Zum Thema "Vollstreckung"
Ich habe eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 108,50 Euro erhalten. Wie setzt sich dieser Betrag zusammen?
Im Falle eines Offenlegungsverstoßes fordert das Bundesamt für Justiz (BfJ) das betroffene Unternehmen unter Androhung eines Ordnungsgelds auf, der Offenlegungspflicht innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen ab Zugang des Androhungsschreibens nachzukommen oder das Unterlassen mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Informationsseite zum Ordnungsgeldverfahren. Mit der Androhung sind zugleich die Kosten des bisherigen Verfahrens in Höhe von 100,00 Euro zzgl. 3,50 Euro Zustellauslagen entstanden. Die entsprechende Kostenrechnung ist Bestandteil des Androhungsschreibens des BfJ. Unterbleibt die fristgemäße Zahlung, wird das Verfahren an die Justizbeitreibungsstelle abgegeben und von dort eine Mahnung versandt. Hierfür entsteht eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro.
Bitte beachten Sie, dass die Verfahrenskosten nicht dadurch entfallen, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der durch das BfJ gesetzten sechswöchigen Nachfrist nachgekommen wird.
Kann ich noch Einwendungen gegen die Offenlegungspflicht erheben?
Einwendungen mit dem Inhalt, ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht liege nicht vor, können im Rahmen der Vollstreckung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Solche Einwendungen sind ausschließlich während des Ordnungsgeldverfahrens mittels Einspruchs gegen die Androhung eines Ordnungsgelds oder Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung zu erheben.
Sofern Sie keinen fristgemäßen Rechtsbehelf (Einspruch, Beschwerde) eingelegt haben oder der von Ihnen eingelegte Rechtsbehelf zurückgewiesen worden ist, sind die auferlegten Verfahrenskosten bzw. das festgesetzte Ordnungsgeld zu zahlen. Ein verfristeter (zu spät eingelegter) Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.
Ich habe die Offenlegung nachgeholt. Warum wird weiter vollstreckt?
Die Jahresabschlussunterlagen sind ausschließlich bei dem Betreiber des Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit Sitz in Köln, in elektronischer Form einzureichen. Eine Einreichung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich und hat keine befreiende Wirkung. Für die elektronische Übermittlung von Aufträgen steht die Publikationsplattform des Bundesanzeigers zur Verfügung. Informationen über die Veröffentlichungsmodalitäten und zulässigen Dateiformate sind auf der genannten Homepage des Betreibers des Bundesanzeigers abrufbar. Für Fragen zur Einreichung ist der Bundesanzeiger aus dem deutschen Festnetz unter der kostenfreien Servicerufnummer 0800 1234339 zu erreichen.
Die Nachholung der Veröffentlichungen lässt die bestandskräftig festgesetzten Ordnungsgelder nicht nachträglich entfallen. Das Ordnungsgeld soll gerade die verspätete Offenlegung sanktionieren. Daher hindert die Nachholung der Offenlegung die Fortführung der Vollstreckung nicht.
Links:
Wie kann ich eine Zahlungserleichterung erreichen?
Zahlungserleichterungen können auf Antrag gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder der Schuldnerin, die im Einzelfall belegt werden müssen, dies rechtfertigen. Anträge sind schriftlich mit einer möglichst detaillierten Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Angabe der betreffenden Kassenzeichen an die Justizbeitreibungsstelle des Bundesamts für Justiz (Referat VI 3) zu richten. Bei Unternehmen wird die Vorlage der aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung nebst einer Summen- und Saldenliste erwartet.
Vordruck zum Download: Antrag auf Zahlungserleichterungen (PDF, 463KB, Datei ist barrierefrei)
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass zur Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren eine schriftliche auf die Vertretung in der Zwangsvollstreckung gerichtete Vollmacht notwendig ist. Eine Bevollmächtigung in steuerlichen Angelegenheiten genügt nicht.
Der/Die Gerichtsvollzieher/-in ist bereits beauftragt. Kann ich jetzt noch eine Zahlungserleichterung beantragen?
Der/Die Gerichtsvollzieher/-in ist ermächtigt der Schuldnerin oder dem Schuldner nach § 802b der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern die Schuldnerin/der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
Unabhängig von einer Vereinbarung mit dem/der Gerichtsvollzieher/-in können auch nach dessen/deren Beauftragung noch Zahlungserleichterungen auf Antrag durch das Bundesamt für Justiz gewährt werden.
Nähere Informationen
Ich habe die Forderung bereits bezahlt oder eine Ratenzahlung vereinbart. Wieso erhalte ich trotzdem eine Zahlungserinnerung und Vollstreckungsankündigung?
Gegen denselben Rechtsträger können mehrere Ordnungsgelder in jeweils unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Jedes Ordnungsgeld erhält dabei ein eigenes Kassenzeichen. Gegenstand eines jeden Ordnungsgeldverfahrens ist die Offenlegungspflicht eines bestimmten Geschäftsjahrs. Für jedes Geschäftsjahr wird der Umfang und der Zeitpunkt der Offenlegung gesondert durch das Referat VI 2 (Ordnungsgeldverfahren) des Bundesamts für Justiz geprüft. Zudem sind wiederholte Ordnungsgeldfestsetzungen bis zur Erfüllung des Gesetzeszwecks – der Offenlegung sämtlicher Jahresabschlussunterlagen – vorzunehmen. Die Zahlung eines früheren Ordnungsgelds hindert die Festsetzung weiterer Ordnungsgelder nicht.
Die Firma war nie tätig, der Geschäftsbetrieb ist eingestellt oder es werden keine Umsätze getätigt. Was soll ich veröffentlichen?
Der Justizbeitreibungsstelle obliegt die Beitreibung der Ordnungsgelder und der aus dem Ordnungsgeldverfahren entstandenen Kosten. Fragen bezüglich des Inhalts der Offenlegungspflicht beantworten wir auf einer gesonderten Informationsseite. Gerne können Sie sich auch an die zentrale Rufnummer +49 228 99 410-6500 oder an den/die Sachbearbeiter/-in, der/die den Bescheid erlassen hat, wenden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Rechtsberatung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Justiz generell nicht geleistet werden darf.
Die Gesellschaft ist aufgelöst, in Liquidation oder das Gewerbe ist abgemeldet. Muss ich dennoch das Ordnungsgeld zahlen?
Die Liquidation sowie die Abmeldung des Gewerbes haben weder Einfluss auf die Offenlegungs- noch auf die Zahlungspflicht. Solange die Gesellschaft nicht aus dem Handelsregister gelöscht ist, ist diese nach wie vor existent und damit offenlegungspflichtig. Ein bloßer Löschungsantrag an das Handelsregister genügt nicht, um von der Verpflichtung befreit zu werden.
Im Rahmen der Liquidation wird die Gesellschaft abgewickelt. Es besteht die Verpflichtung, die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Einer vor Abschluss der Liquidation beantragten Löschung können Gläubiger noch offener Verbindlichkeiten widersprechen.