Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen am 28. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) zuständig für die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb der Europäischen Union.
Nach § 87n des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) obliegt die Vollstreckung von EU-Geldsanktionen, sofern nicht im Bewilligungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde, der im BfJ eingerichteten Justizbeitreibungsstelle.
Die Vollstreckung erfolgt gemäß § 87n Absatz 2 IRG nach den darin genannten Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG). Danach stehen der Justizbeitreibungsstelle sämtliche Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung offen.
Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird gemäß § 6 Absatz 2 JBeitrG der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das BfJ als Vollstreckungsbehörde selbst erlassen.
Die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Erzwingungshaft ergibt sich aus § 87n Absatz 2 IRG i. V. m. § 96 OWiG.
Weitere Vollstreckungskosten, die durch das Beitreibungsverfahren entstehen, gehen nach § 87n Absatz 6 IRG zulasten des Betroffenen.
§ 87n Absatz 2 IRG verweist auf § 93 OWiG, wonach nur die in § 18 OWiG genannten Zahlungserleichterungen zur Verfügung stehen. Ein Vergleich ist demnach ausgeschlossen.
Aktuelle Gesetzesfassungen
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- § 87n IRG (Vollstreckungsgrundlage)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- § 87n Absatz 2 IRG i. V. m. §§ 18, 93 OWiG (Zahlungserleichterungen)
- § 87n Absatz 2 IRG i. V. m. § 96 OWiG (Anordnung von Erzwingungshaft)
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
§ 6 Absatz 2 JBeitrG (Forderungspfändungen)