Von den über 600 deutschen Familiengerichten sind nur 22 für die Rückführungs-, Umgangs- und Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach den §§ 10 bis 12, 47 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz IntFamRVG zuständig (jeweils das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat; in Niedersachsen, das drei Oberlandesgerichte hat, allein das Amtsgericht Celle). Dies betrifft folgende Verfahren:
- Rückführung eines nach Deutschland entführten Kindes in einen anderen Vertragsstaat nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ)
- Durch das Bundesamt für Justiz eingeleitete Umgangsverfahren, gerichtet auf Umgang zwischen einem in Deutschland lebenden Kind und einem Elternteil, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen HKÜ-, KSÜ- oder ESÜ-Vertragsstaat lebt
- Verfahren auf Feststellung der Anerkennung und/oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Sorgerechts- oder Umgangsentscheidung nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
- Verfahren auf Feststellung des Nichtvorliegens von Anerkennungsversagungsgründen, auf Versagung der Anerkennung oder auf Aussetzung und Versagung der Vollstreckung einer Sorgerechts- oder Umgangsentscheidung aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach der Brüssel II b-Verordnung
- Verfahren auf Regelung der Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts betreffend eine Entscheidung aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach Artikel 54 der Brüssel II b-Verordnung
- Verfahren auf Vollstreckung einer Kindesrückgabe- oder Umgangsentscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Kapitel IV der Brüssel II b-Verordnung
- Verfahren auf Unterbringung eines bisher in einem anderen EU-Staat oder Vertragsstaat des KSÜ lebenden Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie in Deutschland durch eine ausländische Stelle
- Verfahren auf Feststellung der Anerkennung und/oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Sorgerechts- oder Umgangsentscheidung nach der Brüssel II a-Verordnung und Verfahren auf Vollstreckung einer Kindesrückgabe- oder Umgangsentscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 40 bis 42 der Brüssel II a-Verordnung
Möchte ein im Ausland lebender Elternteil Umgang mit seinem in Deutschland lebenden Kind haben und wendet sich ohne die Unterstützung der deutschen Zentralen Behörde unmittelbar an das deutsche Gericht, so hat er oder sie die Auswahl zwischen dem Gericht mit der oben genannten Spezialzuständigkeit und dem allgemein zuständigen Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.