Hier finden Sie Aktuelles aus dem Bereich des internationalen Sorgerechts.
Wichtiger Hinweis
Aktueller Hinweis zur Krise in der Ukraine:
Anlässlich der Situation in der Ukraine erreichen BfJ derzeit Anfragen, insbesondere familienrechtliche Fragen im Rahmen der Aufnahme von Geflüchteten (insbesondere Kindern) aus der Ukraine. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Ukraine ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (sog. KSÜ). Das KSÜ beinhaltet insbesondere auch Regelungen zum anwendbaren Recht und zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Entscheidungen und Beschlüssen. In der Ukraine begründete und bestehende Sorgerechtsverhältnisse gelten nach dem Übereinkommen grundsätzlich unmittelbar auch in Deutschland. Sorgerechtsverhältnisse kraft Gesetzes bestehen etwa aufgrund Artikel 16 Absatz 3 KSÜ auch nach einem Aufenthaltswechsel fort. Ebenso werden in der Ukraine getroffene Maßnahmen im Anwendungsbereich des KSÜ aufgrund Artikel 23 Absatz 1 kraft Gesetzes in Deutschland anerkannt. Eines förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf es zur Fortgeltung dieser bestehenden Rechte grundsätzlich nicht. Dies gilt im Übrigen auch im umgekehrten Verhältnis.
Für Rückfragen steht das BfJ als deutsche Zentrale Behörde nach dem KSÜ gerne zur Verfügung. Auch auf dem EJN-Justizportal finden sich einige rechtliche Hinweise (siehe Link unten). Spezifische Anfragen und Ersuchen können nach wie vor in die Ukraine weitergeleitet werden, die Kommunikationsstränge funktionieren weiterhin.
EJN-Justizportal: Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Kinder aus der Ukraine
Veröffentlicht am 1. August 2022
Geltung der Brüssel II b-Verordnung
Ab dem 1. August findet die Neufassung der sog. Brüssel II a-Verordnung, die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (sog. Brüssel II b-Verordnung) Anwendung.
Die Brüssel II b-Verordnung gilt für am oder nach dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene Urkunden und eingetragene Vereinbarungen (Artikel 100 Absatz 1 Brüssel II b-Verordnung). Auch Ersuchen über die Zentralen Behörden (z. B. Informationsaustausch, Unterbringungsersuchen) richten sich ab diesem Stichtag nach dem neuen Recht. Für Altfälle findet weiterhin die Brüssel II a-Verordnung Anwendung (Artikel 100 Absatz 2 Brüssel II b-Verordnung).
Auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) wurde mit Geltung ab dem 1. August 2022 an die neue Brüssel II b-Verordnung angepasst.
Weitere Informationen zur neuen Rechtslage finden Sie auf den verschiedenen Fachseiten zum Internationalen Sorgerecht.
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