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Bestandteile des Jahresabschlusses

Der Umfang der Offenlegungspflicht eines Jahres- oder Konzernabschlusses richtet sich nach der Größe der Gesellschaft. Dabei sind unter Berücksichtigung der einzelnen Größenklassen folgende Unterlagen zu veröffentlichen:

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01. Kleinstkapitalgesellschaften

nach § 267a des Handelsgesetzbuches (HGB):

02. Kleine Kapitalgesellschaften

nach § 267 Absatz 1 HGB:

03. Mittelgroße Kapitalgesellschaften

nach § 267 Absatz 2 HGB:

04. Große Kapitalgesellschaften

nach § 267 Absatz 3 HGB:

05. Konzernabschluss

nach §§ 290, 297 Absatz 1 HGB:

Allgemeiner Hinweis (IAS-)Einzelabschluss

Bei der Offenlegung kann anstelle eines Jahresabschlusses auch ein (IAS-)Einzelabschluss nach den in § 315e Absatz 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden.

§ 315e Absatz 1 HGB

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