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Ergänzende Informationen zur Datenschutzerklärung des Bundesamts für Justiz

1. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Das BfJ, 53094 Bonn, Schlichtungsstelle Urheberrechts-Dienste, verarbeitet im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 3 Buchstabe b DSGVO in Verbindung mit §§ 17 Absatz 2 und 3, 16 Absatz 1 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) in Verbindung mit § 3f Netzwerkdurchsetzungsgesetz zum Zweck der Durchführung von Schlichtungsverfahren.

2. Umfang der Datenverarbeitung und Quelle der personenbezogenen Daten

Das BfJ verarbeitet persönliche Daten (Namen, einschließlich Nutzernamen und Künstler- oder Aliasnamen, evtl. Geburtsdatum) und Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail-Adresse, evtl. Telefonnummer, evtl. Ausweisdaten) der Beteiligten des Schlichtungsverfahrens sowie deren gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Vertreterinnen und Vertreter (Beteiligte). Darüber hinaus werden auch diejenigen personenbezogenen Daten verarbeitet, die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens von den Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, weil sie Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind oder sein können. Hierbei handelt es sich insbesondere um personenbezogene Daten aus oder im Zusammenhang mit (urheberrechtlich geschützten) Werken, aus oder im Zusammenhang mit Schrift- und Textverkehr sowie um Vermögens- und Finanzinformationen.

3. Empfänger oder Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten

Die personenbezogenen Daten werden innerhalb des BfJ von der Schlichtungsstelle Urheberrechts-Dienste verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden außerdem an sämtliche Beteiligten sowie gegebenenfalls deren Mitarbeitende übermittelt.

4. Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation

Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an Beteiligte findet auch statt, wenn diese in einem Drittland (Staaten außerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum) ansässig sind. Das Schlichtungsverfahren ist ohne eine Datenübermittlung an alle Beteiligten nicht durchführbar. Daher ist die Datenübermittlung nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e DSGVO auch dann zulässig, wenn für das betreffende Drittland ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission nach 45 Absatz 3 DSGVO nicht vorliegt und geeignete Garantien nach Artikel 46 DSGVO, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften nach Artikel 47 DSGVO, nicht vorliegen.

5. Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten

10 Jahre

6. Verpflichtung oder Obliegenheit zur Bereitstellung personenbezogener Daten

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist erforderlich, um die ordnungsgemäße Durchführung des Schlichtungsverfahrens durch die Schlichtungsstelle zu gewährleisten. Ohne die Bereitstellung der unter Ziffer 2 bezeichneten personenbezogener Daten kann ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden.

7. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Im Übrigen wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung des BfJ verwiesen.

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