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Häufig gestellte Fragen

Zum Thema "Anerkennung von Urkunden ohne Apostille"

Was bewirkt die ApostillenVO?

Der Urkundenverkehr innerhalb der Europäischen Union soll mit der Verordnung für die EU-Bürgerinnen und -Bürger erleichtert werden. Zeitliche Verzögerungen sowie zusätzliche Kosten durch das Einholen einer Apostille und – in bestimmten Fällen – einer Übersetzung sollen vermieden werden.

Bedarf es einer Apostille für die von der Verordnung erfassten öffentlichen Urkunden?

Nein. Die Pflicht, eine Apostille beizufügen, soll durch die Anwendung der Verordnung entfallen.

Für welche Urkunden entfällt die Pflicht einer Apostille?

Erfasst von der EU-Apostillenverordnung sind Urkunden, die die folgenden Tatsachen belegen; ihnen muss keine Apostille beigefügt werden:

  • Geburt
  • die Tatsache, dass eine Person am Leben ist
  • Tod
  • Namen
  • Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand
  • Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe
  • eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft
  • Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
  • Abstammung
  • Adoption
  • Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Vorstrafenfreiheit (Führungszeugnis)
  • Öffentliche Urkunden, deren Vorlage von EU-Bürgerinnen oder -Bürgern verlangt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wenn diese Bürger ihr aktives oder passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament oder bei Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter den Bedingungen der Richtlinie 93/109/EG bzw. der Richtlinie 94/80/EG ausüben möchten

Für welche deutschen öffentlichen Urkunden können mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfe ausgestellt werden?

  • Geburtsurkunde
  • Einfache Meldebescheinigung (Leben)
  • Sterbeurkunde
  • Eheurkunde
  • Ehefähigkeitszeugnis
  • Erweiterte Meldebescheinigung (Familienstand)
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft
  • Erweiterte Meldebescheinigung (Status der eingetragenen Partnerschaft)
  • Einfache Meldebescheinigung (Wohnsitz/Ort des gewöhnlichen Aufenthalts)
  • Führungszeugnis

Gilt die Verordnung nur für neu ausgestellte Urkunden?

Nein. Die Verordnung gilt für alle unter Frage Nr. 3 genannten Urkunden, unabhängig davon, wann sie ausgestellt wurden.

Für welche Urkunden erstellt das BfJ mehrsprachige Formulare?

Das BfJ erstellt mehrsprachige Formulare für:

  • Führungszeugnisse zum Nachweis der Vorstrafenfreiheit
  • gerichtliche Urkunden in Personenstandssachen, insbesondere Berichtigungsbeschlüsse, die den Inhalt der unter Frage Nr. 4 genannten Urkunden berühren

Wie kann ich beim BfJ das mehrsprachige Formular beantragen?

Der Antrag kann formlos auf dem Postweg gestellt werden. Er muss neben den persönlichen Daten beinhalten, in welchem Mitgliedstaat das Führungszeugnis bzw. die gerichtliche Urkunde vorgelegt werden soll. Außerdem ist dem Antrag das zugrundeliegende Führungszeugnis oder die gerichtliche Urkunde beizufügen.

Schriftliche Antragstellung an:

Bundesamt für Justiz
Internationaler Urkundenverkehr
53094 Bonn

Was kostet die Ausstellung des mehrsprachigen Formulars?

Das mehrsprachige Formular kostet 13 Euro für Führungszeugnisse und 25 Euro für gerichtliche Urkunden.

Wer erstellt die mehrsprachigen Formulare für die weiteren in der Verordnung genannten Urkunden?

Für Urkunden, die das Personen- und Meldewesen betreffen, sind die ausstellenden Behörden zuständig. Benötigen Sie z. B. ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe für eine Geburtsurkunde, erhalten Sie dieses bei Ihrem zuständigen Standesamt.

Bedarf es neben der Vorlage eines mehrsprachigen Formulars noch einer Übersetzung der Urkunde?

Nein. Im Regelfall darf der Mitgliedstaat, in dem die Urkunde vorgelegt wird, keine Übersetzung der Urkunde mehr verlangen. Letztlich entscheidet allerdings die Behörde, der die Urkunde vorgelegt wird, ob die in dem mehrsprachigen Formular enthaltenen Informationen für die Anerkennung der öffentlichen Urkunde ausreichend sind.

Besteht die Möglichkeit, weiterhin eine Apostille für die betroffenen Urkunden zu erhalten?

Ja. Es besteht ein Wahlrecht. Nach wie vor können die Urkunden auch mit einer Apostille versehen werden. Für Führungszeugnisse können weitere Informationen auf den Seiten zum Führungszeugnis abgerufen werden. Für Urkunden des Personenstands- und Meldewesens sowie bei gerichtlichen Urkunden erhalten Sie nähere Auskünfte bei der ausstellenden Behörde.

weitere Informationen zum Thema "Führungszeugnisse"

Gibt es weitere Möglichkeiten, ohne eine Apostille oder ein mehrsprachiges Formular Urkunden in der EU vorzulegen?

Es besteht die Möglichkeit, bestimmte Personenstandsurkunden nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) Nr. 16, 33 und 34 ausstellen zu lassen. Diese sind ebenfalls von jeder Förmlichkeit befreit.

Zum Thema "Zentralbehörde bei Auskunftsersuchen nach der EU-Apostillenverordnung"

Besteht die Möglichkeit, der Ausstellung einer Urkunde nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC)?

Ja. Es besteht die Möglichkeit, bestimmte Personenstandsurkunden nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) Nr. 16, 33 und 34 ausstellen zu lassen. Diese sind ebenfalls von jeder Förmlichkeit befreit.

An wen kann ich mich zur Registrierung meiner Behörde im "IMI"-System wenden?

Auskünfte zur Implementierung von "IMI" im jeweiligen Bundesland sind bei den Länderkoordinatoren des "IMI" – System erhältlich.

"IMI"-Länderkoordinatoren

Wie kann die Echtheit einer Urkunde überprüft werden?

Die Überprüfung erfolgt mehrstufig. Zunächst kann ein Abgleich im Europäischen Justizportal mit den veröffentlichten Musterurkunden erfolgen. Sollten weiterhin Zweifel an der Echtheit der Urkunde bestehen, können in "IMI" weitere Echtheitsmerkmale überprüft werden. Verbleiben hiernach weiterhin berechtigte Zweifel an der Echtheit der Urkunde, so kann mit Hilfe des in "IMI" vorgegebenen Formulars eine Anfrage an die ausstellende Behörde oder die in diesem Mitgliedstaat benannte Zentralbehörde erfolgen.

Europäisches Justizportal

Muss das in "IMI" bereitgestellte Formular übersetzt werden?

Nein. Das Ersuchen kann in deutscher Sprache gestellt werden. Das in "IMI" hinterlegte Standardformular für eine Anfrage beinhaltet eine Übersetzungsfunktion. Eingehende Ersuchen aus den EU-Mitgliedstaaten werden daher auch in deutscher Sprache eingehen.

Müssen ausgehende Ersuchen an andere Mitgliedstaaten über das BfJ geleitet werden?

Nein. Ausgehende Ersuchen können unmittelbar über das "IMI" an die anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

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