Antragstellung bei dem Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts des Unterhaltsberechtigten; §§ 7, 9 AUG
Es wird empfohlen die hierfür vorgesehenen zweisprachigen Vordrucke zu verwenden, die hier abgerufen werden können:
Zweisprachige Vordrucke und Ausfüllanleitung
Das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 7 AUG),
- nimmt das bereits abgefasste Gesuch entgegen oder
- nimmt das Gesuch zur Niederschrift eines Rechtspflegers entgegen,
- nimmt eine Vorprüfung des Gesuchs nach inhaltlicher Vollständigkeit und Vollzähligkeit der erforderlichen Anlagen vor,
- erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine richterliche Erfolgsaussichtsbescheinigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AUG),
- übersendet die Unterlagen an die Zentrale Behörde und
- führt die Korrespondenz zwischen der Zentralen Behörde und dem Gesuchsteller.
Zu übersenden sind:
- das Originalgesuch,
- die Gesuchanlagen jeweils in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift,
- ggf. die richterliche Erfolgsaussichtsbescheinigung in Urschrift,
- die von einem beeidigten Übersetzer gefertigten beglaubigten Übersetzungen der Schriftstücke zu 1., 2., 3. jeweils in Urschrift,
- jeweils drei beglaubigte Abschriften der Schriftstücke zu 1., 2., 3. und 4.
Die unter Nr. 5 aufgeführten Unterlagen sind demnach insgesamt vierfach zu übersenden (§ 9 Abs. 3 AUG).
Notwendige und zweckmäßige Anlagen eines Gesuchs:
- Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers bzw. seines gesetzlichen Vertreters hinsichtlich der Richtigkeit sämtlicher Angaben seines Gesuchs, sofern diese Versicherung nicht bereits im Gesuch enthalten ist,
- Nachweis der Vertretungsberechtigung für die Antragstellung (z. B.: Vollmacht eines Rechtsanwalts, Sorgerechtsentscheidung, Urkunde über eine wirksame Pfleger- oder Vormundbestellung),
- spezifizierte Unterhaltsrückstandsberechnung mit einer besonderen eidesstattlichen Versicherung,
Empfehlung:
Es wird die Vornahme einer Betragsumrechnung in die ausländische Währung unter Angabe des aktuellen Umrechnungskurses empfohlen.
- andere sachdienliche Schriftstücke, wie z. B.: Unterhaltsentscheidung, Scheidungsurteil, Vaterschaftsanerkennungsurkunde.
Übersetzungskosten:
Die Übersetzungskosten des Gesuchs und der Anlagen hat grundsätzlich der Antragsteller zu tragen. Das nach § 7 Abs. 1 AUG zuständige Amtsgericht befreit den Antragsteller auf Antrag von der Erstattungspflicht für die Kosten der von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzung, wenn der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach § 113 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 115 ZPO erfüllt (§ 10 Abs. 3 AUG).