Nachfolgend finden Sie praktische Hinweise für die sachgemäße Aufstellung eines Jahresabschlusses:
- Die Bilanz ist nach dem in § 266 des Handelsgesetzbuches (HGB) bestimmten Gliederungsprinzip aufzustellen, das die Unterteilung, die Reihenfolge und die Bezeichnung der Bilanzposten regelt. Entspricht die Bilanz nicht dem Gliederungsprinzip, liegt ein Verstoß gegen § 334 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c HGB i. V. m. § 266 HGB vor.
- Nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung hat die Bilanzsumme jeweils der Summe der einzelnen Posten zu entsprechen und ist im Ergebnis auf der Aktiv- und Passivseite identisch. Ist dies im Jahresabschluss nicht gegeben, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vor (§ 334 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a HGB i. V. m. § 243 Absatz 1, 2 HGB).
- Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Steht beispielsweise das in der Bilanz ausgewiesene Zahlenwerk im Widerspruch zu den Angaben im Anhang, verstößt dies gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit/Bilanzklarheit (Verstoß gegen § 334 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a HGB i. V. m. § 264 Absatz 2 HGB).
- Übersteigt ein Jahresfehlbetrag, ein Verlustvortrag oder ein Bilanzverlust die Summe der übrigen Unterposten des Eigenkapitals, ist der Bilanzposten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ als letzter Posten der Aktivseite auszuweisen. Wurde der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf der Aktivseite nicht ausgewiesen, liegt ein Verstoß gegen § 334 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c HGB i. V. m. § 268 Absatz 3 HGB vor.
- Im Anhang müssen die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden. Bei diesen Angaben soll es sich um die wesentlichsten Informationen handeln, die für eine sachgerechte Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind. Enthält der Anhang des untersuchten Jahresabschlusses keine Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, liegt ein Verstoß gegen § 334 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d HGB i. V. m. § 284 Absatz 2 Nummer 1 HGB vor.
- Im Anhang sind alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen, mindestens einem ausgeschriebenem Vornamen und einschließlich des ausgeübten Berufs zu bezeichnen. Fehlt die Angabe zur Geschäftsführung im Jahresabschluss, liegt ein Verstoß gegen § 334 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d HGB i. V. m. § 285 Nummer 10 HGB vor.
- Der Jahresabschluss ist im Original durch alle vertretungsberechtigten Mitglieder der Gesellschaft unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Da Abschlüsse bei der Offenlegung oder Hinterlegung so wiederzugeben sind, dass sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen, ist die geforderte Unterschrift mit Datum unter dem Jahresabschluss daher auch in der Offenlegung bzw. Hinterlegung wiederzugeben. Fehlt im Jahresabschluss die Unterschrift der Geschäftsführung oder des Vorstands unter Angabe des Datums, liegt ein Verstoß gegen § 334 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a HGB i. V. m. § 245 HGB vor.
- Das Datum der Feststellung oder Billigung des Jahresabschlusses ist anzugeben, wenn der Abschluss festgestellt oder gebilligt worden ist. Fehlt im Jahresabschluss die Angabe zur Feststellung, liegt ein Verstoß gegen § 334 Absatz 1 Nummer 5 HGB i. V. m. § 328 Absatz 1a Satz 1 HGB vor.
Sind bei einer im Handelsregister eingetragenen, werbend tätigen Gesellschaft keine zu bilanzierenden Aktiv- oder Passivposten im Geschäftsjahr entstanden, muss zumindest das Stammkapital in Höhe des am Bilanzstichtag geltenden Handelsregistereintrags vorhanden sein. Kleinstkapitalgesellschaften haben unter der Bilanz darzulegen, warum gegebenenfalls das Stammkapital aufgebraucht und daher das Eigenkapital mit Null ausgewiesen ist.
Gesetzestexte & weitere Informationen
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- § 245 HGB externer Link, öffnet neues Fenster
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- § 268 HGB externer Link, öffnet neues Fenster
- § 284 HGB externer Link, öffnet neues Fenster
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