 Prozent der dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption insgesamt als abgeschlossen gemeldeten Auslandsadoptionen belaufen hat.

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