Das Vollstreckungsverfahren in Bußgeldsachen richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) in Verbindung mit einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung (AO).
Als diejenige Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, führt das Bundesamt für Justiz (BfJ) als Vollstreckungsbehörde nach §§ 90, 92 OWiG auch die Vollstreckung durch.
Für die Vollstreckung von Bußgeldern stehen sämtliche Maßnahmen des Vollstreckungsrechts zur Verfügung. Dabei werden die Maßnahmen der Mobiliarvollstreckung durch das jeweils örtlich zuständige Hauptzollamt durchgeführt (§ 4 Buchstabe b VwVG i. V. m. § 1 Nummer 3, § 12 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG)). Über die Mobiliarvollstreckung hinausgehende Maßnahmen können sowohl von den Hauptzollämtern als auch durch die Vollstreckungsbehörde im BfJ vorgenommen werden.
Zahlungserleichterungen können im Rahmen des § 18 OWiG gewährt werden. Der Abschluss eines Vergleichs ist ausgeschlossen. Die Entscheidungsbefugnis obliegt der Justizbeitreibungsstelle im BfJ nach §§ 93 ff. OWiG.
Die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Erzwingungshaft ergibt sich aus § 96 OWiG.
Aktuelle Gesetzesfassungen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- § 18 OWiG (Zahlungserleichterungen)
- §§ 90, 92 OWiG (Zuständigkeit des BfJ)
- § 96 OWiG (Anordnung von Erzwingungshaft)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
- § 4 Buchstabe b VwVG i. V. m. § 1 Nummer 3, § 12 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) (Zuständigkeit der Hauptzollämter)