Im Folgenden wird das Bußgeldverfahren erläutert.
Sie erhalten Informationen über den Ablauf des Bußgeldverfahrens, über die Möglichkeit der Berichtigung der festgestellten Verstöße, über die Rechtsfolgen der Festsetzung einer Geldbuße und über weitere Bußgeldverfahren.
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01. Ablauf
Ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen § 334 des Handelsgesetzbuches (HGB) wird seitens des Bundesamts für Justiz (BfJ) bei entsprechenden Anhaltspunkten oder Anzeigen Dritter von Amts wegen eingeleitet.
Gegen die Bußgeldfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim BfJ Einspruch eingelegt werden (§ 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).
Der Einspruch kann auch durch ein elektronisches Dokument eingelegt werden, sofern dieses für die Bearbeitung durch das BfJ und das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person muss das Dokument
- entweder qualifiziert elektronisch signieren und über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 32a StPO einreichen
- oder signieren und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 32a StPO einreichen.
Die Voraussetzungen im Einzelnen ergeben sich aus § 32a StPO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV).
Gesetzestexte & weitere Informationen
- § 334 HGB externer Link, öffnet neues Fenster
- § 67 OWiG externer Link, öffnet neues Fenster
- § 32a StPO externer Link, öffnet neues Fenster
- Grundlagen der elektronischen Signatur (Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik) externer Link, öffnet neues Fenster
- Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) externer Link, öffnet neues Fenster
- Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) externer Link, öffnet neues Fenster
Sichere Übermittlungswege im Sinne des § 32a StPO sind:
für jedermann:
- der Versand über ein De-Mail-Konto an die Adresse des BfJ poststelle
@bfj.bund.de
mit Bestätigung der sicheren Anmeldung (§§ 4 Absatz 1 Satz 2, 5 des De-Mail-Gesetzes (De-Mail-G)) oder mit qualifizierter elektronischer Signatur - der Versand über einen Zugang zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit qualifizierter elektronischer Signatur
für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte:
- der Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)
für Behörden:
- der Versand über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).
Die Übermittlung auf anderem Weg, insbesondere per E-Mail, ist rechtlich unwirksam.
Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, gibt das BfJ das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Bonn zur Entscheidung ab (§ 69 Absatz 3 OWiG).
Gesetzestexte & weitere Informationen
- § 32a StPO externer Link, öffnet neues Fenster
- § 4 De-Mail-Gesetz externer Link, öffnet neues Fenster
- § 5 De-Mail-Gesetz externer Link, öffnet neues Fenster
- Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) externer Link, öffnet neues Fenster
- Besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) externer Link, öffnet neues Fenster
- § 69 OWiG externer Link, öffnet neues Fenster
02. Hinweise zur Berichtigung
Die berichtigten Jahresabschlussunterlagen sind ausschließlich bei dem Betreiber des Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlag GmbH in Köln (www.bundesanzeiger.de), in elektronischer Form einzureichen. Eine Einreichung beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ist nicht ausreichend.
Für die elektronische Übermittlung von Jahresabschlussunterlagen und deren Berichtigung steht die Publikationsplattform des Betreibers des Bundesanzeigers unter www.publikations-plattform.de zur Verfügung.
Aus Gründen der Bilanzklarheit ist zu empfehlen, bei umfänglichen Berichtigungen die gesamten offenzulegenden Abschlussunterlagen oder ggf. den gesamten Berichtsteil (Bilanz, Anhang, etc.) erneut einzureichen.
Die Bundesanzeiger Verlag GmbH setzt das BfJ über die Einreichung sowie Offenlegung der berichtigten Jahresabschlussangaben in Kenntnis. Bei vollständiger Berichtigung besteht für das BfJ die Möglichkeit, das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen einzustellen.
03. Rechtsfolgen
Werden nach der Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachveröffentlichung sowie der Anhörung nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die fehlerhaften Angaben im Jahres- oder Konzernabschluss nicht berichtigt, erlässt das Bundesamt für Justiz einen Bußgeldbescheid gegen das Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder Aufsichtsrats der Gesellschaft oder gegen die Gesellschaft selbst. Dabei kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich hat die/der Betroffene die Verfahrenskosten zu tragen (§ 105 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 464 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO)).
Darüber hinaus wird eine rechtskräftige Bußgeldfestsetzung in das Gewerbezentralregister eingetragen (§ 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (GewO)).
04. Weitere Bußgeldverfahren
Das Bundesamt für Justiz ist als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zuständig für Bußgeldverfahren nach:
- § 334 Absatz 1 und 2a Handelsgesetzbuch (HGB) i. V. m. § 334 Absatz 4 HGB
- § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes (AktG) i. V. m. § 405 Absatz 5 AktG
- § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) i. V. m. § 87 Absatz 5 GmbHG
- § 152 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) i. V. m. § 152 Absatz 3 GenG
- § 20 Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz – PublG)
- § 48 Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG)
- § 2a Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV)
- § 2b Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)
- § 10 Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV)
- § 10 Pflegebuchführungsverordnung (PBV)
- § 145 Absatz 1 Markengesetz (MarkenG)