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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Das Bundesamt für Justiz nimmt für das Bundesministerium der Justiz wichtige Aufgaben auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wahr.

Soweit die Zuständigkeit nicht auf die Bundesländer übertragen ist, obliegt dem Bundesamt für Justiz insbesondere die Entscheidung über die Bewilligung ein- und ausgehender strafrechtlicher Ersuchen um Auslieferung, Vollstreckungshilfe oder sonstiger Rechtshilfe. In Bezug auf Ersuchen in der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts bestehen weitreichende Bewilligungskompetenzen, ebenso bei der Zusammenarbeit mit internationalen oder internationalisierten Strafgerichtshöfen. Daneben ist das Bundesamt für Justiz in die weltweite Zusammenarbeit bei Einzelfällen der Strafrechtshilfe immer dann eingebunden, wenn der diplomatische Geschäftsweg oder der Weg zu ausländischen Justizministerien eröffnet ist (Geschäftswegzuständigkeit).

Einen Schwerpunkt der Aufgaben des Bundesamtes für Justiz im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen stellt die Prüfung von internationalen Fahndungsersuchen dar. Nach Vorlage durch das Bundeskriminalamt entscheidet das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt unter anderem darüber, ob von ausländischen Staaten oder internationalen Strafgerichtshöfen gesuchte Personen in das deutsche Fahndungssystem eingegeben werden können. Für die Bewilligungs­kompetenz ist insoweit das Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz-BKAG) maßgeblich.

Die Zuständigkeiten für Auslieferungen, Vollstreckungshilfe und sonstige Rechtshilfe in Strafsachen richten sich nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in Verbindung mit einer zwischen Bund und Ländern geschlossenen Zu­ständigkeitsvereinbarung. Rechtsgrundlagen der internationalen strafrechtlichen Arbeit sind neben dem IRG zahlreiche bi- oder multilaterale Übereinkommen, die bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland mit dem jeweils ersuchenden oder ersuchten Staat Anwendung finden. Bei den multilateralen Übereinkommen handelt es sich um solche der Europäischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen.

Da Einzelfälle der Strafrechtshilfe zunehmend in den Blickpunkt der Öffentlichkeit und der Politik geraten und immer wieder auch grundsätzliche Fragen öffentlich diskutiert werden, leistet das Bundesamt für Justiz dem Bundesministerium der Justiz vermehrt Unterstützung bei Presseanfragen und bei Anfragen aus dem parlamentarischen Raum. Zulieferungen von Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben und zu völkerrechtlichen Übereinkommen stellen weitere Unterstützungsleistungen dar.

Was grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedstaaten anbelangt, nimmt das Bundesamt für Justiz die Aufgaben einer Kontaktstelle im Europäischen Justiziellen Netz in Strafsachen und einer Eurojust-Anlaufstelle wahr. Weitere justizielle Kontaktstellenfunktionen in mehreren Netzwerken (Gemeinsame Ermittlungsgruppen, Vermögensabschöpfung und Völkerstrafrecht), insbesondere der Europäischen Union, erweitern die Serviceleistungen für die Praxis im In- und Ausland bei wichtigen und aktuellen Themen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

Neben der jährlichen Auslieferungsstatistik hat das Bundesamt für Justiz ein für die Praxis wichtiges Hilfsmittel zu verantworten: den Länderteil der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland im strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt). Dort finden sich länderbezogene Informationen unter anderem über anwendbare Rechtsgrundlagen, den Geschäftsweg, die zuständigen Behörden im Ausland, das Sprachenregime und besondere formelle Anforderungen. Ferner enthält der Länderteil Hinweise auf elektronische Formulare und von anderen Staaten zur Verfügung gestellte Informationsmaterialien.

Das Bundesamt für Justiz nimmt an Konsultationen mit anderen Staaten im In- und Ausland teil und verantwortet sowohl fall­bezogene Treffen mit ausländischen Kolleginnen und Kollegen als auch sonstige Arbeitstreffen, beispielsweise mit künftigen Verbindungsbeamtinnen und -beamten des Bundeskriminalamts.