Der Umfang der Offenlegungspflicht eines Jahres- oder Konzernabschlusses richtet sich nach der Größe der Gesellschaft. Dabei sind unter Berücksichtigung der einzelnen Größenklassen folgende Unterlagen zu veröffentlichen:
Angaben zur Feststellung des Konzernabschlusses (§ 328 HGB)
Allgemeiner Hinweis
(IAS-)Einzelabschluss
Bei der Offenlegung kann anstelle eines Jahresabschlusses auch ein (IAS-)Einzelabschluss nach den in § 315e Absatz 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden.