Sowohl bei eingehenden Ersuchen aus dem EU-Ausland als auch bei den Anträgen auf Vollstreckungshilfe der deutschen Vollstreckungsbehörden prüft das Bundesamt für Justiz (BfJ) zunächst die Zulässigkeit und Bewilligungsfähigkeit anhand der gesetzlich vorgegebenen Kriterien.
Liegt dem BfJ ein zulässiger Antrag auf Vollstreckungshilfe vor, so wird der andere EU-Staat um Anerkennung und Vollstreckung der deutschen Entscheidung ersucht (ausgehendes Ersuchen).
Ist ein zulässiges und bewilligungsfähiges Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates der EU eingegangen (eingehendes Ersuchen), hört das Bundesamt die betroffene Person an. Mit der Anhörung wird der betroffenen Person die Möglichkeit eingeräumt, das Verfahren durch Zahlung zu beenden. Gleichzeitig erhält sie auch die Möglichkeit, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Wird die Geldsanktion nicht beglichen bzw. geht keine oder keine verfahrenserhebliche Stellungnahme ein, so erlässt das BfJ einen Bewilligungsbescheid. Gegen den Bewilligungsbescheid kann die betroffene Person innerhalb der gesetzlich festgelegten zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Bescheids beim BfJ Einspruch einlegen. Geht kein Einspruch ein, ist für die Vollstreckung des Bescheids die Justizbeitreibungsstelle des BfJ zuständig. Geht jedoch ein zulässiger Einspruch ein und hilft das BfJ diesem nicht ab, so entscheidet hierüber grundsätzlich das für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Amtsgericht. Entscheidet das Amtsgericht über den Einspruch, ist Vollstreckungsbehörde die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft.
Wenn im Entscheidungsstaat eine Geldstrafe gegen Jugendliche oder Heranwachsende ausgesprochen wurde, so findet ein anderes Verfahren Anwendung: Zwar erfolgt auch hier zunächst eine Anhörung, in welcher die Möglichkeit zur Zahlung aufgezeigt sowie zur Stellungnahme eingeräumt wird. Wird in diesen Fällen die Geldsanktion nicht beglichen bzw. geht keine oder keine verfahrenserhebliche Stellungnahme ein, bedarf es jedoch einer gerichtlichen Entscheidung. Das zuständige Gericht entscheidet über die Vollstreckbarerklärung und ggf. Umwandlung der ausländischen Geldsanktion. Nach Maßgabe des gerichtlichen Beschlusses erlässt das BfJ sodann den Bewilligungsbescheid. Die Vollstreckung des Bewilligungsbescheids obliegt entweder der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Jugendrichter.