Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist gemäß § 334 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) zuständig für die Verfolgung und Ahndung bußgeldbewehrter Pflichtverstöße gegen handelsrechtliche Vorschriften zur Aufstellung, Feststellung, Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- oder Konzernabschlusses bestimmter Gesellschaften.
Danach kann das BfJ vorsätzliche Zuwiderhandlungen von Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft gegen die in § 334 Absatz 1 HGB aufgeführten Vorschriften mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro ahnden (§ 334 Absatz 3 HGB). Zusätzlich sind gemäß § 105 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 464 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine rechtskräftige Bußgeldfestsetzung wird gemäß § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (GewO) in das Gewerbezentralregister eingetragen.
Die Bußgeldvorschrift des § 334 HGB gilt nach § 335b HGB auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 HGB, mithin für Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter.
Im Juli 2015 ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in Kraft getreten, das weitgehend verpflichtend für Geschäftsjahre gilt, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Wesentliche Vorschriften des HGB zur Rechnungslegung und Offenlegung in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung sowie relevante Übergangsvorschriften finden Sie in folgendem Dokument:
Das Bußgeldverfahren nach § 334 HGB ist vom Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB zu unterscheiden. Nach § 334 HGB sind inhaltliche Verstöße gegen bestimmte Rechnungslegungsvorschriften zu ahnden. Ein Ordnungsgeldverfahren nach §335 HGB wird hingegen eingeleitet, wenn eine Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig erfolgt.