Das Schlichtungsverfahren bei der behördlichen Schlichtungsstelle Luftverkehr im Überblick:
01. Wesentliche Verfahrensschritte
02. Wesentliche Voraussetzungen
- Sie haben den Flug zu privaten Zwecken, also als Verbraucher, und nicht zu dienstlichen oder gewerblichen Zwecken gebucht.
- Sie machen Ansprüche gegen eine Fluggesellschaft geltend.
- Sie machen Ansprüche aus einem Luftbeförderungsvertrag geltend.
- Sie müssen die Forderung unmittelbar gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht haben, und die Wartefrist von zwei Monaten muss eingehalten worden sein (es sei denn, die Fluggesellschaft lehnt die Forderung vor Fristablauf ab).
Es liegt eine der Fallgruppen vor, die in § 57b Luftverkehrsgesetz genannt werden:
- Ihr Flug wurde annulliert.
- Sie wurden verspätet oder gar nicht befördert.
- Sie wurden in eine niedrigere Klasse herabgestuft ("Downgrading").
- Ihr Reisegepäck wurde zerstört, beschädigt, verloren oder verspätet befördert.
- Sachen, die Sie mit sich geführt haben, wurden zerstört, beschädigt oder verloren.
- Pflichten bei der Beförderung von Fluggästen mit einer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität wurden verletzt.
Andere Probleme mit Ihrer Fluggesellschaft unterliegen grundsätzlich nicht der Schlichtung bei der behördlichen Schlichtungsstelle Luftverkehr.
03. Ablehnungsgründe
Das Schlichtungsverfahren wird u. a. abgelehnt, wenn
- das Verfahren nicht vor einem deutschen Gericht durchgeführt werden kann;
- Sie die Forderung noch nicht unmittelbar gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht haben und die Wartefrist von zwei Monaten nicht eingehalten wurde (es sei denn, die Fluggesellschaft lehnt die Forderung vor Fristablauf ab);
- Sie sich zwischenzeitlich geeinigt haben;
- mit demselben Problem bereits eine andere zuständige Schlichtungsstelle oder ein Gericht befasst wurde;
- das Schlichtungsverfahren missbräuchlich in Gang gesetzt wurde;
- Sie den Flug nicht zu privaten Zwecken, also nicht als Verbraucherin oder Verbraucher, sondern zu dienstlichen oder gewerblichen Zwecken gebucht haben.
04. Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache ist grundsätzlich Deutsch. Die Schlichtungsstelle, der Fluggast und das Luftfahrtunternehmen können sich im Einzelfall auf eine andere Verfahrenssprache verständigen.
05. Freiwilligkeit
Das Schlichtungsverfahren ist für beide Seiten grundsätzlich freiwillig. Das heißt, weder Sie noch das Luftfahrtunternehmen können zur Annahme eines Schlichtungsvorschlags gezwungen werden. Das Verfahren kann von Ihnen als Fluggast jederzeit beendet werden, indem Sie Ihren Antrag zurücknehmen oder erklären, das Verfahren nicht fortführen zu wollen.
06. Schlichtungsvorschlag
Der Schlichtungsvorschlag, den die Schlichterinnen und Schlichter den Parteien unterbreiten, muss dem geltenden Recht folgen und in diesem Rahmen die Interessen der Beteiligten angemessen berücksichtigen. Wenn Sie und die Fluggesellschaft den Schlichtungsvorschlag annehmen, dann kommt hierdurch eine verbindliche Einigung (ein sogenannter Vergleich) zustande. Diese Einigung selbst ist jedoch kein Vollstreckungstitel (anders als ein Urteil oder ein vor einem Gericht geschlossener Vergleich), das heißt, die Schlichtungsstelle hat keine Möglichkeiten, die Einhaltung der gefundenen Einigung durch die Parteien des Schlichtungsverfahrens zu erzwingen. Scheitert das Schlichtungsverfahren, weil es nicht zur Einigung kommt oder die Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, haben Sie immer noch die Möglichkeit, Ihre Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gerichtlich geltend zu machen.
07. Kosten
Kosten entstehen im Schlichtungsverfahren für Sie als Fluggast in der Regel nicht; grundsätzlich ist die Verfahrensgebühr ausschließlich von der beteiligten Fluggesellschaft zu zahlen. Die Schlichtungsstelle kann Ihnen als Fluggast jedoch dann die sogenannte Missbrauchsgebühr von 30 Euro auferlegen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren durch Sie ausnahmsweise missbräuchlich war. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie sich vor dem Schlichtungsverfahren mit der Fluggesellschaft schon auf eine Lösung geeinigt hatten.
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