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Häufig gestellte Fragen

Zum Thema "Schlichtungsverfahren"

Ist die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz für mich zuständig?

Sofern die Fluggesellschaft keiner anerkannten privaten Schlichtungsstelle angeschlossen ist (z.B. die Schlichtungsstelle für Reise & Verkehr e.V.), können wir als unparteiische Schlichtungsstelle (behördliche Auffangschlichtungsstelle) hinzugezogen werden, um eine möglichst zufriedenstellende Konfliktlösung für beide Parteien zu finden und Ihnen ein Gerichtsverfahren zu ersparen.

www.schlichtung-reise-und-verkehr.de.

Ob eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. mit Ihrer Fluggesellschaft möglich ist, können Sie der auf den Seiten der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. veröffentlichten Mitgliederliste entnehmen.

Gibt es eine Wartefrist für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens?

Eine Wartefrist von zwei Monaten muss eingehalten werden, wenn Sie die Forderung gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht haben. Lehnt die Fluggesellschaft die Forderung ab, kann der Schlichtungsantrag unmittelbar danach gestellt werden.

Wie stelle ich einen Schlichtungsantrag?

Einen Antrag zur Schlichtung können Sie mithilfe unseres Schlichtungsantrags stellen. Sollten Sie über keinen Internetzugang verfügen, können Sie das Formular per Post, Telefon oder Telefax anfordern. Bei Fragen sind wir gerne telefonisch für Sie da.

Zum Schlichtungsantrag

Bundesamt für Justiz
Schlichtungsstelle Luftverkehr
53094 Bonn

Telefon: +49 228 99 410-6120
Telefax: +49 228 410-6121

E-Mail: luftverkehr@bfj.bund.de

Welche Ansprüche kann ich im Schlichtungsverfahren geltend machen?

Zahlungsansprüche können sich ergeben, wenn

  • Ihr Flug annulliert wurde;
  • Sie verspätet oder gar nicht befördert wurden;
  • Sie in eine niedrigere Klasse herabgestuft wurden („Downgrading“);
  • Ihr Reisegepäck zerstört, beschädigt, verloren oder verspätet befördert wurde;
  • Sachen, die Sie mit sich geführt haben, zerstört, beschädigt oder verloren wurden;
  • Pflichten bei der Beförderung von Fluggästen mit einer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität verletzt wurden.

Kann ich Zahlungsansprüche für Mitreisende geltend machen?

Sie können auch für Mitreisende einen Schlichtungsantrag stellen. Hierzu ist für jede Antragstellerin, die bzw. jeden Antragsteller, den Sie in dem Schlichtungsverfahren vertreten, eine Vollmacht bzw. eine Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigten für Minderjährige erforderlich.

Eine Vorlage finden Sie hier:

Unverbindliches Muster zur Erteilung einer Verfahrens- und Geldempfangsvollmacht (PDF, 471KB, Datei ist barrierefrei)

Ist das Schlichtungsverfahren für mich als Fluggast kostenlos?

Kosten entstehen im Schlichtungsverfahren für Sie als Fluggast in der Regel nicht; grundsätzlich ist die Verfahrensgebühr ausschließlich von der beteiligten Fluggesellschaft zu zahlen. Die Schlichtungsstelle kann Ihnen als Fluggast jedoch dann die sogenannte Missbrauchsgebühr von 30 Euro auferlegen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren durch Sie ausnahmsweise missbräuchlich war. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie sich vor dem Schlichtungsverfahren mit der Fluggesellschaft schon auf eine Lösung geeinigt hatten.

Welche Angaben und Unterlagen braucht die Schlichtungsstelle von mir?

Ziel des Schlichtungsverfahren ist es, in kurzer Zeit einen sachlich fundierten, ausgewogenen und interessengerechten Schlichtungsvorschlag zu machen, der für beide Beteiligten akzeptabel ist und eine wirkliche Problemlösung anbietet. Damit uns das gelingen kann, sind wir darauf angewiesen, dass Sie uns möglichst konkrete Angaben zum Sachverhalt und zu Ihren Vorstellungen machen.

In Ihrem Antrag müssen Sie die Höhe des von Ihnen geltend gemachten Zahlungsanspruchs angeben. Außerdem sollten Sie beschreiben, welche Umstände zu dem Zahlungsanspruch geführt haben. Ein Antragsformular können Sie von unserer Internetseite herunterladen. Sie sind nicht verpflichtet, es zu verwenden. Sie können Ihren Antrag auch frei formulieren. Wenn Sie aber das Antragsformular verwenden und vollständig ausfüllen, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie alle notwendigen Angaben gemacht haben und die Bearbeitung schnell und unkompliziert erfolgen kann.

zum Antragsformular

Bitte beachten Sie: Wenn Sie auf Hinweis der Schlichterin oder des Schlichters innerhalb der gesetzten Frist notwendige Angaben nicht machen, Unterlagen nicht vorlegen oder Fragen der Schlichter nicht beantworten, gilt Ihr Schlichtungsantrag nach § 11 Luftschlichtungsverordnung als zurückgenommen. Ein Schlichtungsverfahren wird dann nicht durchgeführt.

Sie sollten uns mindestens folgende Unterlagen in Kopie übermitteln:

  • Ticket oder Buchungsbestätigung
  • ggf. eigene Schadensaufstellung
  • Ihr Beschwerdeschreiben an die Fluggesellschaft
  • die Antwort der Fluggesellschaft, falls diese vorliegt
  • ggf. weiterer Schriftwechsel mit der Fluggesellschaft über Ihre Ansprüche
  • bei Gepäckschäden, Gepäckverspätung oder Gepäckverlust: die Schadensaufstellung sowie die Schadensmeldung gegenüber der Fluggesellschaft und, soweit vorhanden, Rechnungsbelege über die verlorenen oder beschädigten Sachen, Belege über Ersatzkäufe

Sofern Sie darüber hinaus über Unterlagen verfügen, die Ihren Anspruch begründen können, fügen Sie diese bitte ebenfalls in Kopie bei.

Wie kann ich sicher sein, dass mein Antrag bei der Schlichtungsstelle angekommen ist?

Wenn Ihr Antrag bei der Schlichtungsstelle eingegangen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Sollten Sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie Ihren Schlichtungsantrag abgeschickt haben, noch keine Mitteilung von uns erhalten haben, ist es möglich, dass Ihr Schlichtungsantrag nicht eingegangen ist. Dann sollten Sie sicherheitshalber telefonisch bei uns nachfragen.

Kontakt

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Ist der Schlichtungsvorschlag für beide Parteien bindend?

Wird Ihr Antrag als zulässig bewertet, machen wir Ihnen und der Fluggesellschaft als unparteiische Schlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag. Beiden Parteien steht es frei, den Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen. Lehnt mindestens eine Partei den Schlichtungsvorschlag ab, so ist das Schlichtungsverfahren ohne Einigung beendet. Hierüber erhalten Sie eine Mitteilung sowie eine Erfolglosigkeitsbescheinigung nach § 15 a EGZPO. Sie können Ihre Ansprüche nun gerichtlich geltend machen.

Hemmt die Anrufung der Schlichtungsstelle die Verjährung meiner geltend gemachten Ansprüche?

Grundsätzlich ja. Nach § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB wird die Verjährung Ihres Anspruchs schon durch den Eingang des Schlichtungsantrags bei der Schlichtungsstelle Luftverkehr gehemmt. Allerdings tritt diese Wirkung nur ein, wenn "der Antrag demnächst bekannt gegeben wird" (§ 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB), das heißt, der Fluggesellschaft zur Stellungnahme zugeleitet wird. Dies wird die Schlichtungsstelle Luftverkehr jedoch nur dann veranlassen, wenn Ihr Schlichtungsantrag zulässig ist. Muss Ihr Schlichtungsantrag wegen Unzulässigkeit abgelehnt werden, so wird mit dem Eingang des Schlichtungsantrags bei der Schlichtungsstelle die Verjährung Ihres Anspruchs nicht gehemmt.

§ 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB