Die Vollstreckung der Forderungen aus dem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuches (HGB) richtet sich nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) das überwiegend auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist nach § 2 Absatz 2 JBeitrG für Zwangsvollstreckung zuständig.
Die Verfahrenskosten sind stets sofort vollstreckbar. Die Zahlungspflicht entfällt nur, wenn die Ordnungsgeldandrohung wegen eines berechtigten Einspruchs aufgehoben wird.
Festgesetzte Ordnungsgelder sind nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses grundsätzlich vollstreckbar.
Gemäß § 4 JBeitrG kann die Vollstreckung gegen jeden durchgeführt werden, der nach den für den beizutreibenden Anspruch geltenden besonderen Vorschriften oder nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist. Sofern Forderungen gegen die Gesellschaft gerichtet sind, ist aufgrund einer Mithaftung auch eine Vollstreckung in das Vermögen der Komplementäre und Kommanditisten zulässig.
Nach § 788 ZPO fallen die Kosten der Beitreibung, die zusätzlich entstehen, dem Schuldner zur Last. Sie können daher zusätzlich beigetrieben werden.
Gemäß § 6 Absatz 5 JBeitrG ist das BfJ berechtigt, das Bundeszentralamt für Steuern um den Abruf von Kontoinformationen zu ersuchen, wenn:
- der Schuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder
- bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.
Jedes Ordnungsgeldverfahren hat die Offenlegungspflicht eines bestimmten Geschäftsjahrs zum Gegenstand. Für jedes Geschäftsjahr wird Umfang und Zeitpunkt der Offenlegung gesondert durch das Referat VI 2 (Ordnungsgeldverfahren) des BfJ geprüft. Zudem sind wiederholte Ordnungsgeldfestsetzungen bis zur Erfüllung des Gesetzeszwecks – der Offenlegung sämtlicher Jahresabschlussunterlagen – vorzunehmen. Aus diesem Grund ist zu beachten, dass gegen denselben Rechtsträger mehrere Ordnungsgelder in jeweils unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden können. Jedes Ordnungsgeld erhält dabei ein eigenes Kassenzeichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das BfJ keinen Einfluss auf die Eintragungen bei der SCHUFA Holding AG hat. Lediglich im Vollstreckungsportal der Länder erfolgt eine Eintragung kraft Gesetzes (§ 882c ZPO).
Das BfJ hat ebenfalls keinen Einfluss auf das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister. Verfahren über die Löschung einer Gesellschaft prüft dieses in eigener Zuständigkeit.
Aktuelle Gesetzesfassungen
- Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
- § 2 Absatz 2 JBeitrG
(Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz als Vollstreckungsbehörde) - § 4 JBeitrG
(Vollstreckung gegen Mithaftende) § 6 Absatz 5 JBeitrG
(Kontenabrufersuchen beim Bundeszentralamt für Steuern)- Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 788 ZPO
(Kosten der Zwangsvollstreckung)