Die Justizbeitreibungsstelle vollstreckt die mit dem Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße und die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Vollstreckung entstandenen Kosten.
Nur fällige und vollstreckbare Bußgelder werden von der Justizbeitreibungsstelle beigetrieben.
Vor Einleitung der Zwangsvollstreckung fordert die Justizbeitreibungsstelle den Schuldner/die Schuldnerin durch Zahlungserinnerung auf, innerhalb einer zweiwöchigen Frist die offene Forderung zu begleichen. Wird die Forderung nicht innerhalb der Frist beglichen, leitet die Justizbeitreibungsstelle ohne weitere Mahnung die Zwangsvollstreckung ein.
Die Vollstreckungsmaßnahmen vor Ort werden durch die jeweils örtlich zuständigen Hauptzollämter (Vollzugsbehörden) durchgeführt. Der Justizbeitreibungsstelle stehen daneben sämtliche weiteren Möglichkeiten des Vollstreckungsrechts zur Verfügung. Dabei kommen nach Ermessen im Einzelfall beispielsweise in Betracht:
- Forderungspfändungen, wie zum Beispiel die Pfändung von Arbeitslohn, Rente und Bankguthaben
- Vollstreckung in unbewegliches Vermögen, wie zum Beispiel Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
- Insolvenzantrag
Die Befugnis, über Zahlungserleichterungen zu entscheiden, steht dem Bundesamt für Justiz zu. Zahlungserleichterungen können auf Antrag gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder der Schuldnerin, die im Einzelfall belegt werden müssen, dies rechtfertigen. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen können mit Hilfe des Formulars vorgetragen werden, das der Zahlungserinnerung beigefügt ist. Das Formular steht außerdem zum Download bereit.
Die Durchsetzung der Forderung kann im Falle der Zahlungsverweigerung auch durch Anordnung von Erzwingungshaft erfolgen.