Das Bundesamt für Justiz (BfJ) leistet bei in anderen EU-Mitgliedstaaten verhängten Geldsanktionen Vollstreckungshilfe. Der Begriff der „Geldsanktionen“ umfasst dabei neben der der betroffenen Person rechtskräftig auferlegten Geldstrafe oder Geldbuße auch die zu dieser Entscheidung führenden Verfahrenskosten sowie auch eine neben der Geldstrafe/Geldbuße auferlegte Opferentschädigung oder Verpflichtung zur Zahlung an eine öffentliche Kasse. Vor ihrer Vollstreckung muss eine Geldsanktion im Bewilligungsverfahren für vollstreckbar erklärt werden. Wenn sie daraufhin nicht beglichen wird, wird die anerkannte und bewilligte Geldsanktion in der Regel nach § 87n Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) durch die Justizbeitreibungsstelle des BfJ beigetrieben. Dies gilt nicht, sofern im Bewilligungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde.
Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie nähere Informationen zum Vollstreckungshilfeverfahren bezüglich im EU-Ausland rechtskräftig festgesetzter Geldsanktionen sowie die einschlägigen Gesetzestexte und Vordrucke, mit denen Sie eine Ratenzahlung beantragen können.
Informationen zu dem der Vollstreckung vorausgehenden Bewilligungsverfahren