Navigation und Service

Kontaktstelle

Das Bundesamt für Justiz ist die deutsche zentrale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 2 der Pauschalreiserichtlinie. Aufgabe des Bundesamts ist es, zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island und Liechtenstein) alle notwendige Informationen über die gesetzlichen Anforderungen an die Verpflichtung von Reiseveranstaltern und Vermittlern verbundener Reiseleistungen zur Insolvenzsicherung zur Verfügung zu stellen.

Ausgehende Ersuchen

Die inländischen zuständigen Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben Auskunftsersuchen stellen, wenn Zweifel bestehen, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island und Liechtenstein) seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nachgekommen ist. Das Bundesamt für Justiz leitet entsprechende Ersuchen an die zentrale Kontaktstelle des Niederlassungsstaats weiter.

Verbraucherinnen und Verbraucher können beim Bundesamt für Justiz kein Auskunftsersuchen einreichen.

Eingehende Ersuchen

Zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island und Liechtenstein) können beim Bundesamt für Justiz Auskunftsersuchen stellen, wenn Zweifel bestehen, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz in Deutschland seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nachgekommen ist. Das Bundesamt leitet die Ersuchen an die zuständige deutsche Behörde weiter. Die zuständige Behörde ergreift die zur Klärung erforderlichen Maßnahmen und teilt dem Bundesamt für Justiz das Ergebnis mit. Das Bundesamt leitet die Informationen dann an die zentrale Kontaktstelle des anfragenden Staats weiter.

Hintergrund

Mit der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie wurde für Deutschland ein Absicherungssystem geschaffen, welches Reisende umfassend vor der Zahlungsunfähigkeit von Reiseveranstaltern schützt (sogenannte Insolvenzsicherung). In Deutschland niedergelassene Reiseveranstalter müssen sicherstellen, dass den Reisenden im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters vor Erbringung der gesamten Reiseleistung der gezahlte Reisepreis für ausgefallene Reiseleistungen erstattet wird. Dieser Verpflichtung können die Reiseveranstalter seit dem 1. November 2021 grundsätzlich nur durch einen Absicherungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugten Reisesicherungsfonds erfüllen. Seit dem 1. November 2021 wird diese Aufgabe allein von dem Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) wahrgenommen. Lediglich Reiseveranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, können im jeweils darauffolgenden Geschäftsjahr ihre Einstandspflicht auch durch die Absicherung bei einem Versicherer oder Kreditinstitut erfüllen. Reisende können Erstattungsansprüche, den die Reiseveranstalter aufgrund ihrer Insolvenz nicht mehr erfüllen können, gegen den Absicherer geltend machen. Die jeweiligen nationalen Behörden (z. B. Verwaltungsbehörden) haben dafür zu sorgen, dass die in ihrem Land niedergelassenen Reiseveranstalter die Regeln zur Insolvenzsicherung befolgen. Nähere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Insolvenzsicherung in Deutschland sind in einem entsprechenden Merkblatt zusammengefasst, welches Sie in der Rubrik Informationsmaterial aufrufen können.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Definition von "Pauschalreisen" und "Verbundene Reiseleistungen", zur Haftung für Buchungsfehler und Regressansprüche sowie des Insolvenzschutzes können auf der Internetseite der Europäischen Kommission nachgelesen werden.

zur Internetseite der Europäischen Kommission

Mehr zum Thema "Zentrale Kontaktstelle nach der Pauschalreiserichtlinie"