Navigation und Service

Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten

Anbieter sozialer Netzwerke, bei denen nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) kein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) Sitzland ist oder als Sitzland gilt, haben in Deutschland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (§ 5 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG)).

An den Zustellungsbevollmächtigten können Zustellungen in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte in sozialen Netzwerken bewirkt werden.

Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird. Es gilt aber auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren.

Neben der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten haben die genannten Anbieter außerdem die Pflicht, auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf den Zustellungsbevollmächtigten aufmerksam zu machen.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht als Aufsichts- und Bußgeldbehörde die Pflicht zur Benennung von Zustellungsbevollmächtigten durch die Anbieter sozialer Netzwerke. Verstöße können nach § 4 NetzDG mit einem Bußgeld von bis zu 5 Millionen Euro geahndet werden.

Kontakt

Bundesamt für Justiz
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
53094 Bonn

Telefon: +49 228 99 410-40
Telefax: +49 228 410-5050

E-Mail: NetzDG_VIII@bfj.bund.de

Hinweis: Im Mai 2024 wurden die nationalen Gesetze an die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act, kurz: DSA), den europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Dienste wie Onlineplattformen und Suchmaschinen, angepasst und das NetzDG in großem Umfang aufgehoben.

Die Bundesnetzagentur wurde als zentrale Koordinierungsstelle für digitale Dienste (Digital Services Coordinator, DSC) für die Durchsetzung des DSA in Deutschland benannt. Sie überwacht die Einhaltung, der Regeln des DSA durch die Online-Dienste.

Nutzerinnen und Nutzer können über ein Beschwerdeportal bei dem DSC Verstöße gegen den DSA melden. Mögliche Beschwerdegründe sind insbesondere Probleme bei der Meldung von rechtswidrigen Inhalten sowie Probleme im Umgang mit Beschränkungen von Accounts und Inhalten bei Online-Diensten.

Weitergehende Informationen zum DSA sind auf der Webseite der Europäischen Kommission und der Webseite der Bundesnetzagentur abrufbar.