Auf nationaler Ebene richtet sich die Offenlegungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) insbesondere nach den §§ 325 ff. HGB. Für bestimmte Unternehmensformen sind zudem das Publizitätsgesetz (PublG), das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sowie das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) einschlägig, deren Vorschriften wiederum auf das HGB verweisen.
Die Prüfpflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle bzw. des Betreibers des Bundesanzeigers bezüglich der eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die vollständige und fristgerechte Einreichung ergibt sich aus § 329 HGB.
Für das Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz sind die §§ 335 ff. HGB maßgeblich. Darüber hinaus finden nach den im Handelsgesetzbuch geregelten Vorgaben bestimmte Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auf das Ordnungsgeldverfahren Anwendung.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 wurden u.a. die §§ 264, 325, 326, 327, 328 und 329 HGB neu gefasst. Danach sind die Rechnungslegungsunterlagen der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Gemäß Artikel 88 Absatz 2 EGHGB gilt die Neuregelung erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit früherem Beginn sind weiterhin elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Wesentliche Vorschriften des HGB in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung des HGB finden Sie unter Einschlägige Vorschriften des HGB in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung – Auszug (anwendbar für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2022 begonnen haben).
Wesentliche Änderungen, die durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) zum 23. Juli 2015 hinsichtlich der Bilanzierung im Einzel- bzw. Konzernabschluss in Kraft getreten sind, können Sie der Übersichtsseite Änderungen durch das BilRUG entnehmen.