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Pauschalreiserichtlinie

Die Pauschalreiserichtlinie verpflichtet bestimmte Reiseveranstalter, die eine Pauschalreise verkaufen, Sicherheit für die Erstattung aller für gebuchte Reiseleistungen erbrachten Zahlungen zu leisten, die infolge einer Insolvenz nicht erbracht werden können. Wenn geklärt werden soll, ob ein Reiseveranstalter seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nachgekommen ist, kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) als zentrale Kontaktstelle in Deutschland tätig werden.

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017 wurde die sogenannte Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen) der Europäischen Union in deutsches Rechts umgesetzt. Es ist auf ab dem 1. Juli 2018 geschlossene Verträge anwendbar.

Das Gesetz enthält eine Reihe von Regelungen sowohl für Reisende als auch für die Unternehmen der Touristikbranche. Insbesondere wurden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pauschalreise grundlegend neu gefasst. Darüber hinaus wurde eine neue reiserechtliche Kategorie eingeführt, die sogenannten "verbundenen Reiseleistungen".

Pauschalreisevertrag

Zuvor kannte das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für Verträge über Pauschalreisen nur den Begriff "Reisevertrag". Diese werden nun als "Pauschalreisevertrag" bezeichnet.

Ein Pauschalreisevertrag ist ein Vertrag zwischen einer Reisenden oder einem Reisenden und einem Unternehmen (Reiseveranstalter), der eine Pauschalreise zum Gegenstand hat. Reisende und Reisender sind in diesem Zusammenhang, wer Vertragspartner des Reiseveranstalters ist. Reiseveranstalter kann nur ein Unternehmen sein. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn es zu einer Bündelung von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise kommt, also ein Reisepaket ("verbundene Reiseleistungen") vorliegt.

Absicherung gegen die Insolvenz eines Veranstalters

Regelmäßig zahlen Reisende den gesamten Reisepreis bereits vor Reisebeginn an den Reiseveranstalter.

Wenn der Reiseveranstalter die Reise absagt oder Reiseleistungen ausfallen, haben die Reisenden einen Anspruch auf Rück­er­stattung. Kann der Reiseveranstalter nun auf Grund von Zahlungsunfähigkeit nicht leisten, soll dies den Reisenden nicht zum Nachteil gereichen. Gleiches gilt, wenn der Reiseveranstalter erst nach Beginn der Reise insolvent wird und die Rückreise im Pauschalreisepaket enthalten war.

In der Pauschalreiserichtlinie ist geregelt, dass ein Reiseveranstalter, der eine Pauschalreise verkauft und seine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Norwegen, Island oder Liechtenstein hat, verpflichtet ist, Sicherheit für die Erstattung aller von dem Reisenden erbrachten Zahlungen für gebuchte Reiseleistungen zu leisten, die infolge der Insolvenz nicht erbracht werden können. Dabei steht es den jeweiligen Staaten frei, wie sie den zu erbringenden Insolvenzschutz innerstaatlich ausgestalten.

Im Jahr 2021 wurde die Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht in Deutschland insbesondere aufgrund der Erfahrungen mit der Insolvenz des Thomas-Cook-Konzerns sowie der Auswirkungen der Coronapandemie auf die Reisebranche grundlegend neu geregelt durch das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (Reisesicherungsfondsgesetz – RSG). Die Neuregelung der Insolvenzsicherung gilt seit dem 1. November 2021 bei Reisebuchungen.

Die Absicherung erfolgt danach nun grundsätzlich ausschließlich durch einen Absicherungsvertrag der Reiseveranstalter mit einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugten Reisesicherungsfonds. Seit dem 1. November 2021 wird diese Aufgabe allein von dem Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) wahrgenommen. Der DRSF ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert und verwaltet ein Fondsvermögen, in das die Reiseveranstalter einzahlen. Aus dem Fondsvermögen sind etwaige Ansprüche von Reisenden bei Insolvenz eines Reiseveranstalters zu befriedigen. Lediglich Reiseveranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, können im jeweils darauffolgenden Geschäftsjahr ihre Einstandspflicht auch durch die Absicherung bei einem Versicherer oder Kreditinstitut erfüllen.

Durch diese Regelungen wird dafür Sorge getragen, dass den Reisenden im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters vor Erbringung der gesamten Reiseleistung der gezahlte Reisepreis für ausgefallene Reiseleistungen erstattet wird. Die Reisenden können ihren Erstattungsanspruch, den der Reiseveranstalter aufgrund seiner Insolvenz nicht mehr erfüllen kann, gegen den Absicherer geltend machen.

Die Reiseveranstalter sind verpflichtet, die Reisenden im Rahmen des Vertragsabschlusses über den Insolvenzschutz mit einem Formblatt zu informieren. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei Fragen im Zusammenhang mit der Buchung einer Pauschalreise unter anderem Rat bei Verbraucherzentralen holen. Das Bundesamt für Justiz darf keine Rechtsberatung leisten.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Definition von "Pauschalreisen" und "Verbundene Reiseleistungen", zur Haftung für Buchungsfehler und Regressansprüche sowie des Insolvenzschutzes können auf der Internetseite der Europäischen Kommission nachgelesen werden.

zur Internetseite der Europäischen Kommission

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