Die Vollstreckung erfolgt auf Grundlage der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Damit stehen der Justizbeitreibungsstelle sämtliche gesetzlich vorgesehene Zwangsvollstreckungsmittel (Mobiliarvollstreckung, Forderungspfändung, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung u. a.) zur Verfügung.
Weitere Vollstreckungskosten, die durch das Beitreibungsverfahren entstehen, gehen nach § 788 ZPO zulasten des Schuldners.
Forderungen, die aus Zahlungen von Härteleistungen an Opfer herrühren, sind im Allgemeinen solche aus unerlaubter Handlung und daher gemäß § 302 Nummer 1 der Insolvenzordnung (InsO) von einer Restschuldbefreiung nicht umfasst.
Aktuelle Gesetzesfassungen
Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 788 ZPO (Kosten der Zwangsvollstreckung)
Insolvenzordnung (InsO)
- § 302 Nummer 1 InsO (Ausschluss der Restschuldbefreiung)