Am 18. Januar 2017 ist die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (Europäische Kontenpfändungsverordnung – EuKoPfVO) in Kraft getreten.
Gläubigern in den EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) wird ermöglicht, eine unionsweite Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung von Bankkonten zu erwirken. Die Verordnung enthält in Artikel 14 EuKoPfVO ein Verfahren zur grenzüberschreitenden Ermittlung von Informationen über Konten von Schuldnern. Hierdurch sollen Gläubiger in die Lage versetzt werden, die vorläufig zu pfändenden Konten zu benennen.
Haben Gläubiger keine ausreichenden Informationen über Konten von Schuldnern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, können sie – gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass des vorläufigen Pfändungsbeschlusses – bei dem zuständigen Gericht beantragen, dass die Auskunftsbehörde ersucht wird, Informationen einzuholen, ob und bei welcher Bank in Deutschland Schuldner Konten halten. Dies setzt einen bereits vorhandenen Titel gegen Schuldner voraus. Zudem muss die berechtigte Annahme bestehen, dass Schuldner in einem bestimmten Mitgliedstaat ein oder mehrere Konten unterhalten, etwa weil sie hier einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen oder über Eigentum verfügen. Damit der Schutz der personenbezogenen Daten ausreichend gewährleistet ist, gibt die Auskunftsbehörde die erhaltenen Kontoinformationen nicht an den Gläubiger, sondern dem ersuchenden Gericht weiter.
Im Rahmen der Umsetzung der EuKoPfVO wurde das Bundesamt für Justiz (BfJ) als in Deutschland zuständige zentrale Auskunftsbehörde für die Einholung von Kontoinformationen in Deutschland benannt (§ 948 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Ersuchen gemäß Artikel 14 EuKoPfVO um die Einholung von Kontoinformationen sind von den zuständigen ausländischen Gerichten daher an das BfJ zu richten.
Nicht zuständig ist das Bundesamt für Justiz für die Bearbeitung ausgehender Ersuchen deutscher Gerichte auf Einholung von Kontoinformationen im Ausland. Diese sind von den deutschen Gerichten unmittelbar an die zuständige Auskunftsstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat zu richten. Angaben zu der nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b EuKoPfVO benannten Behörde, die befugt ist, in dem jeweiligen Mitgliedstaat Kontoinformationen einzuholen, finden sich auf dem Europäischen Justizportal.