Die Justizbeitreibungsstelle in Referat VI 4 des BfJ zieht als Vollstreckungsbehörde gemäß § 2 Absatz 2 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG), § 87n Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie § 92 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) offene Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundespatentgerichts, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, des Deutschen Patent- und Markenamts und des BfJ ein, auch im Wege der Zwangsvollstreckung.
Forderungen des BfJ resultieren insbesondere aus der Vollstreckung von EU-Geldsanktionen nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), den Gebühren der Schlichtungsstelle gemäß § 57a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), den Bußgeldbescheiden aufgrund Ordnungswidrigkeiten nach § 334 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie der Einziehung gewährter Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe und terroristischer Straftaten von den Tätern.
Alle Daten werden zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags als Vollstreckungsbehörde verarbeitet.
Verarbeitet werden alle Daten zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der zahlungspflichtigen Personen, soweit sie zur Einziehung der Forderung oder zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer zwangsweisen Einziehung der Forderung erforderlich sind. Dies können auch Daten zur gesundheitlichen Situation einer zahlungspflichtigen Person sein.
Soweit eine zahlungspflichtige Person geltend macht, die Forderung nicht, nicht sofort oder nicht in einer Summe zahlen zu können, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn sie alle Informationen zur Verfügung stellt, die es der Justizbeitreibungsstelle in Referat VI 4 ermöglichen, dies zu beurteilen. Die Voraussetzungen für einen Vergleich, eine Stundung und einen Erlass sind in den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) genannt. Auf diese Voraussetzungen wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Daten zur Einleitung des Einziehungsvorgangs werden von den Stellen mitgeteilt, bei denen die Forderung entstanden ist. Dies sind die oben genannten Stellen, für die die Justizbeitreibungsstelle in Referat VI 4 Vollstreckungsbehörde ist. Daneben werden Daten, die für die Einziehung der Forderung und die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer zwangsweisen Einziehung erforderlich sind, bei allen auskunftsberechtigten Stellen im zulässigen Rahmen ermittelt (z. B. Einwohnermeldeamt, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit, Vollstreckungsportal, Bundeszentralamt für Steuern, Strafverfolgungs- und Finanzbehörden, Luftfahrtbundesamt).
Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch eigene Maßnahmen sowie über Vollstreckungsorgane, wie Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte, Hauptzollämter und Gerichte. Es werden alle rechtlichen Möglichkeiten nach den zugrundeliegenden Gesetzen ausgeschöpft.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung besteht unter den dort genannten Voraussetzungen eine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) und § 284 Abgabenordnung (AO).
Forderungen, die eine zahlungspflichtige Person gegen Dritte hat, können durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung eingezogen werden. Die dazu erforderlichen Daten werden zum Beispiel an Banken, Arbeitgeber, Vermieter, Versicherungen, Privatpersonen und andere Drittschuldner in dem Umfang weitergeleitet, wie dies zur Identifizierung und Realisierung der Forderung erforderlich ist.
Hat eine zahlungspflichtige Person ihren Aufenthalt im Ausland, wird im Einzelfall die Deutsche Auslandsvertretung im dem jeweiligen Land um Unterstützung gebeten.
Die Zahlungsabwicklung erfolgt über die Bundeskassen der Bundesrepublik Deutschland. Die dort gespeicherten Daten zu den Zahlungseingängen sind für die Justizbeitreibungsstelle in Referat VI 4 einsehbar und werden zur Einziehung genutzt.
Die Daten werden nur für den Zweck verarbeitet, für den sie erhoben wurden.
Die personenbezogenen Daten werden für zehn Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Zahlungsvorgang durch Zahlung oder Einstellung des Einziehungsverfahrens abgeschlossen ist. Soweit in der Frist neue Einziehungsersuchen gegen dieselbe zahlungspflichtige Person hinzukommen, für die die Daten aus den vorherigen Vorgängen verwendet werden dürfen, richtet sich die Löschungsfrist für alle Vorgänge nach dem letzten Vorgang, der abgeschlossen wird.
Im Übrigen wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung des BfJ verwiesen.