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Offenlegungspflichten

Kapitalgesellschaften wie beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers bzw. für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, bei der das Unternehmensregister führenden Stelle offenzulegen oder unter gewissen Voraussetzungen zu hinterlegen. Diese gesetzliche Verpflichtung beruht auf zwingenden europarechtlichen Vorgaben. Sie erhöht die Transparenz und Öffentlichkeit der buchhalterischen und finanziellen Situation der Unternehmen. Ferner stellt sie einen Ausgleich zur Haftungsbeschränkung von Kapitalgesellschaften dar und dient der Verwirklichung eines effektiven Gläubigerschutzes sowie eines wirksamen Schutzes des Geschäftsverkehrs.

Nachfolgend finden Sie nähere Informationen zu den Offenlegungspflichten. Insbesondere zeigen wir Ihnen, welche Unternehmen in welchem Umfang zur Offenlegung verpflichtet sind.

zum Unternehmensregister

Nachfolgend finden Sie nähere Informationen zu den Offenlegungspflichten. Insbesondere zeigen wir Ihnen, welche Unternehmen in welchem Umfang zur Offenlegung verpflichtet sind.

01. Offenlegungspflichtige Unternehmen

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen besteht im Wesentlichen aus:

  • Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt));
  • Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter wie beispielsweise: Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG); mit dem Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter entfällt grundsätzlich die Offenlegungspflicht;
  • Banken;
  • Versicherungsunternehmen;
  • Emittenten von Vermögensanlagen, § 23 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG);
  • Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB);
  • Energieversorgungsunternehmen;
  • Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union (EU)/im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), z. B. Zweigniederlassungen der im englischen Recht geläufigen Gesellschaftsform der Limited (Ltd.);
  • Nach dem Publizitätsgesetz (PublG) zur Offenlegung verpflichtete Unternehmen, die gemäß § 1 PublG in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über 65 Millionen Euro, Umsatzerlöse über 130 Millionen Euro, durchschnittlich über 5.000 Beschäftigte.

Auch kleine Gesellschaften, Gesellschaften, die keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation sind offenlegungspflichtig. Das gilt auch für sog. Kleinstunternehmen.

Für Konzernmuttergesellschaften, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben, gelten die Offenlegungspflichten entsprechend.

02. Abschlussstichtag für den Jahresabschluss

Das Geschäftsjahr eines Unternehmens entspricht in den meisten Fällen dem Kalenderjahr. Unternehmen können jedoch auch einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum als Geschäftsjahr wählen, dessen Länge höchstens ein Jahr betragen darf (§ 242 des Handelsgesetzbuches (HGB), § 240 Absatz 2 Satz 2 HGB).

Eine Änderung des Geschäftsjahrs ist in der Regel weder für den Betreiber des Bundesanzeigers bzw. die das Unternehmensregister führende Stelle noch für das Bundesamt für Justiz (BfJ) erkennbar. Gilt für ein Unternehmen ein Abschlussstichtag, der von dem in der Androhungsverfügung genannten abweicht, muss dies innerhalb der sechswöchigen Nachfrist dem BfJ mitgeteilt werden. Hierfür kann der dem Androhungsschreiben beigefügte Rückantwortbogen genutzt werden. Der abweichende Abschlussstichtag kann dann in Zukunft berücksichtigt werden.

Um die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens bereits im Vorfeld zu vermeiden, können offenlegungspflichtige Unternehmen den Betreiber des Bundesanzeigers bzw. die das Unternehmensregister führende Stelle von sich aus auf eine Änderung ihres Geschäftsjahrs hinweisen.

03. Einreichungsfrist

Die Einreichungsfrist beträgt höchstens ein Jahr. Sie wird vom Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs an berechnet.

mehr zum Geschäftsjahr

Beispiel:
Ein Unternehmen hat als Geschäftsjahr das Kalenderjahr gewählt. Der Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2020 ist damit spätestens am 31. Dezember 2021 beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.

Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt gemäß § 325 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) eine kürzere Frist von nur vier Monaten. Auch für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne der §§ 23 Absatz 1 und 26 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) sowie für nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) offenlegungspflichtige Gesellschaften gelten gemäß §§ 123 Absatz 1, 160 Absatz 1 KAGB verkürzte Offenlegungspflichten.

Die Einreichungsfrist ist nicht verlängerbar.

04. Einzureichende Unterlagen/Umfang der Offenlegungspflicht

Welche Unterlagen offenzulegen sind, hängt grundsätzlich von der Größe des Unternehmens ab (vgl. Hinweise zur Größeneinstufung). Für Kleinstgesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften und mittelgroße Kapitalgesellschaften gibt es größenabhängige Erleichterungen bei der Erstellung und Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen. Für bestimmte Unternehmen gelten Sonderregelungen.

Hinweise zur Größeneinstufung

04.1 Kleinstgesellschaften

Kleinstgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuches (HGB) können bei der Aufstellung der Jahresabschlussunterlagen die Erleichterungen für kleine Unternehmen in Anspruch nehmen.

mehr zu den Erleichterungen für kleine Unternehmen

Darüber hinaus können sie für Geschäftsjahre mit einem Abschlussstichtag ab dem 31. Dezember 2012 auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz ausweisen (§ 264 Absatz 1 Satz 5 HGB). Außerdem reicht für Kleinstunternehmen die Erstellung einer verkürzten Bilanz aus (§ 266 Absatz 1 Satz 4 HGB).

Sofern die erforderlichen Angaben unter der Bilanz gemacht werden, brauchen Kleinstgesellschaften auch nur ihre Bilanz offenzulegen.

Kleinstunternehmen können für Geschäftsjahre mit einem Abschlussstichtag ab dem 31. Dezember 2012 zudem wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen (§ 326 Absatz 2 HGB). Sowohl zur Hinterlegung als auch zur Veröffentlichung erfolgt die elektronische Übermittlung der Unterlagen – abhängig vom betroffenen Geschäftsjahr – an den Betreiber des Bundesanzeigers oder an die das Unternehmensregister führende Stelle. Bei einer Hinterlegung von Rechnungslegungsunterlagen zu einem Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2022 begann, erfolgt keine Veröffentlichung der Jahresabschlussunterlagen im Bundesanzeiger. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 begonnen haben bzw. beginnen, erfolgt die elektronische Übermittlung der Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle. Die gesetzlichen Vertreter einer Kleinstkapitalgesellschaft können dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen, § 326 Absatz 2 HGB. Die von Kleinstunternehmen zur Erfüllung der Offenlegungspflicht hinterlegten Abschlussunterlagen können nur nach vorheriger Registrierung auf Antrag gegen eine Gebühr vom Unternehmensregister angefordert werden.

04.2 Kleine Gesellschaften

.Kleine Unternehmen im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von den Erleichterungen nach §§ 274a, 276, 288 Absatz 1 HGB Gebrauch machen. Sie brauchen lediglich eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in § 266 Absatz 2 und 3 HGB mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden (§ 266 Absatz 1 Satz 3 HGB).

Bei der Offenlegung können sie sich auf die Offenlegung von Bilanz und Anhang (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) beschränken (§ 326 Absatz 1 HGB).

04.3 Mittelgroße Gesellschaften

Mittelgroße Unternehmen im Sinne des § 267 Absatz 2 HGB können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die Erleichterungen der §§ 276, 288 Absatz 2 HGB nutzen.

Sie müssen – ebenso wie große Unternehmen – grundsätzlich alle in § 325 HGB genannten Unterlagen veröffentlichen, können jedoch hinsichtlich des Inhalts der Unterlagen von der Erleichterung des § 327 HGB Gebrauch machen.

04.4 Große Unternehmen und Konzerne

Große Unternehmen müssen grundsätzlich sämtliche der in § 325 Absatz 1 HGB genannten Unterlagen offenlegen. Diese sind:

  • Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) mit dem Bestätigungs-/Versagungsvermerk der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers oder (IAS-)Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
  • Lagebericht
  • Bericht des Aufsichtsrats
  • Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 des Aktiengesetzes (AktG) (nur für börsennotierte Aktiengesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften auf Aktien)

Der Ergebnisverwendungsvorschlag und der Ergebnisverwendungsbeschluss sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben bzw. beginnen, gemäß § 285 Nr. 34 HGB im Anhang enthalten. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung wie bisher unverzüglich nach seinem Vorliegen offenzulegen (§ 325 Absatz 1b Satz 2 HGB). Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2015 begonnen haben, sind der Ergebnisverwendungsvorschlag und der Ergebnisverwendungsbeschluss gesondert nach § 325 Absatz 1 Satz 3 HGB in der bis zum 23. Juli 2015 geltenden Fassung einzureichen.

Bestimmte Unternehmen, zum Beispiel kapitalmarktorientierte Unternehmen, Emittenten von Vermögensanlagen oder Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, müssen unabhängig von ihrer Unternehmensgröße stets nach den Regelungen für große Unternehmen und daher grundsätzlich ebenfalls sämtliche der oben genannten Unterlagen offenlegen.

Bei Konzernen gilt Entsprechendes für die Offenlegung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts. Dieser muss zusätzlich eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel umfassen. Für Konzernmuttergesellschaften ist im Regelfall ein gesonderter Einzelabschluss erforderlich.

04.5 Zweigniederlassung ausländischer Kapitalgesellschaften

Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften müssen gemäß § 325a HGB die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung offenlegen. Es sind die Unterlagen der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, offenzulegen.

mehr zum Thema "Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften"

Gesetzestexte & weitere Informationen

04.6 Emittenten von Vermögensanlagen und geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften

Emittenten von Vermögensanlagen nach § 23 Absatz 1 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sowie geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach § 160 Absatz 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) müssen einen Jahresbericht offenlegen, dessen Bestandteile sich aus § 23 Absatz 2 VermAnlG beziehungsweise § 135 Absatz 1 KAGB ergeben.

04.7 Unternehmen des Rohstoffsektors

Nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) haben große Unternehmen sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, gemäß den §§ 341q ff. HGB Berichte über Zahlungen offenzulegen, die sie an staatliche Stellen geleistet haben. Die (Konzern-) Zahlungsberichte sind für Geschäftsjahre, die nach dem 23. Juli 2015 beginnen, zu erstellen und offenzulegen.

Gesetzestexte & weitere Informationen

05. Hinweise zur Größeneinstufung

Die Einstufung als Kleinstgesellschaft bzw. als kleine, mittelgroße oder große Gesellschaft richtet sich grundsätzlich nach §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuches (HGB).

Als Kleinstgesellschaften sind solche Unternehmen einzustufen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschreiten:

- bis 350.000 Euro Bilanzsumme
- bis 700.000 Euro Umsatzerlöse
- durchschnittliche Zahl von bis zu 10 beschäftigten Arbeitnehmern

Die Regelungen für Kleinstgesellschaften galten erstmals für Jahresabschlüsse mit einem Abschlussstichtag ab dem 31. Dezember 2012. Maßgeblich für die erstmalige Einstufung als Kleinstgesellschaft war bzw. ist daher die Einhaltung der Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag eines Unternehmens nach dem 30. Dezember 2012.

Im Falle einer Neugründung müssen die Voraussetzungen für eine Einstufung als Kleinstgesellschaft ebenfalls nur am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung vorliegen.

Unabhängig von der Unternehmensgröße gelten für bestimmte Unternehmen, wie beispielsweise kapitalmarktorientierte Unternehmen, Emittenten von Vermögensanlagen oder Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Sonderregelungen. Diese Unternehmen müssen stets nach den Regelungen für große Unternehmen offenlegen.

06. Nachreichungsfähige Unterlagen

Es sind grundsätzlich alle einzureichenden Rechnungslegungsunterlagen innerhalb der gesetzlichen Offenlegungsfrist offenzulegen.

Bestimmte Unterlagen können jedoch nachgereicht werden, wenn diese innerhalb der Einreichungsfrist noch nicht vorliegen.

Nicht nachreichungsfähig sind der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, § 264 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB)) sowie der Lagebericht. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der gesetzlichen Offenlegungsfrist beim Betreiber des Bundesanzeigers bzw. für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, bei der das Unternehmensregister führenden Stelle eingereicht, ist die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.

Kleinstgesellschaften und kleine Gesellschaften, deren Offenlegungspflicht maximal Bilanz und Anhang umfasst (vgl. zum Umfang der Offenlegungspflicht), müssen diese Unterlagen daher innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist einreichen.

Welche der von großen und mittelgroßen Unternehmen offenzulegenden Unterlagen nachgereicht werden können, richtet sich nach dem betroffenen Geschäftsjahr.

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben bzw. beginnen, gilt:

Aufgrund der Neuregelung des § 325 HGB durch das BilRUG ist es nicht mehr zulässig, zum Zweck der Fristwahrung ungeprüfte Jahresabschlüsse offenzulegen. Gemeinsam mit dem (festgestellten) Jahresabschluss und dem Lagebericht ist auch der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung innerhalb der Jahresfrist offenzulegen. Die zuvor vorgeschriebene gesonderte Offenlegung des Ergebnisverwendungsvorschlags bzw. -beschlusses ist entfallen, da diese Angaben seither verpflichtend im Anhang zu machen sind. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung wie bisher unverzüglich nach seinem Vorliegen offenzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrats und die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG können weiterhin unverzüglich nach ihrem Vorliegen nachgereicht werden.

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, gilt:

Werden zur Wahrung der Frist nur der Jahresabschluss und der Lagebericht eingereicht, müssen die anderen nach § 325 HGB erforderlichen Unterlagen wie folgt unverzüglich nachgereicht werden (§ 325 Absatz 1 Satz 5 HGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG)):

  • der Bericht des Aufsichtsrats nach seinem Vorliegen
  • der Ergebnisverwendungsvorschlag nach seinem Vorliegen
  • der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach der Beschlussfassung
  • der Prüfvermerk der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers nach der Erteilung
  • die Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz (AktG) unverzüglich nach ihrem Vorliegen

07. Offenlegung vor Prüfung bzw. Feststellung von Jahresabschlüssen

Große und mittelgroße Unternehmen haben grundsätzlich einen festgestellten und durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Offenlegungsfrist beim Betreiber des Bundesanzeigers bzw. für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, bei der das Unternehmensregister führenden Stelle einzureichen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung ist jeweils im vollständigen Wortlaut wiederzugeben (§ 328 des Handelsgesetzbuches (HGB)).

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben bzw. beginnen, ist es aufgrund der Neuregelung des § 325 HGB durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) nicht mehr zulässig, zum Zweck der Fristwahrung nicht festgestellte oder nicht geprüfte Jahresabschlüsse offenzulegen. Dies bedeutet, dass seither der festgestellte Jahresabschluss gemeinsam mit dem Lagebericht und dem Bestätigungsvermerk der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers oder dem Vermerk über dessen Versagung innerhalb der gesetzlichen Offenlegungsfrist zu veröffentlichen ist.
Weitere Informationen zu den Änderungen in Zusammenhang mit dem BilRUG sind unter Rechtliche Grundlagen sowie nachreichungsfähige Unterlagen zu finden.

Nur für Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2016 kann zur Wahrung der Offenlegungsfrist ein Jahresabschluss auch schon vor der Feststellung oder vor der Beendigung einer Prüfung, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind, bei dem Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden, wenn hierauf bei der Offenlegung hingewiesen wird (§ 328 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HGB in der bis zum 23. Juli 2015 geltenden Fassung). Wird der Jahresabschluss zur Fristwahrung zunächst ohne den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung offengelegt, ist der Vermerk unverzüglich nach seiner Erteilung einzureichen. Wird der Abschluss bei nachträglicher Feststellung oder Prüfung geändert, sind die Änderungen ebenfalls einzureichen (vergleiche jeweils § 325 HGB in der bis zum 23. Juli 2015 geltenden Fassung).

Weitere Informationen in Zusammenhang mit der Änderung der Rechtslage finden Sie unter:

08. Neugründung

Für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuches (HGB) besteht spätestens mit der Eintragung in das Handelsregister nach §§ 242, 264 i. V. m. § 325 HGB die Verpflichtung zur Erstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses. Die Offenlegungspflicht besteht unabhängig davon, ob das Unternehmen in dem betreffenden Geschäftsjahr die Geschäftstätigkeit bereits aufgenommen hat.

Beispiel:
Ein Unternehmen – welches als Geschäftsjahr das Kalenderjahr bestimmt hat – wurde am 3. Dezember 2020 in das Handelsregister eingetragen. In diesem Fall muss das Unternehmen einen Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2020 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen.

09. Fehlender Geschäftsbetrieb oder Insolvenz

Die handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bestehen bis zur Löschung eines Unternehmens aus dem Handelsregister fort.

Auch wenn keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt wird, das Gewerbe abgemeldet wurde oder das Unternehmen ruht, müssen die Jahresabschlussunterlagen erstellt und offengelegt werden. Gleiches gilt für Unternehmen, die seit der Gründung noch keinen Geschäftsbetrieb aufgenommen haben.

Die handelsrechtlichen Pflichten entfallen auch nicht im Falle der Insolvenzeröffnung. Mit der Insolvenzeröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr. In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter die Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten zu erfüllen.

Handelsregister

10. Liquidation/Löschung

Die handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bestehen auch bei Unternehmen in Liquidation fort. Die Offenlegungspflicht entfällt erst, wenn die Löschung des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist.

www.handelsregister.de

Die Gesellschaft wird in der Zeit der Abwicklung von den Liquidatoren vertreten; sie sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.

Im Falle einer Liquidation sind grundsätzlich folgende Unterlagen offenzulegen:

  • letzte Bilanz der werbenden Gesellschaft (maßgeblicher Abschlussstichtag: der Tag vor Auflösung der Gesellschaft)
  • Liquidationseröffnungsbilanz (maßgeblicher Stichtag: Tag der Auflösung der Gesellschaft)
  • erste Liquidationsjahresbilanz (maßgeblicher Geschäftsjahreszeitraum: grundsätzlich ein volles Jahr beginnend mit dem Tag der Auflösung der Gesellschaft; sofern ein Beschluss über den Abschlussstichtag der Liquidationsgeschäftsjahre getroffen wurde: Tag der Auflösung der Gesellschaft bis zum beschlossenen Abschlussstichtag)
  • weitere Liquidationsjahresbilanzen im Anschluss an die erste Liquidationsjahresbilanz

mehr zur Änderung des Geschäftsjahrs/zum Abschlussstichtag für den Jahresabschluss

11. Befreiung als Tochtergesellschaft

Tochtergesellschaften, die in den Konzernabschluss einer Muttergesellschaft einbezogen sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Offenlegung ihres Einzelabschlusses befreien.

Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) brauchen nach § 264 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ihre Jahresabschlussunterlagen nicht zu veröffentlichen, wenn sie nicht im Sinne des § 264d HGB kapitalmarktorientiert sind, das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufgestellt hat und alle weiteren folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
  2. das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
  3. die Aufstellung und Prüfung des Konzernabschlusses sowie des Konzernlageberichts erfolgen nach den Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Mutterunternehmens im Einklang mit den entsprechenden EU-Richtlinien;
  4. die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben;
  5. für das Tochterunternehmen wurden der Befreiungsbeschluss, die Einstandserklärung sowie der Konzernabschluss mit Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk offengelegt.

Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle diese Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Bundesanzeiger bzw. für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, im Unternehmensregister unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind.

Für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 HGB, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet (vor allem GmbH & Co. KG), gelten nach § 264b HGB im Wesentlichen die gleichen Befreiungsvoraussetzungen. Entbehrlich sind die Einstandserklärung des Mutterunternehmens für die Verpflichtungen der Tochtergesellschaft sowie der Befreiungsbeschluss. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften ist auch eine Selbstbefreiung der Mutter-Personenhandelsgesellschaft möglich.

Hinweise für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben:

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, ist nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten Bestimmungen eine Befreiung als Tochtergesellschaft möglich.

Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (AG, KGaA, GmbH) brauchen nach § 264 Absatz 3 HGB ihre Jahresabschlussunterlagen nicht zu veröffentlichen, wenn das Mutterunternehmen nach den Regelungen des § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, und die folgenden Voraussetzungen sämtlich vorliegen:

  1. Zustimmung aller Gesellschafter des Tochterunternehmens (Befreiungsbeschluss) und Offenlegung des Befreiungsbeschlusses im Bundesanzeiger
  2. Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger unter Angabe des Mutterunternehmens, dass für die Tochter die Befreiung nach § 264 Absatz 3 HGB in Anspruch genommen wird
  3. Einbeziehung der Tochter in den Konzernabschluss der Mutter und Veröffentlichung dieses Abschlusses im Bundesanzeiger
  4. Angabe der Befreiung des Tochterunternehmens im Anhang des veröffentlichten Konzernabschlusses der Mutter
  5. gesetzliche Verpflichtung des Mutterunternehmens zur Verlustübernahme (§ 302 des Aktiengesetzes (AktG)) oder freiwillige Verpflichtung zur Verlustübernahme

Eine freiwillige Verlustübernahmeverpflichtung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Für die Befreiung von Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet (vor allem GmbH & Co. KG), genügt es nach § 264b HGB, wenn die Voraussetzungen 2. bis 4. vorliegen.
Die Befreiungswirkung tritt nur ein, wenn die jeweils erforderlichen Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind.

Die Befreiungsmöglichkeit des § 264 Absatz 3 HGB kann für Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 begonnen haben, auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, deren Mutterunternehmen ihren Sitz im EU-Ausland oder EWR-Ausland haben.

12. Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

Auch Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften sind in Deutschland offenlegungspflichtig.

Nach § 325a des Handelsgesetzbuches (HGB) besteht die Offenlegungspflicht auch für inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum haben. Für diese Zweigniederlassungen müssen gemäß § 325a HGB die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, beim Betreiber des Bundesanzeigers bzw. für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, bei der das Unternehmensregister führenden Stelle eingereicht werden. Ein nach deutschem Handelsrecht (HGB) erstellter Jahresabschluss ist nicht geeignet, diese Offenlegungspflicht zu erfüllen.

Besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen:

Nach § 325a Absatz 2 HGB gilt diese Vorschrift nicht für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten im Sinne des § 340 HGB oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 HGB.

Als Versicherungsunternehmen gelten nach § 341 Absatz 2 HGB auch bestimmte Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen in Deutschland. Für diese Zweigniederlassungen besteht die allgemeine Offenlegungspflicht für Versicherungsunternehmen nach § 341l HGB.

Für bestimmte Zweigniederlassungen von Kreditinstituten im Sinne des § 340 HGB besteht die Offenlegungspflicht nach § 340l Absatz 2 HGB.

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