Die Justizbeitreibungsstelle versendet in einem ersten Schritt eine Zahlungserinnerung, mit der auch die bevorstehende Zwangsvollstreckung angekündigt wird. Bleibt die Zahlungserinnerung unbeachtet, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Dabei handelt es sich um ein teilautomatisiertes Verfahren.
Der Justizbeitreibungsstelle stehen sämtliche Möglichkeiten des Vollstreckungsrechts zur Verfügung. Nach Ermessen kommen im Einzelfall beispielsweise in Betracht:
- Kontopfändung
- Beauftragung des Gerichtsvollziehers (Pfändung, Abnahme der Vermögensauskunft)
- Ermittlung der Kontoinformationen durch Kontenabrufersuchen beim Bundeszentralamt für Steuern
- Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
- Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder Zwangssicherhypothek
Sofern die offene Forderung über einen längeren Zeitraum nicht beigetrieben werden kann und Anhaltspunkte für einen Insolvenzgrund vorliegen, prüft die Justizbeitreibungsstelle die Möglichkeit einer Insolvenzantragsstellung.
Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder der Schuldnerin dies rechtfertigen, können auf Antrag Zahlungserleichterungen (zum Beispiel Stundung mit Ratenzahlung) gewährt werden. Der Antrag ist schriftlich mit einer möglichst detaillierten Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nebst geeigneten Belegen unter Angabe der betreffenden Kassenzeichen an die Justizbeitreibungsstelle des Bundesamts für Justiz (Referat VI 3) zu richten. Ein entsprechender Vordruck ist der Zahlungserinnerung beigefügt und kann zudem hier heruntergeladen werden. Bei Unternehmen wird die Vorlage der aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung nebst einer Summen- und Saldenliste erwartet.