Das Vollstreckungsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG). Die Regelung, wonach das Bundesamt für Justiz (BfJ) für die Beitreibung zuständig ist, ergibt sich aus § 2 Absatz 2 JBeitrG.
Das JBeitrG verweist überwiegend auf die Zivilprozessordnung (ZPO), wodurch der Vollstreckungsstelle die Rechtsgrundlage eröffnet wird, sämtliche gesetzlich vorgesehene Zwangsvollstreckungsmittel (Mobiliarvollstreckung, Forderungspfändung, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung u. a.) anzuwenden. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird gemäß § 6 Absatz 2 JBeitrG der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das BfJ als Vollstreckungsbehörde selbst erlassen.
Weitere Vollstreckungskosten, die durch das Beitreibungsverfahren entstehen, fallen nach § 788 ZPO der/dem Schuldner/-in zu Lasten.